Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 10.10.2000 – 1 StR 130/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Die Anträge des Verurteilten vom 14. Juni 2000 werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde 1998 durch das Landgericht München II wegen
schweren Raubes und versuchten schweren Raubes (1986 in Süddeutschland
verübter bewaffneter Banküberfall und zudem ein entsprechender Versuch) zu
sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwah-
rung verurteilt. Die durch seinen Verteidiger zulässig eingelegte und ausführ-
lich mit Sach- und Verfahrensrügen begründete Revision hat der Senat durch
Beschluß vom 5. Mai 1999 als unbegründet verworfen.
Nunmehr hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Anbringung neuer Revisionsanträge - insbesondere auf Urteilsaufhebung und
Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernisses - sowie Nachholung
rechtlichen Gehörs beantragt. Der Verurteilte beruft sich auf den auslieferungs-
rechtlichen Spezialitätsgrundsatz: Er sei von Frankreich (über Österreich) aus-
geliefert worden; im Auslieferungshaftbefehl und im französischen Ausliefe-
rungserlaß sei von Sicherungsverwahrung nicht die Rede gewesen. Der inso-
weit angeblich getäuschte Staat Frankreich habe die dem § 66 StGB vergleich-
bare Regelung abgeschafft und hätte - so der Verurteilte - daher eine Ausliefe-
rung bei drohender Sicherungsverwahrung nicht bewilligt. In der Hauptver-
handlung und im Revisionsverfahren sei dieser Aspekt nicht angesprochen
worden, weil er mit einem Freispruch gerechnet habe.
Soweit der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines
Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1998 keine Frist ver-
säumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen
Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (BGH,
Beschluß vom 3. Mai 2000 - 1 StR 631/93; BGHR StPO § 44 Verfahrensrü-
ge 3).
Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-
chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann
der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat keine Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht ge-
hört worden wäre.
Im übrigen wäre auch in der Sache ein Verstoß gegen den Spezialitäts-
grundsatz zu verneinen.
Der Antragsteller wurde ausschließlich wegen der dem deutschen
Rechtshilfeersuchen und den sich hierauf beziehenden Auslieferungsbewilli-
gungen zugrundeliegenden Taten verurteilt.
Vom ersuchten Staat (Frankreich bzw. Österreich) an die Rechtshilfe
geknüpfte Bedingungen (vgl. § 11 und § 72 IRG) liegen nicht vor. Der allge-
meine Vorbehalt Frankreichs zum EuAlÜbk, den der Verurteilte anführt, betrifft
nicht Fälle der vorliegenden Art. Nach diesem Vorbehalt (BGBl. 1986 II Sei-
te 631) kann Frankreich die Auslieferung ablehnen, wenn "schwerere Strafen
als Freiheitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der Sicherung
und Besserung" drohen u n d "wenn diese Strafen oder Maßregeln der Si-
cherung und Besserung in dem in Frankreich anwendbaren Strafenkatalog
nicht vorgesehen sind." Zum einen liegt eine solche Ablehnung Frankreichs
nicht vor. Zum anderen sind die Voraussetzungen des allgemeinen Vorbehal-
tes vorliegend nicht gegeben. Die angeordnete Sicherungsverwahrung stellt
nach der Legaldefinition des Art. 25 EuAlÜbk eine Maßregel der Sicherung und
Besserung im Sinne dieses Übereinkommens dar. "Schwerere Strafen als Frei-
heitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der Sicherung und
Besserung" drohten hier daher nicht.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit