Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZA 26/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landge-
richts Hamburg vom 4. Oktober 2005 nachgesuchte Prozess-
kostenhilfe versagt.
Gründe:
I.
1
Auf Antrag vom 15. Februar 2000 wurde am 7. März 2000 das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers (i.F.: Schuldner) eröffnet.
Mit schriftlicher Erklärung vom 15. Mai 2000 beantragte dieser die Erteilung der
Restschuldbefreiung; zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen aus einem
Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von
sieben Jahren nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens
an den vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Mit Beschluss
vom 14. Juli 2005 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-
schuldbefreiung an. In dem Beschluss, der dem Schuldner persönlich am
16. Juli 2005 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juli 2005 zuge-
stellt wurde, ist ausgeführt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens beginne und sieben Jahre betrage.
2
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 5. September 2005 so-
fortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Beschwerdefrist beantragt. In der Sache selbst will er erreichen, dass
ihm die Restschuldbefreiung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
bereits nach sechs, spätestens aber nach sieben Jahren ab Eröffnung des In-
solvenzverfahrens gewährt wird. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsan-
trags hat er vorgetragen, sein Verfahrensbevollmächtigter teile bei der Zustel-
lung gerichtlicher Entscheidungen vor Unterzeichnung des Empfangsbekennt-
nisses regelmäßig einer zuverlässigen Büroangestellten die Rechtsmittelfristen
mit. Diese trage die Fristen sowohl in das entsprechende EDV-Programm als
auch in die Handakte ein. Dabei würden sowohl der Fristablauf als auch eine
vierzehntätige Vorfrist vermerkt. Nach Ablauf der Vorfrist und dann noch einmal
am Tag des Fristablaufs selbst werde die Handakte dem anwaltlichen Sachbe-
arbeiter mit deutlichen Hinweisen in Form farbiger Zettel vorgelegt. Die Fristen
würden erst nach Bearbeitung von der Büroangestellten gelöscht. Es handele
sich dabei um eine geschulte, erfahrene und sehr zuverlässige Mitarbeiterin, die
den Fristenkalender seit mehr als eineinhalb Jahren sorgfältig und fehlerlos ge-
führt habe, was sich durch regelmäßige anwaltliche Kontrollen bestätigt habe.
Auch in diesem Fall habe der Rechtsanwalt der Büroangestellten die Fristen
mündlich mitgeteilt. Diese habe aber leider die Eintragung der Fristen in die
Handakte und in die EDV vergessen, weshalb die rechtzeitige Wiedervorlage
unterblieben sei.
3
Das Landgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil nicht
ausgeschlossen werden könne, dass den Prozessbevollmächtigten des An-
4
5
tragstellers ein Organisationsverschulden an der Versäumung der Rechtsmittel-
frist treffe. Die sofortige Beschwerde hat es dementsprechend als unzulässig
verworfen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde
wenden, für die er vorab um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in
Verbindung mit § 7 InsO statthaft. Einer in Rechtsprechung und Schrifttum ver-
tretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Brandenburg ZInsO 2001, 75; OLG
Zweibrücken ZInsO 2001, 811; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 8; FK-InsO/
Schmerbach, 4. Aufl. § 7 Rn. 3b), wonach hier nur eine Erstbeschwerde nach
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO statthaft sei, folgt der Senat
nicht. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann nur zusammen mit der
Hauptsacheentscheidung angefochten werden, sofern diese bereits ergangen
ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Verwerfung der Erst-
beschwerde, sondern zugleich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung
wendet, ist der Rechtsbehelf gegeben, der für die Anfechtung der Entscheidung
über die nachgeholte Verfahrenshandlung eröffnet wäre (§ 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Im Falle der Verwerfung einer sofortigen Beschwerde ist dies die
Rechtsbeschwerde (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 238 Rn. 11; Zöl-
ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 238 Rn. 7; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 238
Rn. 6; Saenger, ZPO § 238 Rn. 8).
6
7
2. Die Rechtsbeschwerde wäre indes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
a) Die Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Rechtsanwalt zu erfüllen hat,
der bei der Eintragung und Überwachung von Rechtsmittelfristen Hilfskräfte
einsetzt, ist höchstrichterlich geklärt. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt nicht
die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung überwachen. Im Allgemeinen
darf er darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte auch mündli-
che Anweisungen richtig befolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 4. November
2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 5. November 2002 - VI ZR 399/01,
NJW 2003, 435, 436; v. 20. April 2000 - VII ZB 11/00, VersR 2001, 214; v.
23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die Anweisung einen so wichtigen Vor-
gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft und sie nur mündlich er-
teilt wird. In diesem Fall müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische
Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit
gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Das Fehlen jeder Sicherung bedeutet
einen Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04,
NJW-RR 2004, 1361; v. 4. November 2003 aaO; v. 5. November 2002 aaO; v.
17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 f; v. 10. Oktober 1991
- VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; BAG, NZA 1996, 555; 1995, 494). Bei der Zustel-
lung gerichtlicher Entscheidungen, die mit fristgebundenen Rechtsmitteln an-
fechtbar sind, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis grundsätzlich
erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittel-
frist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wur-
de (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2002 aaO; v. 17. September 2002 aaO;
v. 26. März 1996 - VI ZB 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; v. 25. März 1992
- XII ZB 268/91, VersR 1992, 1536).
8
b) Die im Rechtsbeschwerdeentwurf gestellte Frage nach der Verfas-
sungsmäßigkeit des Art. 103a InsO ist nicht entscheidungserheblich; ob sie
rechtsgrundsätzlich wäre, kann dahinstehen. Das Landgericht hat die beantrag-
te Wiedereinsetzung mit Recht versagt und deshalb zutreffend die sofortige Be-
schwerde als unzulässig verworfen. Den Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners trifft hier nach den genannten Maßstäben ein Organisationsver-
schulden. Es fehlte an Vorkehrungen dagegen, dass die Ausführung einer
mündlich erteilten anwaltlichen Anweisung an die Mitarbeiterin, die Rechtsmit-
telfristen im elektronisch geführten Fristenkalender und in der Handakte zu no-
tieren, unterblieb. Eine solche Vorkehrung hätte zweckmäßigerweise darin be-
stehen können, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis stets erst
nach Vorlage der Handakte, in der die Rechtsmittelfrist und die Erledigung der
Fristeintragung zu vermerken gewesen wäre, unterzeichnet. Es widerspricht
dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab,
wenn ein Erledigungsvermerk in den Handakten nicht vorgesehen ist, weil da-
durch von vornherein eine Kontrolle, ob die Eintragung tatsächlich erfolgt ist,
ohne Einsicht in den Fristenkalender unmöglich gemacht wird (vgl. BGH,
Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 67e IN 33/00 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 326 T 93/05 -