Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.04.2000 – VII ZR 116/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. April 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzufüh-

rende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit

der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger

zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er-

folgt ist.

BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - OLG Dresden LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember

1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von

der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Dar-

aufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am

10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene

Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998

bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mit-

teilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue

Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut

verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung

verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die

Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjäh-

rung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustel-

lung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des

§ 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustel-

lung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse

der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des

Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine

Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der

Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als

14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998

unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v.

1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die

durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen

nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 =

NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999,

1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung

ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zu-

stellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH,

Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf ver-

meidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende

Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR

92/87 = FamRZ 1988, 1154).

2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr

als 14 Tagen zu vertreten.

Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar

1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungs-

gemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden.

Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare

Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungs-

zeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehl-

geschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last

fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die

Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den

Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet

worden.

Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt,

hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar

1998, vorgelegen.

Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts,

für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrun-

de zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.

III.

Das Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch kei-

ne Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Wendt