Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.05.2002 – 5 StR 105/02
5. Strafsenat
5 StR 105/02 (alt: 5 StR 644/99)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Schmuggels u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 werden mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, daß hinsichtlich beider Angeklagter
die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewäh-
rung kann bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil die Zeiten
der erlittenen Untersuchungshaft die erkannten Freiheitsstrafen übersteigen.
Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft
nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit
scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die Strafen infolge
der Anrechnung vollständig verbüßt sind (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH,
Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01). Die dennoch erfolgte Strafausset-
zung zur Bewährung beschwert die Angeklagten (vgl. BGH aaO). Mit dem
Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsaufla-
gen und Weisungen gegenstandslos.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben. Die Strafaussprüche, über die das Landgericht nach Rechtskraft der
Schuldsprüche (vgl. BGH wistra 2000, 352) nur noch zu entscheiden hatte,
begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatsachen
der überlangen Verfahrensdauer, der Förderung der Tat durch einen Lock-
spitzel wie auch, daß die Angeklagten während des Tatgeschehens fast
durchgehend observiert worden waren, bei der Strafzumessung im Ergebnis
ersichtlich ausreichend berücksichtigt; es hat angemessen moderate Strafen
verhängt. Die verhängten Freiheitsstrafen lösen sich damit weder nach oben
noch nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein
(vgl. hierzu BGHSt 29, 319, 320), und sind vom Revisionsgericht hinzuneh-
men. Hinsichtlich des Angeklagten B war – entgegen der von der Revisi-
on geäußerten Ansicht – trotz der Besonderheiten des Falles eine Verfah-
renseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen nicht geboten.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause