BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZR 124/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-
dolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
am 4. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1998 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 110.332,18 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 426 BGB,
die eine abschließende Ausgleichsregelung enthält (vgl. BGHZ 20, 371, 379;
61, 351, 356). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Gesamtschuldne-
rin der Umsatzsteuer geworden ist, als die Kläger nach dem Zuschlag zur Um-
satzsteuer optiert haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so konnte die Be-
klagte die Steuer nicht mehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UstDV vom Ge-
botsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, weil dieser Betrag
durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf
Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmt worden war (§§ 9, 105 ff
ZVG). Die Beklagte hätte dann die Steuer nur durch einen Zuschlag zu diesem
Gebotsbetrag leisten können; für eine entsprechende Verpflichtung im Verhält-
nis zu den Klägern gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Wagenitz