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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 135/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 16. November 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung
bedarf nur die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe.
Zu der Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Sommer
1995 und Sommer 1997 im Gästezimmer des Hauses seiner Mutter mit der
damals sechs bis acht Jahre alten Stefanie verschiedene sexuelle Handlungen
ausgeführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich
nackt auf den Rücken des Kindes gelegt und sein Glied zwischen dessen Pob-
acken gesteckt, daß er sich nackt auf den Bauch des Kindes gelegt und sein
Glied an dessen Scheide geführt und daß er das Kind erfolgreich aufgefordert
hat, sein Glied anzufassen und auch für kurze Zeit in den Mund zu nehmen.
Das Landgericht konnte über die Überzeugung davon, daß der Mißbrauch in
den festgestellten vier Formen praktiziert worden ist, hinaus aber nicht fest-
stellen, wie oft es zu solchen Vorfällen gekommen ist und welche sexuellen
Handlungen an welchen Tagen vorgenommen worden sind. Das Landgericht
hat deshalb diese verschiedenen sexuellen Übergriffe im Gästezimmer zu-
sammengefaßt und als eine einzige Tat gewertet, bei der die festgestellten
Tatvariationen jeweils einmal verwirklicht worden sind. Es hat das zur Tatzeit
geltende Recht angewandt und die Tat allein wegen des Mundverkehrs als be-
sonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176
Abs. 1 und 3 StGB a.F. beurteilt. Die anderen Tatvariationen hat es bei der
Strafrahmenwahl außer Betracht gelassen und war sich bewußt, daß es einen
Fall mit allen Tatvarianten in der Wirklichkeit nicht gegeben haben muß (UA
S. 26).
Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zu-
lässig ist, alle vier Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat zusam-
menzufassen
(zu den Voraussetzungen vgl. BGHR StGB vor § 1/
Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4). Das Landgericht war jedenfalls nicht ge-
hindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvariationen straferschwerend zu
berücksichtigen. Daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist,
beschwert ihn nicht (BGH, Beschl. vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 530/98).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister