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BGH Beschluß vom 16.05.2000 – 4 StR 147/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 147/00

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 ge-

mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom

24. November 1999 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räube-

rischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten

verurteilt.

Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999

verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision ein-

gelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der Frist

zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes Ver-

schulden die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine frühe-

re Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der Revisionseinlegungs-

frist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf

Erfolg. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die Einle-

gung der Revision entschieden". Nachdem er - der jetzige Verteidiger - die Er-

folgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Ange-

klagten, der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurech-

nen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtsmitte-

leinlegung zu gewähren.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem An-

geklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ver-

säumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Ge-

brauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist

einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober

1992 - 2 StR 487/92; Lemke in HK-StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 5). Das gilt auch

dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Er-

folgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl.

BGH, Beschluß vom 9. Februar 1978 - 1 StR 777/77; OLG Düsseldorf NJW

1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5).

Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie

mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349

Abs. 1 StPO).

Maatz

Kuckein

Athing

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Ernemann