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BGH Urteil vom 09.05.2000 – XI ZR 159/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 159/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 276 Cc, 676

a) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten DM-Fokker-Anleihe war bei

einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993

anlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage zur

Alterssicherung wünschte.

b) Die Bezeichnung des Risikos der DM-Fokker-Anleihe als "tragbar" war

im Oktober 1993 anlagegerecht.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - OLG Koblenz LG Mainz

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,

Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevi-

sion des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Kaufmann, begehrt von der be-

klagten Sparkasse Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von

Beratungspflichten beim Kauf einer DM-Auslandsanleihe.

Nach Verkauf eines Grundstücks legte der Kläger im September

1992, beraten durch den Zeugen E., Leiter der Abteilung Vermögensbe-

ratung/Wertpapiere bei der Beklagten, zur Vermeidung der Zinsab-

schlagsteuer 400.000 DM, die er "zur steuerlichen Optimierung" in bar

nach Luxemburg gebracht hatte, dort als Festgeld zu 8,25% Zinsen für

etwa ein Jahr an. Kurz bevor dieses Geld fällig wurde, wandte er sich

am 4. Oktober 1993 erneut an den Zeugen E., um sich über die Wie-

deranlage beraten zu lassen. Der Inhalt des anschließenden Bera-

tungsgesprächs ist streitig.

Der Kläger behauptet, er habe eine risikolose Anlage zum Zweck

der Alterssicherung gewünscht. Der Zeuge E. habe ihm darauf die im

August 1993 emittierte Fokker-Anleihe mit einem Zinssatz von 6,5%

und einer Laufzeit von drei Jahren mit der Erklärung empfohlen, die

Anleihe sei "ohne jegliches Risiko" und "so gut wie mündelsicher". Dar-

aufhin habe er über Anleihen im Nennwert von 300.000 DM eine

Kauforder gegeben, die von der Beklagten in zwei Tranchen (am

4. Oktober 1993 195.000 DM und am 8. Oktober 1992 105.000 DM)

zum Kurs von 100,40% ausgeführt worden sei.

Die Beklagte behauptet, der Kläger, der - was unstreitig ist -

schon im Jahre 1991 für 85.000 DM eine DM-Auslandsanleihe der Luft-

hansa International Finance im Nennwert von 100.000 DM gekauft und

ein Devisentermingeschäft über 200.000 US-Dollar getätigt habe, sei

mit dem Wunsch an sie herangetreten, eine gegenüber einer Festgeld-

anlage höhere Rendite zu erzielen. Von mündelsicherer Anlage zur Al-

terssicherung sei keine Rede gewesen. Der Zeuge E., der das frühere

Engagement des Klägers in einer DM-Auslandsanleihe gekannt habe,

habe dem Kläger Einblick in eine Liste der Landesbank Rheinland-Pfalz

International S.A. Luxemburg mit verschiedenen solcher Anleihen unter

Empfehlung einer Streuung gegeben. Der Kläger habe sich für eine

Anlage nur in Fokker-Anleihen entschieden. Der Zeuge E. habe darauf-

hin geraten, nur 195.000 DM in dieser Anleihe anzulegen, und über das

Risiko von Industrieanleihen unterrichtet. Weiterhin habe er erläutert,

daß bei Fokker inzwischen die DASA mit Daimler-Benz sowie der nie-

derländische Staat beteiligt seien und er keine Anhaltspunkte dafür ha-

be, daß die Anleihe bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde. Der Klä-

ger habe am 4. Oktober 1993 zunächst Fokker-Anleihen im Nennwert

von 195.000 DM und - nach einem Gespräch mit einem Anlageberater

in Luxemburg - am 8. Oktober 1993 von weiteren 105.000 DM gekauft.

Nachdem Fokker im Jahre 1996 in Konkurs gefallen war, hat der

Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 300.000 DM zuzüg-

lich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Fokker-Anleihen erho-

ben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht,

dessen Urteil in ZIP 1999, 1667 ff. veröffentlicht ist, hat ihr unter Abzug

der auf die Anleihe gezahlten 19.500 DM Zinsen

in Höhe von

280.500 DM zuzüglich Prozeßzinsen stattgegeben. Dagegen richtet

sich die Revision der Beklagten, mit der sie

ihren Antrag auf

- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger, der aus

der Konkursmasse von Fokker inzwischen 60.000 DM erhalten und die

Klage insoweit für erledigt erklärt hat, erstrebt mit der Anschlußrevision

die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit seine Berufung zu-

rückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet; sie führen

zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag geschlossen

worden. Die Beklagte habe ihre daraus folgende Pflicht zur sorgfälti-

gen, sachlich richtigen und vollständigen Beratung und umfassenden

Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers

verletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger, wie die Zeugin L.

bekundet habe, betont habe, er wünsche eine sichere Anlage für seine

Altersversorgung, und ob der Anlageberater E. erklärt habe, Fokker-

Anleihen seinen so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein "hollän-

discher Bundesschatzbrief". Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege

schon darin, daß E. dem Kläger eine Anlage empfohlen habe, ohne sich

nach dessen Wünschen und Risikobereitschaft zu erkundigen. Außer-

dem habe die Beklagte es unterlassen, den Kläger über die Bonität so-

wie die "besonderen Verhältnisse" des Emittenten Fokker aufzuklären.

Die wirtschaftliche Lage von Fokker im Oktober 1993 sei in der Fach-

presse trotz des Einstiegs der DASA als alles andere als unproblema-

tisch bewertet worden. Da für die Fokker-Anleihe kein Rating vorgele-

gen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die für die

Bewertung wesentlichen Faktoren mitzuteilen. Dabei habe der Kläger

darauf hingewiesen werden müssen, daß Fokker sich noch Anfang

1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden habe und ein

Sanierungsfall gewesen sei. Die Beteiligung der DASA und des nie-

derländischen Staates habe nur unmittelbare Liquiditätsschwierigkeiten

beseitigt. Wegen dieser Beteiligung habe E. das Risiko nicht, wie ge-

schehen, als tragbar bezeichnen dürfen, zumal Daimler-Benz nicht als

Mehrheitsaktionärin eingestiegen sei. Die danach fehlerhafte Beratung

sei für die Entscheidung des Klägers, Fokker-Anleihen im Nennwert von

300.000 DM zu erwerben, ursächlich geworden. Die Beklagte sei dem

Kläger daher schadensersatzpflichtig. Bei der Berechnung des Scha-

dens habe berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger aus der An-

lage 19.500 DM Zinsen gezogen habe. Um diesen Betrag sei die Kla-

geforderung zu kürzen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, welche

Zinsen er mit einer sicheren Geldanlage in drei Jahren erzielt hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Be-

klagten nicht stand; das Berufungsgericht hat es versäumt, zu einem

Beratungsverschulden der Beklagten ausreichende Feststellungen zu

treffen.

1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zu-

stande gekommen ist. Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressent

an eine Sparkasse heran, um bezogen auf eine Anlageentscheidung

die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Sparkasse in An-

spruch zu nehmen und über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages

beraten zu werden, dann liegt darin ein Angebot auf Abschluß eines

Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Sparkasse dadurch an,

daß sie mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.;

123, 126, 128).

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre aus

dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten schuldhaft verletzt, wird von

den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den

Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der

Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art

und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene

Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Ri-

siken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes,

und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenhei-

ten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die Bank

richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich

zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Be-

deutung sind (BGHZ 123, 126, 128 f.).

b) Ausgehend von der Aussage des Zeugen E., die das Beru-

fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt ein Bera-

tungsverschulden der Beklagten nicht vor.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand kei-

ne Pflicht der Beklagten, sich nach dem Wissensstand, der Risikobe-

reitschaft und den Anlagewünschen des Klägers zu erkundigen.

Der Beklagten war bekannt, daß der Kläger zur Vermeidung der

Zinsabschlagsteuer bereits in eine DM-Auslands-Industrieanleihe inve-

stiert hatte. Er kannte das damit verbundene Risiko, auf das er im Be-

ratungsgespräch zusätzlich aufmerksam gemacht worden war. Nach-

dem sein in Luxemburg angelegtes Festgeld fällig geworden und ihm

eine weitere Festgeldanlage, wie im Beratungsgespräch zum Ausdruck

kam, wegen des gesunkenen Zinsniveaus nicht attraktiv genug war,

wünschte der Kläger eine Anlage mit einer über dem erzielbaren Fest-

geldzins liegenden Rendite. Er zeigte sich damit begrenzt risikobereit

und renditeorientiert. Diesen Anlagewünschen entsprechend eröffnete

ihm der Zeuge E. die Bildschirmliste der Landesbank Rheinland-Pfalz

in Luxemburg mit verschiedenen Möglichkeiten der Anlage in festver-

zinslichen Wertpapieren, aus denen die Fokker-Anleihe ausgewählt

wurde.

Der Vorschlag, in die Fokker-Anleihe zu investieren, war auf der

Grundlage der Aussage des Zeugen E. anlegergerecht. Das Beru-

fungsgericht, das dem Urteil des OLG Nürnberg WM 1998, 379 ff. folgt,

übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß vorliegend der mit

den Risiken einer DM-Auslands-Industrieanleihe vertraute Kläger

- ausgehend von der Aussage des Zeugen E. - eine renditeorientierte

Anlage und nicht, wie die Klägerin in dem vom OLG Nürnberg entschie-

denen Fall, eine "konservative und sichere" Anlage wünschte.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Be-

klagte, ausgehend von der Aussage des Zeugen E., auch nicht ihre

Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der vorgeschlagenen Anlage

verletzt.

(1) Die Belehrung über das allgemeine Risiko einer DM-Aus-

lands-Industrieanleihe, nämlich die Abhängigkeit der Rückzahlung von

der geschäftlichen Lage, also die Solvenz des Emittenten, war zutref-

fend und für den Kläger als Kaufmann verständlich und eindeutig.

(2) Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussage

des Zeugen E. ist der Kläger auch über besondere Risiken der Fokker-

Anleihe nicht fehlerhaft beraten worden. Die im August 1993 emittierte

Anleihe wurde Anfang Oktober 1993 über pari notiert; der Markt

schätzte die Bonität des Unternehmens also als gut ein. Der vom Klä-

ger konsultierte Anlageberater in Luxemburg äußerte ebenfalls keine

Sicherheitsbedenken.

Die Markterwartung einer gesicherten Rückzahlung der Anleihe

hatte nicht zuletzt ihren Grund in der Beteiligung der DASA und des

niederländischen Staates. Der Zeuge E. hat diese Beteiligung zwar

nicht korrekt, sondern laienhaft verkürzt dargestellt, wenn er davon

sprach, daß Daimler-Benz als Mehrheitsgesellschafter eingestiegen

sei, während Daimler-Benz lediglich über die Mehrheitsbeteiligung an

der DASA und deren Mehrheitsbeteiligung bei Fokker entscheidenden

Einfluß ausüben konnte. Diese Fehlinformation über das Beherr-

schungsverhältnis ist indessen nicht schadensursächlich geworden.

Nach dem der Öffentlichkeit mitgeteilten strategischen Ziel, das

mit der Beteiligung verfolgt wurde, sollte Fokker zu einem erfolgreichen

und schlagkräftigen Unternehmen ausgebaut werden, das bei wirt-

schaftlichen Engpässen der finanziellen Unterstützung durch die DASA

(und den niederländischen Staat) sicher sein könne. Deshalb wurde

nach deren Beteiligung der Fortbestand des Unternehmens und die

Anleiherückzahlung nicht als gefährdet angesehen. Die Anleihe wurde

daher auch in den Jahren 1994/95 im Bereich des Emissionskurses ge-

handelt. Der Ausstieg der DASA im Januar 1996, der zum Konkurs von

Fokker führte, war im Zeitpunkt der Anlageempfehlung nicht vorherseh-

bar. Bis dahin war es nämlich noch nicht vorgekommen, daß ein großes

deutsches

Industrieunternehmen

für Verbindlichkeiten eines be-

herrschten Tochterunternehmens nicht mehr aufkommen wollte. Der

Markterwartung entsprechend meldete die Börsenzeitung noch am

21. Februar 1995, Fokker habe die volle Unterstützung der DASA, und

am 8. Juli 1995, die DASA stehe zu Fokker und werde Fokker nicht in

den Konkurs abstürzen lassen, weil die strategische Bedeutung der

Beteiligung viel zu groß sei.

Bei dieser allgemein verbreiteten Einschätzung war es vertretbar,

gegenüber einem renditeorientierten und damit begrenzt risikobereiten

Anlageinteressenten wie dem Kläger im Oktober 1993 das Risiko als

"tragbar" zu bezeichnen. Auf der Grundlage der Bekundungen des

Zeugen E. war die erfolgte Beratung im Gegensatz zur Auffassung des

Berufungsgerichts also auch anlagegerecht.

c) Die Anlageberatung durch die Beklagte wäre jedoch fehlerhaft,

wenn der Kläger, wie er behauptet und die Zeugin L. in ihrer Aussage

bestätigt hat, eine sichere Anlage zur Alterssicherung gewünscht hätte

und der Zeuge E. die Fokker-Anleihe als sichere Anlagedargestellt und

als "so gut wie mündelsicher" und eine Art "holländischer Bundes-

schatzbrief" bezeichnet hätte. Eine solche Beratung wäre nicht anle-

gergerecht gewesen (vgl. OLG Nürnberg WM 1998, 378 ff.; OLG

Braunschweig WM 1998, 375 ff.). Dazu hat das Berufungsgericht in-

dessen keine Feststellungen getroffen; es hat vielmehr dahinstehen

lassen, ob die Aussage der Zeugin L. oder die ihr widersprechende Be-

kundung des Zeugen E. zutreffend ist. Diese Würdigung hat das Beru-

fungsgericht nachzuholen.

III.

Die Anschlußrevision des Klägers, mit der er eine Verurteilung

der Beklagten auch in Höhe der vom Berufungsgericht abgesetzten

Zinserträge (19.500 DM) erstrebt, ist ebenfalls begründet.

Das Berufungsgericht ist bei Absetzung der Zinserträge davon

ausgegangen, daß der Kläger zwar einen Anspruch auf Ersatz eines

ihm entstandenen Zinsschadens habe; zu einem solchen Schaden habe

er jedoch nichts vorgetragen, so daß sich sein Anspruch auf die ge-

setzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit beschränke.

Das hält der Überprüfung nicht stand. Die Anschlußrevision

macht mit einer Verfahrensrüge zu Recht geltend, das Berufungsgericht

habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Beru-

fungsbegründungsschrift und im Schriftsatz vom 27. August 1997 über-

gangen, daß er bei richtiger Beratung 300.000 DM bis zur Möglichkeit

einer attraktiven Festgeldanlage oder bis zur Emission eines neuen

Bundesschatzbriefs anderweitig angelegt und dabei Zinseinnahmen in

Höhe von mindestens 5% erzielt hätte. Erweist sich dieser Vortrag als

richtig, sind dem Kläger Zinseinnahmen entgangen, die die ihm aus der

Fokker-Anleihe zugeflossenen Zinserträge deutlich übersteigen. Das

Berufungsgericht durfte deshalb ohne weitere Aufklärung nicht

19.500 DM vom Schadensbetrag absetzen.

IV.

Das Berufungsurteil war somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund

der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht den der Entschei-

dung zugrundezulegenden und zur Beweislast des Klägers stehenden

Inhalt des Beratungsgesprächs festzustellen und, soweit sich danach

ein Beratungsverschulden ergeben sollte, dem Vortrag des Klägers zu

einem erlittenen Zinsschaden nachzugehen. Bei der erneuten Ent-

scheidung wird gegebenenfalls die Teilerledigungserklärung des Klä-

gers zu berücksichtigen sein.

Nobbe

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Nobbe

Dr. van Gelder

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Nobbe