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BGH Urteil vom 12.01.2000 – 3 StR 363/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 363/99

URTEIL

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 1999 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die vom Ge-

neralbundesanwalt vertretene, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte,

zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat

Erfolg.

1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hatte Frau

F. dem Angeklagten, ihrem Ehemann, mitgeteilt, daß sie sich von

ihm trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren wolle. In der

Nacht zum 21. November 1998 beschloß der Angeklagte, sich an seiner Ehe-

frau zu rächen und sie zu vergewaltigen. Nachdem Frau F. um

ca. 7.00 Uhr von der Nachtarbeit zurückgekehrt war, zwang der Angeklagte sie,

sich auszuziehen, indem er sie mit einem Messer bedrohte und ihr mit der

Hand ins Gesicht schlug. Anschließend führte er mit ihr gegen ihren Willen den

Vaginalverkehr bis zum Samenerguß durch, wobei er das Messer in der rech-

ten Hand hielt. Danach mußte sie den Angeklagten oral befriedigen. Beim

Oralverkehr strich der Angeklagte ihr mit dem Messer über den Rücken. Dar-

aufhin drehte er sie auf den Bauch, und versuchte, mit ihr anal zu verkehren.

Da ihm dies nicht gelang, führte er wieder den Vaginalverkehr aus. Während

dieser Zeit lag das Messer griffbereit auf dem Fußboden neben dem Bett. Die-

se sexuellen Handlungen zeichnete der Angeklagte mit einer Videokamera auf.

In der Folgezeit führte er mit seiner Ehefrau sowohl im Kinderzimmer als auch

im Bad gegen deren Willen jeweils den Vaginalverkehr bis zum Samenerguß

aus. Im Bad versuchte er auch noch den Analverkehr mit ihr durchzuführen.

2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1

StGB (Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei

der Tat) als erfüllt angesehen und die Tat als einen minder schweren Fall i. S.

des § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB gewertet. Die Gründe, mit denen sie einen

minder schweren Fall bejaht hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen wer-

den kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßge-

bend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der

Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so

sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten er-

scheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände

heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Tä-

ters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie

begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f. = NJW 1975,

1174; BGHR StGB vor § 177 II Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10).

Die rechtliche Begründung in dem angefochtenen Urteil für die Annahme

eines minder schweren Falles wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil

sie einseitig auf die Angabe der Milderungsgründe begrenzt ist und die erfor-

derliche umfassende Darstellung und Gesamtabwägung der für die Strafrah-

menwahl maßgeblichen Umstände vermissen läßt (BGHR StGB vor § 1/minder

schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 6). Die Strafkammer hat die

objektiven Tatumstände wie die sorgfältige Planung und die erhebliche Dauer

der Tat sowie die mehrfache Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (vierfacher Vaginal-, einmaliger Oral- und zweifacher

versuchter Analverkehr) nicht erkennbar berücksichtigt, obwohl es sich für die

Prüfung eines minder schweren Falls insoweit um wesentliche Strafzumes-

sungserwägungen handelt, die bei der Strafrahmenwahl die Milderungsgründe

relativieren können (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdi-

gung, unvollständige 6; vgl. auch BGHR StGB § 177 II Strafzumessung 1). Da

nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei einer Würdigung auch der

erschwerenden objektiven Tatumstände einen minder schweren Fall verneint

und deshalb auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren gemäß § 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB erkannt hätte, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

b) Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer den darge-

stellten Milderungsgründen ein zu großes Gewicht beigemessen hat, soweit sie

einen minder schweren Fall der Vergewaltigung mit der Eifersucht des Ange-

klagten und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem ”vertrauten Part-

ner” begründet hat. Die Eifersucht des Angeklagten war nach den Urteilsfest-

stellungen grundlos. Dem Geschlechtsverkehr mit einem ”vertrauten Partner”

kommt wegen der Erklärung der Ehefrau, sie wolle sich von dem Angeklagten

trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren, sowie wegen des

Bestrafungscharakters der Tat keine entscheidende Bedeutung zu (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 33).

3. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

Im Hinblick auf die gesetzliche Deliktsüberschrift und die Legaldefinition des

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch nicht wegen sexueller Nöti-

gung, sondern wegen Vergewaltigung, wenn das Regelbeispiel erfüllt ist (vgl.

BGH NStZ 1998, 510; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der

Schuldspruch ist durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage in entspre-

chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 12 ff.) auf die auch ihn erfassende Revision des An-

geklagten berichtigt worden.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen