BGH Urteil vom 09.05.2000 – 4 StR 115/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 21. Mai 1999, soweit es den Angeklagten
betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammen-
treffenden Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellen
Nötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen" zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es un-
begründet.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März
2000 ist nur folgendes auszuführen:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags im
Urteil beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),
weil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegrün-
dung (UA 14/15) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu BGH StV
1990, 291 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision daher
nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung, als nach den Fest-
stellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im Rechts-
sinne – vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der
N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe lei-
stete (UA 12, 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1
StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht
nicht wegen Beihilfe ”zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung”, sondern wegen
Beihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH
NStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Trönd-
le/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insge-
samt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
(vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig ge-
macht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer
als geschehen verteidigen können.
3. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht
berührt; er kann daher bestehen bleiben.
4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Meyer-Goßner RiBGH Maatz und RiBGH Kuckein Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner
Ernemann