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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 166/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 166/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-

teinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung mate-

riellen Rechts rügt und namentlich die Beweiswürdigung beanstandet. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die abge-

urteilten Taten mangels jeglicher über ein schematisiertes sexuelles Kernge-

schehen hinausgehenden Konkretisierung der Tatumstände nicht ausreichend

individualisiert und ihm nicht entnommen werden kann, anhand welcher kon-

kreter Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon

überzeugt hat, daß der Angeklagte die abgeurteilten 31 Straftaten gegen die

Nebenklägerin begangen hatte. Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht

keine Überzeugung von jeder der einzelnen Taten verschafft, sondern im We-

ge der Schätzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende

Tatsachengrundlage festgelegt hat.

Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Mißbrauchshandlun-

gen an Kindern dürfen zwar zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken

an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten

Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Strafta-

ten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist.

Der Tatrichter muß sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die

Überzeugung verschaffen, daß es in einem gewissen Zeitraum zu einer be-

stimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist

nicht, daß eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochge-

rechnete - Gesamtzahl von Straftaten festgestellt wird, sondern daß das Ge-

richt von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist

(BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels

Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest

die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tat-

zeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl

und der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem

Zeitraum gründet (vgl. BGH NStZ 1998, 208; NStZ-RR 1999, 79).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-

recht. Nach den Urteilsgründen stützt das Landgericht den Schuldspruch allein

auf folgende Angaben der Nebenklägerin: Der Angeklagte habe im Zeitraum

von Juli 1989 bis Ende Oktober 1991 in der Wohnung in der S. -

straße in W. mindestens dreißigmal seinen Penis an ihrer Scheide gerie-

ben, mindestens dreißigmal habe er an ihrer Scheide geleckt und mehr als

dreimal, aber unter zwanzigmal habe er versucht, sie zum Oralverkehr zu be-

wegen, wobei es jedoch wegen ihrer Gegenwehr beim Reiben des Penis an

ihrem Mund bis zum Samenerguß geblieben sei; die verschiedenen Varianten

seien mindestens in einem Fall nacheinander praktiziert worden, es sei aber

auch vorgekommen, daß der Angeklagte nur eine der Varianten ausgeführt

habe; außerdem sei es mehr als fünfmal, möglicherweise mehr als zehnmal

vorgekommen, daß der Angeklagte es ihr durch Festhalten unmöglich gemacht

habe, sich seinen Nachstellungen zu entziehen.

Dieser Schilderung ist zwar eine hinreichende Eingrenzung des Tatzeit-

raumes und die Bezeichnung des Tatorts zu entnehmen. Ihr ermangelt jedoch

jegliche Konkretisierung auch nur eines einzigen individuellen konkreten Tat-

geschehens; dies, obwohl sich nach den Urteilsgründen (UA S. 11) die Bekun-

dungen der Nebenklägerin durch einen überzeugenden Detailreichtum sowohl

hinsichtlich der verschiedenen Mißbrauchshandlungen als auch bezüglich eher

unbedeutender Randereignisse ausgezeichnet haben sollen. Es bleibt auch

völlig offen, an welchen Umständen sich die Zeugin bei der Angabe der jeweils

genannten Mindestzahl einer Tatvariante orientierte. Auch eine Frequenz der

Übergriffe des Angeklagten gegen die Nebenklägerin - etwa geknüpft an wie-

derkehrende Situationen des familiären Zusammenlebens und sich hieraus

ergebender Tatgelegenheiten - wird nicht genannt. Ein Schluß von diesen

dürftigen Mitteilungen auf eine Mindestanzahl von Mißbrauchsfällen mit je be-

stimmten Tathandlungen muß sich daher in einer Schätzung ohne ausreichen-

de Tatsachengrundlage erschöpfen.

Dies wird durch die Beweiswürdigung des Landgerichts anschaulich

belegt. Auf der Grundlage der im Urteil mitgeteilten Angaben der Nebenkläge-

rin kommt die Strafkammer - nach einem Rechenwerk unter Anwendung des

Zweifelssatzes - zu der Auffassung, der Angeklagten habe mindestens 31 Ta-

ten begangen. Dabei habe er in mindestens sechs Fällen die Nebenklägerin

festgehalten und an ihrer Scheide geleckt, in mindestens einem Fall alle drei

von der Nebenklägerin beschriebene Tatvarianten nacheinander durchgeführt,

in mindestens drei weiteren Fällen den Oralverkehr versucht und nach Schei-

tern des Versuchs seinen Penis am Mund der Nebenklägerin bis zum Samen-

erguß gerieben, in mindestens zwanzig Fällen seinen Penis bis zum Samener-

guß an der Scheide der Nebenklägerin gerieben und in mindestens einem

weiteren Fall an der Scheide geleckt. Soweit die Revision geltend macht, daß

Anzahl und Tatbild der danach abgeurteilten Taten weitgehend von der Schil-

derung der Nebenklägerin abweichen und der Verurteilung auch Vorgänge zu-

grunde gelegt werden, die so nach den Angaben der Nebenklägerin nicht ge-

schehen sind, trifft dies auf die angefochtene Entscheidung zu. Jedoch wird ein

Angeklagter nicht stets dadurch beschwert, daß in Anwendung des Zweifels-

satzes verschiedene vom Tatopfer geschilderte Fälle des sexuellen Miß-

brauchs mit unterschiedlichen Tatvarianten zu einer Tat zusammengefaßt wer-

den (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4; BGH,

Beschl. vom 26. April 2000 - 3 StR 135/00). Dies setzt jedoch voraus, daß der

Tatrichter sich jeweils eine sichere Überzeugung von der Verwirklichung der

einzelnen Mißbrauchsvarianten verschafft hat. Dies ist vorliegend nicht ge-

schehen.

Die Sache muß daher neu verhandelt und dabei der Versuch unternom-

men werden, soweit wie möglich Einzeltaten zu individualisieren. Dies sollte im

Hinblick auf den - angeblichen - Detailreichtum der Angaben der Nebenkläge-

rin, der im angefochtenen Urteil für die Überzeugungsbildung nicht nutzbar

gemacht wurde, möglich sein. Zumindest sind nach den oben dargelegten

Grundsätzen die Anknüpfungspunkte mitzuteilen, die das Tatopfer seinen

Zahlenangaben zugrunde gelegt hat und auf die der neue Tatrichter seine

Überzeugung von der Mindestzahl der dem Angeklagten anlastbaren Miß-

brauchstaten und der jeweiligen Begehungsform stützt.

Im übrigen wird zu beachten sein, daß Mißbrauchstaten, die der Ange-

klagte an der Nebenklägerin vor dem 5. Oktober 1990 beging, wegen Eintritts

der Verfolgungsverjährung nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbe-

fohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt werden können. Auf die An-

tragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 4. Mai 2000 wird insoweit Bezug

genommen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker