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BGH Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 93/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
UStG § 14 Abs. 1
Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist ein
Nettobetrag.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 93/02 - OLG Karlsruhe
LG Waldshut-Tiengen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. April 2002
aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Juni 2001 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann und Erblasser der Beklagten betrieb bis zum Jahre 1999 in
Waldshut eine Metzgerei. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zur
Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks nebst Zubehör führten. Der Ver-
kehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsge-
richt auf 1.055.000 DM festgesetzt, der für das Zubehör auf 256.500 DM.
Der Kläger erhielt auf sein Meistgebot in Höhe von 800.000 DM den Zu-
schlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück
als gewerbliches Vermietungsobjekt.
Das Finanzamt Waldshut-Tiengen hat mit Grunderwerbsteuerbescheid
vom 18. Mai 2000 vom Meistgebot
für einen Teilbetrag in Höhe von
662.905 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Den Restbetrag in Höhe von
137.095 DM hat es als "Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und
Instandhaltungsrückstellung" bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
abgezogen.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten als Erbin des frühe-
ren Eigentümers eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer
über ein Gesamtentgelt von 128.008,60 DM für das ersteigerte Zubehör. Die
hierauf entfallende Umsatzsteuer errechnet er auf 20.481,37 DM. Der Kläger
meint, daß in dem auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots Um-
satzsteuer enthalten sei und eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nur
das Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör betreffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 UStG
ein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Rechnung zu. Der Erwerb des Zu-
behörs durch den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung stelle eine steuer-
pflichtige Lieferung des Erblassers dar. Die Zwangsversteigerung könne steu-
erpflichtige Lieferungen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Er-
steher bewirken. Zubehör falle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzho-
fes nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
Das Meistgebot sei ein Bruttobetrag. Soweit die Finanzverwaltung nach ent-
sprechenden Verwaltungsvorschriften das Meistgebot stets als Nettobetrag be-
handele, sei dies für die Gerichte nicht bindend. Es liege zwar nahe, daß der
Ersteher, sofern kein Hinweis des Vollstreckungsgerichts nach § 139 ZPO er-
folgt sei, nicht damit zu rechnen brauche, außer seinem Meistgebot auch noch
Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Auch sei nicht ersichtlich, daß das Vollstrek-
kungsgericht berechtigt wäre, die Gegenleistung durch Erhöhung des Meistge-
bots um die Umsatzsteuer nachträglich zu erhöhen. Der Umstand, daß der
Vollstreckungsschuldner Gefahr laufe, vom Finanzamt auf Abführung der im
Meistgebot enthaltenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, ohne
unmittelbaren Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht vereinnahmte Umsatz-
steuer zu haben, müsse jedoch hingenommen werden. Dies sei das Ergebnis
der fehlenden Abstimmung der gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuerrecht
einerseits und im Vollstreckungsrecht andererseits. Dem Begehren des Klägers
stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284,
291) entgegen, wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung
mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistung
der Umsatzsteuer unterliege, nur verlangen könne, wenn die zuständige Fi-
nanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe.
Die umsatzsteuerrechtlichen Vorfragen seien weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht schwierig.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen
die Beklagte auf Erteilung der begehrten Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG
bejaht. Der auf das Zubehör entfallende Anteil des Meistgebots enthält keine
Umsatzsteuer, weil es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt. Hat demnach
der Kläger mit der Entrichtung des Meistgebots keine Umsatzsteuer bezahlt,
dann kann er auch nicht die Ausstellung einer Rechnung verlangen, die das
Gegenteil ausweist. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, daß es sich bei dem Meistgebot um einen Bruttobetrag handelt, der die
Umsatzsteuer enthält.
1. Nach § 14 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lei-
stungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze eines anderen Unter-
nehmers für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen ver-
pflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewie-
sen ist.
a) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG u.a. Lieferungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht dadurch, daß die Veräußerung nicht
freihändig, sondern etwa im Wege der Zwangsversteigerung nach dem
Zwangsversteigerungsgesetz erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a
UStG). Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Bundesfinanz-
hof in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BFH BStBl. II 1986, 500,
ZIP 1986, 991) entschieden, daß das Grundstück (trotz der staatlich durchge-
führten Zwangsversteigerung) unmittelbar vom Schuldner an den Ersteher "ge-
liefert" wird. Dieser Auffassung hat sich auch der Gesetzgeber in § 18 Abs. 8
UStG 1993 angeschlossen.
b) Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 9
Buchst. a UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der liefernde Unternehmer jedoch
auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung für das Unternehmen des
Erwerbers erfolgt. Der Zweck des Verzichts auf die Steuerbefreiung liegt vor
allem in der Vermeidung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (vgl.
Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rn. 773).
c) Die Ersteigerung von Zubehör im Rahmen der Zwangsversteigerung
ist nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit, so daß es hierbei auf die
Ausübung der Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG nicht ankommt. Eine Steuerbe-
freiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgt nur für Grundstücke. Zu den
Grundstücken rechnet das Grunderwerbsteuergesetz nicht Maschinen und son-
stige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (vgl.
Bunjes/Geist/Heidner, UStG 6. Aufl. § 4 Nr. 9 Rn. 8). Demgemäß hat der Bun-
desfinanzhof auch eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für das Zubehör
verneint (vgl. BFH NV 1993, 201, 202).
d) Unterliegt demnach die Lieferung von Grundstücken (wenn der Voll-
streckungsschuldner gemäß § 9 Abs. 1 UStG optiert) und von Zubehör in der
Zwangsversteigerung grundsätzlich der Umsatzsteuer, so setzt die Verpflich-
tung des Vollstreckungsschuldners zur Ausstellung einer Rechnung gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG weiterhin voraus, daß das Meistgebot - als Gegenleistung für
die Lieferung des Grundstücks einschließlich des Zubehörs - die Umsatzsteuer
enthält, mithin einen Bruttobetrag darstellt. Stellt das Meistgebot hingegen ei-
nen Nettobetrag dar, entfällt eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung,
weil mit der Entrichtung des Meistgebots noch keine Umsatzsteuer gezahlt
worden ist.
2. Die Frage, ob es sich beim Meistgebot in der Zwangsversteigerung um
einen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelt, wird im Schrifttum unter-
schiedlich beurteilt. Dabei wird das Problem durchweg allein bei der Versteige-
rung von Grundstücken für den Fall erörtert, daß der Vollstreckungsschuldner
Nr. 9 Buchst. a UStG entfällt.
a) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in § 18 Abs. 8
Satz 1 Nr. 3 UStG 1993 das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, "zur
Sicherung des Steueranspruchs" mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Umsatzsteuer für die "Lieferung ei-
nes Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
schuldner an den Ersteher" im Abzugsverfahren zu entrichten ist. Damit trat er
mißbräuchlichen Absprachen zwischen Ersteher und Vollstreckungsschuldner
entgegen, die zunehmend zu Steuerausfällen geführt hatten. In Absprache mit
dem Ersteher wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 14 % (damals geltender
Steuersatz) des Meistgebots gesondert ausgewiesen, nicht jedoch mit 14 %
dem Ersteher zusätzlich berechnet. Der Ersteher sollte dadurch den Vorsteuer-
abzug erlangen, ohne daß er zusätzlich etwas zahlte. Meist wurde dann hinter
dem Rücken des Finanzamtes dieser Betrag geteilt, ohne daß der insolvente
Vollstreckungsschuldner die geschuldete Steuer an das Finanzamt abführte
(vgl. dazu Stadie, aaO § 18 Rn. 774.1).
Aufgrund von § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 UStG wurde § 51 Abs. 1 Satz 1
UStDV durch eine Nummer 3 ergänzt. Nach dieser Vorschrift hatte nunmehr der
Leistungsempfänger (der Ersteher) die Steuer von der Gegenleistung (dem
Meistgebot) "einzubehalten" und an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-
ren. Er hatte also den entsprechenden Umsatzsteuersatz vom Entgelt abzuzie-
hen (= Abzugsverfahren). Gemäß § 55 UStDV wurde er zum Haftungsschuld-
ner. Der Vollstreckungsschuldner blieb aber daneben Steuerschuldner.
Als Folge dieser Änderungen im Steuerrecht ist die Frage aufgeworfen
worden, ob der Ersteher an das Vollstreckungsgericht einen um die Umsatz-
steuer geminderten Teil des Meistgebots zu entrichten hat (das Meistgebot also
einen Bruttobetrag darstellt) oder ob der Ersteher verpflichtet ist, den vollen
Gebotsbetrag an das Vollstreckungsgericht abzuführen (das Meistgebot dem-
nach ein Nettobetrag ist).
b) Teile des Schrifttums (Suppmann, DStR 1994, 1567, 1568; Gaßner,
RPfleger 1998, 455 f; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 81 Rn. 7.11 a) sind der Meinung,
daß das Meistgebot ein Nettobetrag sei. Sie stützen ihre Ansicht auf die Vor-
schriften der §§ 109, 110 bzw. § 49 ZVG.
c) Andere Autoren (Onusseit, RPfleger 1995, 1 f; Lippross, Umsatzsteuer
20. Aufl. 768) sehen in dem Meistgebot einen Bruttobetrag. Onusseit meint, daß
sich das Wort "einbehalten" in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV nicht anders ver-
stehen lasse, als daß der zu zahlende Betrag (das Meistgebot) um die abzufüh-
rende Steuer zu vermindern sei.
d) Die Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof hat
bislang im Widerstreit zwischen Zwangsversteigerungs- und Steuerrecht den
Belangen des Zwangsversteigerungsrechts den Vorrang eingeräumt.
So hat der Bundesgerichtshof in dem (Nichtannahme-)Beschluß vom
4. Mai 2000 - IX ZR 124/98 - (BGHR UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatz-
steuer 1) entschieden, daß das in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV geregelte
Abzugsverfahren zumindest nach dem Zuschlag keinen Einfluß auf den Ge-
botsbetrag nehmen kann, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedin-
gungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueropti-
ten Gläubiger bestimmt worden ist (§§ 9, 105 ff ZVG).
Der Bundesfinanzhof hat unter Berufung auf diese Entscheidung dem
Zwangsvollstreckungsrecht zumindest dann den Vorrang eingeräumt, wenn die
Option nach § 9 UStG nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungser-
löses ausgeübt wurde (BFH DStR 2002, 1265, 1266).
e) Schließlich erkennen auch die Finanzbehörden in ihrer Erhebungspra-
xis und der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Belange
des Zwangsversteigerungsrechts gegenüber dem Steuerrecht an.
Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben unter ausdrück-
licher Bezugnahme auf die Diskussion in der Literatur der Umsatzsteuerbe-
rechnung das Meistgebot als Nettobetrag zugrundegelegt (vgl. Mitteilung des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juni 1997, 36-S 7350-
17/8-30 749, DStR 1997, 1331). Dieser Übereinkunft entspricht nunmehr Ab-
schnitt 233 Abs. 6 Satz 6 UStR 2000 v. 10. Dezember 1999.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 18 Nr. 3
StÄndG 2001 wegen der Schwierigkeit, die zwangsvollstreckungsrechtlichen
Regelungen mit denen des Steuerrechts in Einklang zu bringen, und den sich
daraus ergebenden Anwendungsproblemen in der Praxis (vgl. RegE StÄndG
2001, BT-Drucks. 14/6877, 34, 35) den Zeitpunkt der Optionsmöglichkeiten
nach § 9 UStG eingeschränkt. In § 9 Abs. 3 UStG ist nunmehr geregelt, daß der
Verzicht auf Steuerbefreiung bei Lieferung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9
Buchst. a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
schuldner an den Ersteher nur noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Ge-
boten im Versteigerungstermin zulässig ist. Damit wollte der Gesetzgeber un-
erwartete finanzielle Mehrbelastungen für den Ersteher verhindern. Deshalb ist
die Optionsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich so begrenzt
worden, daß eine etwaige Belastung mit Umsatzsteuer bereits bei der Abgabe
von Geboten feststeht (vgl. RegE StÄndG 2001, aaO, 35). Das hat zur Folge,
daß ohne einen rechtzeitigen Verzicht das Meistgebot ein Nettobetrag ist.
Außerdem hat der Gesetzgeber das in § 51 UStDV geregelte Abzugs-
verfahren (weil nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonform) beseitigt und
statt dessen in § 13b UStG n.F. die alleinige Steuerschuldnerschaft des Lei-
stungsempfängers (Erstehers) eingeführt.
f) Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst
Zubehör) ist ein Nettobetrag.
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz gebietet diese Rechtsauffassung.
Der Ersteher hat im Verteilungstermin das Bargebot nebst Zinsen seit
dem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG) an das Vollstreckungsgericht zu entrichten
(§ 49 Abs. 1, § 107 Abs. 2 ZVG). Die Bezeichnung des baren Meistgebots ist
wesentlicher Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 ZVG). Er begründet und
bestimmt die Zahlungspflicht des Erstehers (§ 49 ZVG). Der Zuschlagsbeschluß
legt unmittelbar auch die Teilungsmasse fest, auf die die nach § 10 ZVG am
Grundstück Berechtigten Anspruch haben.
Das Zwangsversteigerungsrecht sieht nicht vor, diesen zur Verteilung an
die berechtigten Gläubiger bestimmten Betrag aus steuerrechtlichen Gründen
zu schmälern, indem an die Berechtigten nur ein um die Umsatzsteuer gemin-
derter Betrag des Meistgebots zur Verteilung kommt. Eine Abhängigkeit des
Meistgebots von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts
würde das Zwangsversteigerungsverfahren mit erheblichen Unsicherheiten be-
lasten.
Wäre die Umsatzsteuer aus dem Meistgebot zu entrichten, bliebe häufig
unsicher, wer Meistbietender ist. Handelt es sich bei dem Bieter mit einem hö-
heren Gebot um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, wäre die an das
Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer hinauszurechnen. Das könnte zur Folge
haben, daß das zuvor abgegebene Gebot eines Nichtunternehmers, der nach
§ 51 Abs. 2 UStDV nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflich-
tet ist, sich als das höhere Gebot erweist, obwohl es nominell unter dem späte-
ren Gebot des Unternehmers lag.
Aus den gleichen Gründen ließen sich auch die Wertgrenzen des § 74a
Abs. 1 ZVG und des § 85a Abs. 1 ZVG kaum exakt feststellen.
Derartige Unsicherheiten gefährden die Abwicklung von Zwangsverstei-
gerungsverfahren und sind zu vermeiden. Ohne klare anderweitige Vorgaben
des Gesetzgebers ist daher das Meistgebot als Nettobetrag zu werten. Das gilt
auch für den auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots, da aus
zwangsversteigerungsrechtlicher Sicht kein sachlicher Grund ersichtlich ist, die
Versteigerung von Grundstückszubehör im Zwangsversteigerungsverfahren
anders zu beurteilen als - bei Wegfall der Steuerbefreiung - die Versteigerung
des Grundstücks selbst.
bb) Diese Auslegung entspricht der zuvor dargestellten Linie der Recht-
sprechung und der geltenden Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (vgl.
Ausführungen unter II. 2. e)). Sie kommt auch in den entsprechenden Änderun-
gen im Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. § 9 Abs. 3 UStG 2002, §§ 13a, 13b
UStG 2002) zum Ausdruck (vgl. Ausführungen unter II. 2. e)). Dabei hat der
Gesetzgeber mit der Abschaffung des in §§ 51 f UStDV geregelten Abzugsver-
fahrens der am Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV orientierten Ge-
genmeinung zudem die rechtliche Grundlage entzogen.
cc) Die steuerrechtlichen Vorschriften in § 18 UStG 1993 i.V.m. § 51
UStDV stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie zielten lediglich darauf ab,
einen steuerrechtlichen Mißbrauch zu unterbinden, der darauf beruhte, daß der
zahlungsunfähige Vollstreckungsschuldner und der vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Steueraufkommens das
Meistgebot durch Rechnungstellung gemäß § 14 UStG als Bruttobetrag dar-
stellten. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die allgemeine Frage klären
wollen, ob das Meistgebot rechtlich als Netto- oder Bruttobetrag zu qualifizieren
ist.
Aus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen des
Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 (ZIP 2003,
582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrens
bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier einge-
nommenen Rechtsauffassung.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f;
BGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November
1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger die
Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaften
Zweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann,
wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatz-
steuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufge-
worfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.
Nach dieser Rechtsprechung kommt bei zweifelhafter Steuerrechtslage
(lediglich) ein "stattgebendes" Urteil nicht in Betracht. Die ihr zugrundeliegen-
den Zumutbarkeitserwägungen greifen nicht, wenn - wie vorliegend - die Klage
abgewiesen wird.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO n.F.). Da
die Sache im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist (§ 563
Abs. 3 ZPO n.F.), hat der Senat unter Zurückweisung der Berufung das erstin-
stanzliche Urteil wiederherzustellen.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist erkrankt und daher verhindert, seine Unterschrift bei- zufügen.
Kreft
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)