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BGH Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 135/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 135/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 16. November 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten

bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung

bedarf nur die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe.

Zu der Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Sommer

1995 und Sommer 1997 im Gästezimmer des Hauses seiner Mutter mit der

damals sechs bis acht Jahre alten Stefanie verschiedene sexuelle Handlungen

ausgeführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich

nackt auf den Rücken des Kindes gelegt und sein Glied zwischen dessen Pob-

acken gesteckt, daß er sich nackt auf den Bauch des Kindes gelegt und sein

Glied an dessen Scheide geführt und daß er das Kind erfolgreich aufgefordert

hat, sein Glied anzufassen und auch für kurze Zeit in den Mund zu nehmen.

Das Landgericht konnte über die Überzeugung davon, daß der Mißbrauch in

den festgestellten vier Formen praktiziert worden ist, hinaus aber nicht fest-

stellen, wie oft es zu solchen Vorfällen gekommen ist und welche sexuellen

Handlungen an welchen Tagen vorgenommen worden sind. Das Landgericht

hat deshalb diese verschiedenen sexuellen Übergriffe im Gästezimmer zu-

sammengefaßt und als eine einzige Tat gewertet, bei der die festgestellten

Tatvariationen jeweils einmal verwirklicht worden sind. Es hat das zur Tatzeit

geltende Recht angewandt und die Tat allein wegen des Mundverkehrs als be-

sonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176

Abs. 1 und 3 StGB a.F. beurteilt. Die anderen Tatvariationen hat es bei der

Strafrahmenwahl außer Betracht gelassen und war sich bewußt, daß es einen

Fall mit allen Tatvarianten in der Wirklichkeit nicht gegeben haben muß (UA

S. 26).

Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zu-

lässig ist, alle vier Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat zusam-

menzufassen

(zu den Voraussetzungen vgl. BGHR StGB vor § 1/

Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4). Das Landgericht war jedenfalls nicht ge-

hindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvariationen straferschwerend zu

berücksichtigen. Daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist,

beschwert ihn nicht (BGH, Beschl. vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 530/98).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister