BGH Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 74/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
WEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4
Verkündet am: 16. Januar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegrün- det abgewiesen wird.
b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzun- gen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Aus- schlussfristen des materiellen Rechts.
c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nach- schieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Le- benssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumin- dest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des
Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-
schaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit
Stimmenmehrheit mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem
Amtsgericht der auf "Ungültigkeitserklärung (Anfechtung)" der Beschlüsse zu
TOP 2, 5, 7, 8 und 10 gerichtete "Antrag" der Klägerin eingegangen, der der
Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende August 2007 zuge-
stellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zunächst
Bezug genommen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, auf das
Versammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste, auf ein "TOP 2 betreffendes"
Schreiben vom 5. März 2001 und auf ein "an die Verwaltung" gerichtetes
Schreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftstücke hat die Klägerin jeweils in
Kopie als Anlage beigefügt. Schließlich heißt es in der Klageschrift, weitere Be-
gründungen würden nach einer Recherche folgen.
Ende Juli 2007 ist die Klägerin zur Zahlung des Prozesskostenvorschus-
ses aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage müsse inner-
halb von zwei Monaten, "also bis zum 19. August 2007", begründet werden. Am
14. August 2007 hat die Klägerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und
eine Verlängerung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, es wer-
de noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007
mit der Erwägung zurückgewiesen, das Gesetz sehe eine Verlängerung der
Begründungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Klägerin
geltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begründung. Mit weite-
rem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat
sie ihre Anträge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zurückgenommen, die
Klage im Übrigen begründet und mit Blick auf die Begründungsfrist vorsorglich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinset-
zungsgesuchs als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist
erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möch-
te die Klägerin die Ungültigkeitserklärung der noch angefochtenen Beschlüsse
erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe
die Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist des § 46
Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen, wobei dahin stehen könne, ob als unzulässig
oder unbegründet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begründung im Sin-
ne der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Klägerin hierzu hätte darlegen
müssen, warum die angegriffenen Beschlüsse nicht einer ordnungsgemäßen
Verwaltung entsprochen hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende
Begründung sei erst nach Ablauf der nicht verlängerbaren Begründungsfrist
eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 46
Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. § 233 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die
Frage, ob die Versäumung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
zur Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig oder als unbegründet führt,
nicht offen gelassen werden darf. Erwächst das die Klage abweisende Urteil in
Rechtskraft, können zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungs-
gründe gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend ge-
macht werden (§§ 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Jedoch ordnet
§ 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 WEG a.F. ergangenen
Rechtsprechung (dazu Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 48 Rdn. 45
m.w.N.) an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als
unbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei
nichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den Wohnungseigentü-
mern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgründe erhalten.
2. Eine Abweisung der Klage als unzulässig scheidet aus. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begrün-
dungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG keine besondere Sachurteils-
voraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr
formt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begründung den Aus-
schluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Versäumung
der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe
(dazu BT-Drs. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt.
a) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist
des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Ver-
fahrensvoraussetzung, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist
handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmateria-
lien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu
entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Rege-
lung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgeset-
zes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts ändern sollte (BT-Drs. 16/887
S. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., § 46 WEG Rdn. 9;
Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 131; Pa-
landt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in Bärmann, aaO,
Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Ge-
setzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht
über die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme
einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord-
nung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.V.m. § 224 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist da-
durch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine
entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Er-
man/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspräche eine
verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraus-
setzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus
auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes.
b) Für die neu eingeführte Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2
Halbs. 2 WEG gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies für Rechtsmit-
telbegründungen ausdrücklich angeordnet ist (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1
Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern
Element einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschließenden Regelung
(Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Wenzel,
aaO, Rdn. 52; zumindest im Ergebnis ebenso Erman/Grziwotz, aaO; Palandt/
Bassenge, aaO; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46
Rdn. 8; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 102 und 105; a.A. Bamber-
ger/Roth/Scheel, aaO, Rdn. 12; Elzer, aaO, Rdn. 154; Scheel, aaO, S. 493). In
Übereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entspre-
chende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG).
Untermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachli-
chen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der
zweimonatigen Begründungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des § 46
Abs. 1 Satz 2 WEG hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen Anfech-
tungsklage orientiert (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das
Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten
Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses
(vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-
monatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tat-
sächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt
(vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM
2005, 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr für § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
etwa Bergerhoff, aaO, 428; Wenzel, aaO, Rdn. 55); ein Nachschieben von neu-
en Gründen nach Ablauf der Frist
ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v.
12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; Bergerhoff,
aaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von
dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfal-
len, sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einherge-
henden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu führen sind, hätte allein die
Beibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Verschär-
fung der Begründungslast geführt (vgl. auch BT-Drs. aaO), zumal die Nieder-
schrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht sel-
ten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die
zur Begründung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund
hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zunächst
nicht vorgesehene - zweimonatige Begründungsfrist neu in das Gesetz aufzu-
nehmen (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten
abgemildert werden (vgl. auch Wenzel, aaO, § 46 Rdn. 51). Dann aber liegt es
auf der Hand, dass die Begründungsfrist im Zusammenspiel mit der materiell-
rechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbie-
tet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die
zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine
darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Der dem
Begründungserfordernis genügende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist frist-
gemäß eingegangen. Zwar knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG den Fristbeginn an
den Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung.
Jedoch lässt das Berufungsgericht übergangsrechtliche Besonderheiten außer
Acht, die dazu führen, dass die Begründungsfrist für Anfechtungsklagen, die
sich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der WEG-Novelle am
1. Juli 2007 gefasste Beschlüsse richten, erst mit dem Inkrafttreten des Geset-
zes zu laufen begann.
Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG vergleichbare Übergangsregelung für die
Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im
Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden
(Bergerhoff, NZM 2007, 553; Merle in Bärmann, aaO, § 62 WEG Rdn. 73 f.
Rdn. 2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, NJW
2007, 3492; OLG München ZMR 2008, 567, 568). Doch gilt dies nicht aus-
nahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht rückwir-
kend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden dürfen, die vor
dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die Gültigkeit solcher Beschlüsse
auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtsla-
ge zu beurteilen (Bergerhoff, NZM 2007, 553 f.; Niedenführ, NJW 2008, 1768,
1769; Merle, aaO; Schmid, ZMR 2008, 181, 182). Zudem sind Einschränkungen
geboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des Ge-
setzes liegenden Sachverhalt anknüpft und die übergangslose Anwendung des
neuen Rechts hierauf von Verfassungs wegen keinen Bestand haben könnte.
Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1
Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförde-
rungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur
Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Frist-
laufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB
1999, 233, vollständig veröffentlicht in Juris). Für die hier in Rede stehende Be-
gründungsfrist gilt nichts anderes.
Die unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begründungsfrist des
§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG führte in Übergangsfällen der vorliegenden Art zumin-
dest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte
man auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung
abstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Klägerin bei Inkrafttreten der
Norm 1 Monat und 19 Tage betragen hätte, während einem Anfechtungskläger
bei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens
der WEG-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat
und 29 Tage zur Verfügung gestanden hätte. Ein sachlich einleuchtender Grund
für derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso BAG aaO zu
§ 1 Abs. 5 BeschFG). Er kann insbesondere nicht in der Erwägung gefunden
werden, Anfechtungskläger hätten auch in solchen Übergangsfällen - vom Zeit-
punkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur
Begründung gehabt. Denn eine solche Argumentation übersähe, dass das Ge-
setz vor dem Inkrafttreten der WEG-Novelle keine Begründungsfrist kannte und
demgemäß kein Wohnungseigentümer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine
Begründungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage,
wenn man bedenkt, dass der Klägerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007
mit Blick auf die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG von
vornherein kein Rechtsverlust gedroht hätte. Das Verfahren wäre dann nach
dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu führen gewesen. Es liegt
indessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer Bezeich-
nung als Frist zur Begründung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und
Zweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum
Tragen kommen sollte.
4. Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage
auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden.
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe schon
die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG versäumt, ist richtig, dass
die einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch de-
ren Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung
der Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167
ZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende Au-
gust 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefoch-
tenen Beschlüsse zugestellt worden ist.
Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzö-
gerungen, ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung
in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG
zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser
nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich
"um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25.
November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v.
20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu
hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau
die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klä-
gerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Ge-
sichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gele-
genheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139
ZPO).
5. Schließlich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Klägerin zur
Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht
darauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 2
WEG für Nichtigkeitsgründe nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Kläge-
rin, das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen
§ 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung be-
stimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeits-
grund dar. Der Senat hat bereits für eine mit § 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungs-
erklärung wörtlich übereinstimmende Regelung entschieden, dass Verstöße
hiergegen lediglich einen die Anfechtung eröffnenden Gültigkeitseinwand be-
gründen (Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; vgl. auch
Senat, BGHZ 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu
eingeführten Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG rechtfertigt entge-
gen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung.
6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschließende Entscheidung
durch den Senat aus, erscheint es mit Blick auf die nach § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO gebotene Zurückverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Klä-
gerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das bislang nur über die Zuläs-
sigkeit der Klage befunden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben,
hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Klägerin mit ihren Einwen-
dungen gegen die angefochtenen Beschlüsse durchzudringen vermag. Dabei
weist der Senat im Hinblick auf den von der Klägerin im Revisionsverfahren gel-
tend gemachten Einwand, die Protokollunterzeichnung entspreche nicht den
Vorgaben der Teilungserklärung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von
Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit die-
sem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Klägerin ihre Klage inner-
halb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch auf diesen Grund
zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern gestützt hat (dazu oben
2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schriftsätzliches Vorbringen, aus
dem sich dies ergeben könnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Tei-
lungserklärung als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer
Wohnungseigentümerin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigefügt wor-
den sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche
Begründung stellt.
Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des ge-
setzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums zu gewährleisten (vgl. auch Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 101
i.V.m. Rdn. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1995,
397). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausfüh-
rung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfech-
tungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf-
grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter
der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungs-
maxime - unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfech-
tungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den in-
nerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzel-
heiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durch-
sicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erfor-
derlichen Sachvortrag (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem
Sonderfall des § 46 Abs. 2 WEG eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es
Sache der klagenden Partei, ob sie ihrer Klage diese Umstände zugrunde legen
möchte oder nicht (BT-Drs. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur Palandt/
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Rdn. 73 f.).
Krüger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 31.10.2007 - 303B C 103/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -