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BGH Beschluss vom 03.05.2000 – 1 StR 631/93
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 19. Januar 2000 werden zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wurde 1993 u.a. wegen Totschlags zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Vertei-
diger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Be-
schluß vom 2. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 19. Januar 2000 nunmehr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzuläs-
sig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurtei-
lung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann
daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetra-
gener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-
chen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann
der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht be-
hauptet.
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein rumänischer Staats-
angehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der
weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat
er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ge-
mäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlan-
desgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch
noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG
die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
Schäfer Maul Granderath
Nack Wahl