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BGH Beschluß vom 10.08.2000 – 4 StR 304/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 304/00

BESCHLUSS

vom

10. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2000

gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom

28. März 2000 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weite-

ren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Ur-

teil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben

vom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidiger

habe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einle-

gung des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "Da-

mals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu

gehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-

klagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ver-

säumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Ge-

brauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist

einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober

1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5

m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen

Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch

einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düs-

seldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).

Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie

mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349

Abs. 1 StPO).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann