Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2000 – IX ZR 124/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-

dolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz

am 4. Mai 2000

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1998 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 110.332,18 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b

ZPO).

Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 426 BGB,

die eine abschließende Ausgleichsregelung enthält (vgl. BGHZ 20, 371, 379;

61, 351, 356). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Gesamtschuldne-

rin der Umsatzsteuer geworden ist, als die Kläger nach dem Zuschlag zur Um-

satzsteuer optiert haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so konnte die Be-

klagte die Steuer nicht mehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UstDV vom Ge-

botsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, weil dieser Betrag

durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf

eine nachträgliche Steueroption - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur

Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmt worden war (§§ 9, 105 ff

ZVG). Die Beklagte hätte dann die Steuer nur durch einen Zuschlag zu diesem

Gebotsbetrag leisten können; für eine entsprechende Verpflichtung im Verhält-

nis zu den Klägern gibt es aber keine Rechtsgrundlage.

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Wagenitz