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BGH Beschluss vom 29.05.2002 – 5 StR 105/02

5. Strafsenat

5 StR 105/02 (alt: 5 StR 644/99)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Schmuggels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 werden mit der

Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen, daß hinsichtlich beider Angeklagter

die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewäh-

rung kann bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil die Zeiten

der erlittenen Untersuchungshaft die erkannten Freiheitsstrafen übersteigen.

Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft

nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit

scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die Strafen infolge

der Anrechnung vollständig verbüßt sind (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH,

Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01). Die dennoch erfolgte Strafausset-

zung zur Bewährung beschwert die Angeklagten (vgl. BGH aaO). Mit dem

Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsaufla-

gen und Weisungen gegenstandslos.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben. Die Strafaussprüche, über die das Landgericht nach Rechtskraft der

Schuldsprüche (vgl. BGH wistra 2000, 352) nur noch zu entscheiden hatte,

begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatsachen

der überlangen Verfahrensdauer, der Förderung der Tat durch einen Lock-

spitzel wie auch, daß die Angeklagten während des Tatgeschehens fast

durchgehend observiert worden waren, bei der Strafzumessung im Ergebnis

ersichtlich ausreichend berücksichtigt; es hat angemessen moderate Strafen

verhängt. Die verhängten Freiheitsstrafen lösen sich damit weder nach oben

noch nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein

(vgl. hierzu BGHSt 29, 319, 320), und sind vom Revisionsgericht hinzuneh-

men. Hinsichtlich des Angeklagten B war – entgegen der von der Revisi-

on geäußerten Ansicht – trotz der Besonderheiten des Falles eine Verfah-

renseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen nicht geboten.

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