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BGH Beschlüsse vom 20.04.2000 – VII ZB 11/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
10. Februar 2000 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 36.520,05 DM.
Gründe:
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts S. vom
16. November 1999 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und
die Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde der Beklagten.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Be-
klagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-
säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-
schlossen werden, daß die Verspätung auf Mängel bei den organisatorischen
Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten zur wirksamen Ausgangskontrolle für
fristwahrende Schriftsätze zurückzuführen ist.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat einen durchgreifenden, bereits im ursprüngli-
chen Gesuch vorgetragenen und glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungs-
grund übersehen. Auf die nach seiner Meinung nicht ausreichend organisierte
Ausgangskontrolle kommt es wegen einer konkreten Einzelanweisung nicht
entscheidend an. Erteilt ein Prozeßbevollmächtigter unter Abweichung einer
bestehenden Kanzleiorganisation einer zuverlässigen Kanzleikraft eine auf den
konkreten Fall bezogene Einzelanweisung, bei deren Befolgung die einzuhal-
tende Frist gewahrt worden wäre, dann trifft ihn kein die Wiedereinsetzung
ausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgt
wird und deshalb die Frist verstreicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429; 25. März 1998 - IV ZB 1/98,
BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2 und vom 26. September 1995 - XI ZB
13/95, VersR 1996, 348 jeweils m.w.N.).
So liegt es hier.
Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe erst am
letzten Tag der Berufungsfrist gegen 16 Uhr auf fernmündliche Nachfrage der
Anwaltssekretärin Weisung erteilt, Berufung einzulegen. Die mit Fristsachen
betraute, bis dahin stets zuverlässige Anwaltssekretärin habe sodann die Be-
rufungsschrift gefertigt, von dem Rechtsanwalt unterschreiben lassen und ver-
sprochen, das Schriftstück mitzunehmen und nach Dienstschluß auf dem Weg
nach Hause in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Das habe
sie dann vergessen. Die Berufungsschrift habe sie auf ihrem Schreibtisch lie-
gen lassen und dort am nächsten Tag bei Dienstbeginn vorgefunden.
Mit der konkreten Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten der Be-
klagten an seine Sekretärin, den von ihr gefertigten Schriftsatz persönlich nach
dem kurz bevorstehenden Dienstschluß in den Nachtbriefkasten einzuwerfen,
war die Fristwahrung gewährleistet. Der Sekretärin war der Fristablauf an die-
sem Tag bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte und demgemäß auch die Be-
klagte, § 85 Abs. 2 ZPO, haben nicht dafür einzustehen, daß die Sekretärin
diese Anweisung versehentlich nicht ausgeführt hat.
Ullmann
Thode
Kuffer
Kniffka
Wendt