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BGH Beschlüsse vom 20.04.2000 – VII ZB 11/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 11/00

BESCHLUSS

vom

20. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.

Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

10. Februar 2000 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 36.520,05 DM.

Gründe:

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts S. vom

16. November 1999 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und

die Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde der Beklagten.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Be-

klagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-

säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-

schlossen werden, daß die Verspätung auf Mängel bei den organisatorischen

Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten zur wirksamen Ausgangskontrolle für

fristwahrende Schriftsätze zurückzuführen ist.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Das Berufungsgericht hat einen durchgreifenden, bereits im ursprüngli-

chen Gesuch vorgetragenen und glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungs-

grund übersehen. Auf die nach seiner Meinung nicht ausreichend organisierte

Ausgangskontrolle kommt es wegen einer konkreten Einzelanweisung nicht

entscheidend an. Erteilt ein Prozeßbevollmächtigter unter Abweichung einer

bestehenden Kanzleiorganisation einer zuverlässigen Kanzleikraft eine auf den

konkreten Fall bezogene Einzelanweisung, bei deren Befolgung die einzuhal-

tende Frist gewahrt worden wäre, dann trifft ihn kein die Wiedereinsetzung

ausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgt

wird und deshalb die Frist verstreicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom

27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429; 25. März 1998 - IV ZB 1/98,

BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2 und vom 26. September 1995 - XI ZB

13/95, VersR 1996, 348 jeweils m.w.N.).

So liegt es hier.

Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe erst am

letzten Tag der Berufungsfrist gegen 16 Uhr auf fernmündliche Nachfrage der

Anwaltssekretärin Weisung erteilt, Berufung einzulegen. Die mit Fristsachen

betraute, bis dahin stets zuverlässige Anwaltssekretärin habe sodann die Be-

rufungsschrift gefertigt, von dem Rechtsanwalt unterschreiben lassen und ver-

sprochen, das Schriftstück mitzunehmen und nach Dienstschluß auf dem Weg

nach Hause in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Das habe

sie dann vergessen. Die Berufungsschrift habe sie auf ihrem Schreibtisch lie-

gen lassen und dort am nächsten Tag bei Dienstbeginn vorgefunden.

Mit der konkreten Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten der Be-

klagten an seine Sekretärin, den von ihr gefertigten Schriftsatz persönlich nach

dem kurz bevorstehenden Dienstschluß in den Nachtbriefkasten einzuwerfen,

war die Fristwahrung gewährleistet. Der Sekretärin war der Fristablauf an die-

sem Tag bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte und demgemäß auch die Be-

klagte, § 85 Abs. 2 ZPO, haben nicht dafür einzustehen, daß die Sekretärin

diese Anweisung versehentlich nicht ausgeführt hat.

Ullmann

Thode

Kuffer

Kniffka

Wendt