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BGH Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB §§ 823 Aa, 278

Verkündet am: 16. Mai 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm angestell-

ten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztli-

chen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den

Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

b) Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, so

kommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unter

dem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn

- was zur Beweislast der Behandlungsseite steht - eine solche Vorschädigung

festgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten Mehr-

schädigung abgegrenzt werden kann.

c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ

142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen

Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortge-

setzt wird.

d) Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Be-

handlung vom Urlaubsvertreter fortgesetzt, so ist dieser - wenn keine Gemein-

schaftspraxis vorliegt - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behan-

delnden Arztes (§ 278 BGB).

BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - OLG München

LG Traunstein

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.

Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird unter Zurückweisung der

Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der

Klägerin zu 3) erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) war mit einer Zwillingsschwangerschaft Patientin des

Zweitbeklagten, der zusammen mit dem Erstbeklagten eine Praxis als nieder-

gelassener Gynäkologe betreibt. Beide sind Belegärzte in dem vom Beklagten

zu 3) getragenen Kreiskrankenhaus. In dieses war die Klägerin zu 1) bereits

am 24. Februar 1989 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit aufgenommen und vom

Zweitbeklagten u.a. mit intravenöser Wehenhemmung behandelt worden. Am

15. März 1989 wurde die Behandlung vom Erstbeklagten als Urlaubsvertreter

des Zweitbeklagten übernommen. Am 17. März fertigte die beim Drittbeklagten

angestellte Hebamme von 6.35 Uhr bis ca. 7.05 Uhr und nach einer Unterbre-

chung für weitere 40 Minuten ein CTG. Um 7.20 Uhr benachrichtigte sie telefo-

nisch den Erstbeklagten, der nach seinem geburtshilflichen Bericht anläßlich

der Visite gegen 8.30 Uhr, nach Darstellung der Klägerseite bereits um

7.30 Uhr bei der Klägerin zu 1) erschien und jedenfalls ab 7.45 Uhr bei einer

anderen Patientin einen Eingriff vornahm. Gegen 8.50 Uhr wurde bei der Klä-

gerin zu 1) die Tokolyse abgesetzt und anschließend vom Erstbeklagten eine

Untersuchung durchgeführt. Von 9.30 Uhr bis 10.06 Uhr wurde ein weiteres

CTG geschrieben. Um 9.40 Uhr wurde die Klägerin zu 1) im Kreißbett gelagert

und um 10.00 Uhr der Erstbeklagte gerufen. Um 10.06 Uhr erfolgte die Geburt

der Klägerin zu 3) mit Apgarwerten von 1, 2 und 5. Anschließend wurde die

Klägerin zu 1) von einem toten männlichen Kind entbunden. Die Klägerin zu 3)

leidet unter erheblichen Dauerschäden, insbesondere spastischer Tetraplegie,

zentraler Hypotonie sowie einer Optikusatrophie mit wohl weitgehendem Vi-

susverlust.

Die Kläger werfen dem Erstbeklagten vor, er habe die Schwangerschaft

am 16. und 17. März 1989 nicht ausreichend überwacht und die Geburt nicht

rechtzeitig durch Schnittentbindung durchgeführt. Dem Zweitbeklagten legen

sie zur Last, die aufgetretenen Komplikationen nicht bereits früher erkannt und

ihnen vorgebeugt zu haben. Der Drittbeklagte müsse als Krankenhausträger

ebenfalls für die mangelhafte Betreuung einstehen. Die Kläger zu 1) und 2)

- dieser ist Vater der Klägerin zu 3) - haben zunächst wegen der Totgeburt und

der schweren Schäden der Klägerin zu 3) ein eigenes Schmerzensgeld von

20.000 DM bzw. 15.000 DM geltend gemacht und vorgebracht, ihr materieller

Schaden wegen Behandlungskosten für die Klägerin zu 3) sowie wegen Fahrt-

kosten betrage insgesamt 14.841,30 DM. Ferner werde die Feststellung der

Ersatzpflicht für künftige Schäden beantragt. Nachdem der Kläger zu 2) seine

Klage zurückgenommen und die Klägerin zu 1) ihre Klage auf einen Schmer-

zensgeldanspruch von 20.000 DM beschränkt hat, ist der materielle Schadens-

ersatzanspruch sowie der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Be-

klagten für jeglichen weiteren bisher entstandenen materiellen Schaden sowie

jeglichen zukünftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schaden

vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte nur noch von der Klägerin

zu 3) geltend gemacht worden und zwar hinsichtlich der materiellen Schäden

gegen alle Beklagten, hinsichtlich der immateriellen Schäden nur noch gegen

die Beklagten zu 1) und 3). Von diesen verlangt die Klägerin zu 3) ein Schmer-

zensgeld von mindestens 300.000 DM.

Das Landgericht hat den Klagen gegenüber den Beklagten zu 1) und 3)

unter Bemessung des Schmerzensgeldes der Klägerin zu 3) auf 250.000 DM

stattgegeben und die weitergehenden Anträge abgewiesen. Auf die Berufung

dieser Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weiterge-

henden Rechtsmittel die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Die Berufung

der Klägerin zu 3), mit der Verurteilung auch des Zweitbeklagten sowie ein hö-

heres Schmerzensgeld erstrebt wurde, hatte lediglich wegen der Verzinsung

des Schmerzensgeldes Erfolg.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 3) ihre bisherigen Ansprüche

weiter, während die Beklagten zu 1) und 3) mit ihrer Revision völlige Klagab-

weisung beantragen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, der Drittbe-

klagte habe gemäß § 831 BGB für das grob fehlerhafte Verhalten der Hebam-

me einzustehen, die aufgrund des erkennbar pathologischen CTG bereits um

6.50 Uhr den Erstbeklagten hätte herbeirufen müssen. Dieser hätte sich bei

pflichtgemäßem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Schnittentbin-

dung entscheiden müssen, die um 7.30 Uhr hätte beginnen können und gegen

8.00 Uhr zur Geburt geführt hätte. Dies hätte die Schäden der Klägerin zu 3)

deutlich gemindert. Auch der Erstbeklagte habe insgesamt grob fehlerhaft ge-

handelt, weil er die Klägerin zu 1) trotz der um 7.20 Uhr erfolgten Benachrichti-

gung erst um 8.30 Uhr aufgesucht, anschließend nicht sofort untersucht und

sich nach der später erfolgten Untersuchung unverständlicherweise nicht für

eine sofortige Sectio entschieden habe. Allerdings sei eine völlige Umkehr der

Beweislast nicht gerechtfertigt, da selbst bei pflichtgemäßem Verhalten der

Hebamme wie auch des Erstbeklagten nicht von einer völligen Vermeidbarkeit

der Schäden ausgegangen werden könne. Deshalb sei ein Schmerzensgeld

von nur 250.000 DM angemessen, weil die Beklagten zu 1) und 3) nicht für die

gesamten Behinderungen der Klägerin zu 3) einzustehen hätten, sondern nur

dafür, daß der Schaden andernfalls deutlich verringert aufgetreten wäre. Aus-

gehend von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zu 1) und 3) bestehe

eine Ersatzpflicht auch hinsichtlich des materiellen Schadens von

14.841,30 DM wegen der besonderen auswärtigen Krankenbehandlung der

Klägerin zu 3), die nach Überzeugung des Berufungsgerichts bei einer deutlich

verminderten Behinderung entbehrlich gewesen wäre. Da der Feststellungs-

ausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter Behandlung beruhenden Zukunfts-

schäden umfasse, sei auch diese Verurteilung aufrecht zu erhalten, wenngleich

ihr Umfang infolge der Haftung nur für eine gesteigerte Behinderung und nicht

für alle Behinderungsfolgen im Wert gemindert sei.

Eine Haftung des Zweitbeklagten komme nicht in Betracht, da er mit der Geburt

nicht befaßt gewesen sei und Fehler während seiner Behandlungszeit nicht

erkennbar seien. Aus dem Umstand, daß die Beklagten zu 1) und 2) eine Pra-

xisgemeinschaft betrieben, ergebe sich keine gegenseitige Haftungsausdeh-

nung. Eine solche Rechtsfolge werde von der Rechtsprechung nur für Aus-

nahmefälle anerkannt, wenn nämlich weitgehend austauschbare Leistungen

erbracht würden und die Praxisgemeinschaft nicht nur räumlich, sondern auch

fachlich als Einheit auftrete. Derartige Verhältnisse lägen hier zweifelsfrei nicht

vor. Vielmehr sei die Klägerin zu 1) zunächst allein beim Zweitbeklagten in Be-

handlung gewesen; zur maßgebenden Tätigkeit des Erstbeklagten sei es nur

gekommen, weil sich eine unerwartete Entwicklung der Schwangerschaft ein-

gestellt habe und der Beklagte zu 1) (richtig: 2)) verhindert gewesen sei. Inso-

weit erscheine auch eine Heranziehung des § 278 BGB im Sinn einer Haftung

für den Urlaubsvertreter nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei mangels gegenteili-

gen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin zu 1) und dem

Erstbeklagten mit Übernahme der Betreuung durch diesen ein stillschweigen-

der weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin zu

3) nicht stand, während die Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) im Ergebnis

keinen Erfolg haben.

A. Revision des Beklagten zu 3):

1. Soweit die Revision die Darstellung der Berufungsanträge in dem an-

gefochtenen Urteil für verfahrensfehlerhaft hält, hat der erkennende Senat die-

se Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung

wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

2. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-

fungsgericht das fehlerhafte Verhalten der Hebamme dem Drittbeklagten zuge-

rechnet hat. Dabei nimmt die Revision hin, daß das Berufungsgericht in Ein-

klang mit den Ausführungen des Sachverständigen das Verhalten der Hebam-

me für grob fehlerhaft gehalten hat. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicher

Sicht nichts zu erinnern. Die Revision meint jedoch, eine Zurechnung dieses

Verhaltens gegenüber dem Drittbeklagten habe nicht erfolgen dürfen, weil die

Hebamme trotz ihrer Anstellung beim Drittbeklagten nicht zum Pflegepersonal

gehöre und jedenfalls keine Pflegetätigkeit ausgeübt habe, sondern die ihr zur

Last gelegte Fehldeutung des CTG und das unterbliebene Herbeirufen eines

Arztes im Rahmen der medizinischen Betreuung geschehen sei, so daß sie

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Arztes und nicht des Krankenhausträ-

gers gewesen sei. Hierfür will sich die Revision auf das in BGHZ 129, 6 ff. ab-

gedruckte Senatsurteil stützen, wonach der Fehler einer Hebamme dem Bele-

garzt zugerechnet werden kann, wenn dieser die Geburtsleitung übernommen

hat. Die Grundsätze aus diesem Senatsurteil können jedoch nicht ohne weite-

res auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, der sich von jenem

Fall in zwei wesentlichen Punkten unterscheidet. Zum einen ging es bei der

genannten Entscheidung um die Tätigkeit einer Beleghebamme, zum anderen

um einen Fehler, der dieser während einer zeitweiligen Abwesenheit des Bele-

garztes unterlaufen ist, nachdem er bereits durch die Eingangsuntersuchung

die Leitung der Geburt übernommen hatte. Demgegenüber ist im Streitfall der

Fehler einer beim Belegkrankenhaus angestellten Hebamme zu beurteilen, der

dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor der Benach-

richtigung des Arztes vom Beginn der Geburt unterlaufen ist. Insoweit kann es

nicht als Beginn des Geburtsvorgangs im Sinn der Ausführungen des Senats-

urteils BGHZ 129, 6, 11 angesehen werden, daß der Erstbeklagte schon am

15. März 1989 vertretungsweise die Behandlung der Klägerin zu 1) übernom-

men hatte. Vielmehr kann der Beginn der Geburtsleitung erst für den Zeitpunkt

angenommen werden, in dem der Erstbeklagte am 17. März bei der Klägerin

erschien und ihre Geburtsbereitschaft feststellte und den das Berufungsgericht

verfahrensfehlerfrei mit 8.30 Uhr festgestellt hat. Schon unter diesem zeitlichen

Blickpunkt ist deshalb im Streitfall die Zurechnung des Fehlers der Hebamme

gegenüber dem Belegarzt nicht gerechtfertigt.

Zum anderen wirkt es sich aus, daß es um den Fehler einer Hebamme

geht, die der Drittbeklagte als Träger des Belegkrankenhauses für die Betreu-

ung entbindender Patientinnen auf der gynäkologischen Belegstation zur Ver-

fügung gestellt hat. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision kei-

ne Rolle, daß die Hebamme bei dem festgestellten Fehlverhalten, nämlich Ver-

kennung des eindeutig pathologischen CTG und Unterlassung der sofortigen

Herbeirufung des Arztes, keine pflegerische Tätigkeit ausgeübt hat. Vergeblich

sucht die Revision insoweit unter Hinblick auf das eine Nachtschwester betref-

fende Senatsurteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - NJW 1996, 2429 =

VersR 1996, 976 zwischen deren pflegerischer Tätigkeit und der "ärztlichen"

Tätigkeit der Hebamme, zu unterscheiden. Vielmehr ging es auch in jenem Fall

um die Auswertung eines CTG, das dort von der Nachtschwester falsch ge-

deutet worden ist. Ob ein solcher Fehler der Nachtschwester oder der beim

Belegkrankenhaus angestellten Hebamme unterläuft, kann sich haftungsrecht-

lich jedenfalls dann nicht auswirken, wenn der nächtliche Dienst bzw. der

Frühdienst vor Eintreffen der Belegärzte so organisiert ist, daß kein Belegarzt

anwesend ist, sondern nichtärztliches Personal eine vor der Entbindung ste-

hende Risikopatientin überwacht und zu diesem Zweck ein CTG anlegt. In ei-

nem solchen Fall muß das Belegkrankenhaus für die Fehler dieses Personals

einstehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungs-

kompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung dem Belegarzt zugerech-

net werden können. Andernfalls entstünde eine untragbare Haftungslücke zu

Lasten der Patientin, wie im Streitfall auch durch den Hinweis des Erstbeklag-

ten darauf verdeutlicht wird, daß Versäumnisse der Hebamme vor seiner Be-

nachrichtigung nicht zu seinen Lasten gehen könnten.

b) Soweit die Revision Bedenken gegen die vom Berufungsgericht an-

genommenen Beweiserleichterungen erhebt, weil diese nach der bisherigen

Rechtsprechung des erkennenden Senats nur für ärztliche Behandlungsfehler

gelten könnten, ergibt sich aus dem in BGHZ 129, 6, 12 abgedruckten Senats-

urteil, daß hierfür auch ein grobes Verschulden der Hebamme ausreicht. Die

von der Revision angeschnittene Frage, ob auch ein grobes Verschulden son-

stiger Pflegepersonen genügt (bejahend OLG Oldenburg, VersR 1997, 749),

kann deshalb für den Streitfall dahinstehen.

c) Zu Unrecht meint die Revision, der grobe Behandlungsfehler sei zur

Herbeiführung des Schadens nicht geeignet gewesen. Sie verweist hierfür auf

die Auffassung des Sachverständigen Prof. Sch., bei starken Schmerzen der

Patientin hätte bereits um 2.40 Uhr ein CTG angelegt werden müssen, das

wahrscheinlich Wehen ergeben hätte.

Soweit der Drittbeklagte hieraus herleiten will, um 6.50 Uhr sei der

Schaden schon eingetreten gewesen, so daß er durch ordnungsgemäßes Ver-

halten der Hebamme in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr hätte vermieden wer-

den können, steht dies mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat diesen vielmehr zutreffend da-

hin verstanden, daß bei früherer Geburt der Klägerin zu 3) um etwa 8.00 Uhr

das Ausmaß von deren Schädigung möglicherweise deutlich hätte verringert

werden können. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die

grundsätzliche Schadenseignung des groben Fehlers (hierzu Senatsurteil vom

24. September 1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794 = VersR 1996, 535). So-

weit das Berufungsgericht keine volle Beweislastumkehr vornimmt, sondern

Beweiserleichterungen nur in eingeschränktem Umfang zubilligt, ist diese Ein-

schränkung den Beklagten nicht nachteilig. Die zugebilligten Beweiserleichte-

rungen finden in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch

eine hinreichende Stütze. Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der Re-

vision auch nicht die Äußerung des Sachverständigen, das Ausmaß der durch

die fehlerhafte Verzögerung bewirkten Mehrschädigung hätte sich nur dann

näher feststellen lassen, wenn bereits um 2.40 Uhr ein CTG erhoben worden

wäre. Unter diesem Blickpunkt können sich nämlich lediglich weitere, zeitlich

frühere Versäumnisse auf der Beklagtenseite ergeben, wie sie von der Revisi-

on der Klägerin zu 3) auch geltend gemacht werden (hierzu unten C. 1. c)).

Dadurch werden jedoch nicht die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des

Berufungsgerichts in Frage gestellt, wonach der grobe Fehler der Hebamme

geeignet war, den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu ver-

schlechtern, so daß jedenfalls diese Mehrschädigung dem Drittbeklagten zuzu-

rechnen ist. Wegen der Reichweite der Beweiserleichterungen wird auf die

Ausführungen zur Revision der Klägerin zu 3) verwiesen (unten C. 1. a)).

d) Soweit der Drittbeklagte geltend macht, das Fehlverhalten der Heb-

amme sei für die zu späte Entbindung auch deshalb nicht ursächlich gewesen,

weil der Erstbeklagte auch bei früherer Benachrichtigung nicht anders reagiert

hätte, läßt sie außer Betracht, daß es für die Beurteilung des potentiellen Kau-

salverlaufs nach ordnungsgemäßer Verständigung des Arztes maßgeblich sein

muß, wie dieser sich pflichtgemäß verhalten hätte. Insoweit kann auf die nach-

stehenden Ausführungen zur Revision des Erstbeklagten verwiesen werden.

B. Revision des Beklagten zu 1):

1. Zum Fehlverhalten des Erstbeklagten erkennt die Revision, daß das

Berufungsgericht im Ergebnis eine Fehlerhäufung annimmt, die das ärztliche

Verhalten insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen läßt. Erfolglos rügt sie in-

soweit unvollständige Tatsachenfeststellung sowie die Anlegung eines über-

trieben strengen Maßstabs.

a) Dabei können die Einzelheiten, die sie zur Verständigung des Erstbe-

klagten durch die Hebamme vorträgt, sämtlich unterstellt werden. In diesem

Punkt sind nämlich der gerichtliche Sachverständige und das Berufungsgericht

den Angaben des Erstbeklagten gefolgt. Die Revision nimmt auch hin, daß das

Berufungsgericht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ei-

nen - wenn auch nicht groben - Fehler des Erstbeklagten darin gesehen hat,

daß er die Klägerin zu 1) bei seinem Eintreffen in der Klinik um 7.30 Uhr nicht

kurz untersucht und eine Beurteilung des von der Hebamme abgeleiteten CTG

unterlassen hat. Sie wendet sich jedoch gegen die vom Berufungsgericht vor-

genommene Gesamtwürdigung.

b) Indessen bestehen angesichts der vom Sachverständigen darge-

stellten Versäumnisse des Erstbeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht keine

Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das ärztliche Vorgehen als ins-

gesamt grob fehlerhaft bewertet hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,

daß der Sachverständige bereits hinsichtlich der Verzögerung der spätestens

bei der Visite um 8.30 Uhr gebotenen Untersuchung auf 8.55 Uhr dazu geneigt

habe, ein grobes und nicht mehr verständliches Fehlverhalten des Erstbeklag-

ten anzunehmen. Auch wenn der Sachverständige sich insoweit nicht eindeutig

festgelegt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts gegen die tatrichterliche

Würdigung zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden

Senats obliegt die abschließende Beurteilung des ärztlichen Verhaltens im

Sinne eines groben Fehlers nämlich dem Tatrichter (Senatsurteile BGHZ 138,

1, 6; vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - NJW 1997, 798 = VersR 1997,

315 und vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - NJW 1998, 2735 = VersR 1998,

853 jeweils m.w.N.), wobei allerdings dessen juristische Gewichtung des ärztli-

chen Vorgehens durch die vom Sachverständigen mitgeteilten medizinischen

Fakten in vollem Umfang getragen werden muß. Das ist hier der Fall. Dabei

begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung schon

vom Ansatz her keinen Bedenken. Vielmehr lassen die Umstände des Streit-

falls eine Gesamtwürdigung der Frage, ob die über mehrere Stunden dauernde

Geburtsleitung grob fehlerhaft war, als geboten erscheinen (vgl. hierzu auch

Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - NJW 1998, 1782 = VersR

1998, 585). Deshalb muß auch der Versuch der Revision erfolglos bleiben, das

ärztliche Vorgehen zeitlich in mehrere Schritte zu zerlegen und hieraus folgern

zu wollen, daß im Zeitpunkt des letzten vom Sachverständigen angenommenen

Fehlverhaltens, nämlich der Entschließung für eine normale Geburt nach

Durchführung der Untersuchung gegen 9.00 Uhr, die Schädigung der Klägerin

möglicherweise nicht mehr hätte abgewendet bzw. verringert werden können.

Maßgeblich ist vielmehr, daß nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts bei der vom Sachverständigen für erforderlich gehalte-

nen Vorgehensweise die Geburt der Klägerin bereits gegen 8.00 Uhr und mit

möglicherweise wesentlich geringerer Schädigung erfolgt wäre.

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht

habe die Entscheidung des Erstbeklagten gegen eine Sectio nur unter Anle-

gung eines übertrieben strengen Maßstabs für grob fehlerhaft gehalten. Die

von der Revision hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte - Beanspruchung des

Erstbeklagten durch eine andere entbindende Patientin, Belegung beider Ope-

rationssäle, zu lange Dauer der Durchführung einer Sectio im nicht belegten

Unfall-OP, keine verfügbaren OP-Schwestern - sind bereits bei der Anhörung

des Sachverständigen vor dem Berufungsgericht erörtert worden, ohne daß der

Sachverständige sie für durchgreifend erachtet hat. Wenn der Sachverständige

und ihm folgend das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus

medizinischen Gründen eine sofortige Sectio für erforderlich gehalten haben,

kann dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Die Ein-

wendungen der Revision sind auch nicht geeignet, ein Verschulden des Erst-

beklagten auszuschließen. Da nämlich der Arzt dem Patienten eine Behand-

lung nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard schuldet, muß er

grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften

und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vor-

ausgesetzt und erwartet werden (Senatsurteile vom 29. November 1994

- VI ZR 189/93 - NJW 1995, 776, 777 = VersR 1995, 659 und vom 16. März

1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778 = VersR 1999, 716). Infolge dieser Ob-

jektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs kann es sich im allgemeinen nicht aus-

wirken, ob steuerbare räumliche oder personelle Engpässe die vom Standard

her gebotene Behandlung erschwert haben. Für den Streitfall kommt entschei-

dend hinzu, daß der Erstbeklagte nach den Ausführungen des Sachverständi-

gen die sofort gebotene Untersuchung und Entbindung auch unabhängig von

der Frage, ob aus krankenhaustechnischer Sicht die Voraussetzungen für eine

Sectio vorlagen, in unvertretbarer Weise hinausgezögert hat. Insbesondere hat

er es unterlassen, nach Benachrichtigung durch die Hebamme das suspekte

CTG bei seinem Eintreffen in der Klinik sofort zu begutachten, und hat sich

damit selbst die Möglichkeit verstellt, in diesem Zeitpunkt eine Entschließung

zur Sectio zu treffen und die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzun-

gen zu schaffen, bevor die Operationssäle für andere, möglicherweise weniger

dringende Operationen benötigt wurden.

3. Soweit der Erstbeklagte mit seiner Revision in Zweifel zieht, daß die

vom Berufungsgericht festgestellten ärztlichen Fehler Beweiserleichterungen in

mindestens dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang rechtfertigen,

kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Revision

des Drittbeklagten (oben A. 2. c)) und zur Revision der Klägerin (unten C. 1. a))

verwiesen werden.

4. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Schmerzensgeld-

anspruch sei weitgehend verjährt, weil zunächst nur 80.000 DM eingeklagt

worden seien und der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 250.000 DM

erst am 13. Dezember 1993 rechtshängig gemacht worden sei. Insoweit hat

bereits das Landgericht zutreffend angenommen, der den Teilbetrag überstei-

gende Anspruch sei Bestandteil des Feststellungsantrags gewesen, der schon

mit Zustellung der Klageschrift vom 20. Februar 1992 rechtshängig geworden

sei. Die Auffassung der Revision, daß der Feststellungsantrag nur für künftige

immaterielle Schäden gelten solle, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich dies

nicht aus der Klageschrift, weil der ursprüngliche Feststellungsantrag auf Er-

satz jeglichen weiteren Schadens gerichtet war und die Klägerseite klargestellt

hat, daß der bezifferte Schmerzensgeldantrag von 80.000 DM nur 10% des mit

800.000 DM damals für angemessen erachteten Schmerzensgeldes darstellen

solle.

C. Revision der Klägerin:

Die Klägerin wendet sich mit der Revision dagegen, daß das Berufungs-

gericht keine vollständige Beweislastumkehr angenommen und eine Haftung

des Zweitbeklagten verneint hat. In beiden Punkten halten die Ausführungen

des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat eine Umkehr der Beweislast für die gesamte

Schädigung nicht für gerechtfertigt gehalten, weil nicht festgestellt werden kön-

ne, daß das Unterlassen eines CTG um 2.40 Uhr grob fehlerhaft gewesen sei.

a) Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie oben zu A. 2. c)

bereits ausgeführt, war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-

gerichts der grobe Fehler der Hebamme wie auch des Erstbeklagten geeignet,

den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu verschlechtern. Das

Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß vor dem maßgeblichen Zeit-

punkt - nämlich dem Fehler der Hebamme - bereits eine Schädigung der Kläge-

rin zu 3) eingetreten gewesen sei. Vielmehr verweist es auf die Auffassung des

Sachverständigen, daß hierüber nur dann nähere Aussagen gemacht werden

könnten, wenn bereits um 2.40 Uhr ein CTG gefertigt worden wäre. Hiernach

kann mithin nicht von einer Vorschädigung der Klägerin ausgegangen werden,

so daß sich die Beweislast für die gesamte Schädigung umkehrt und deshalb

die Beklagten beweisen müssen, daß schon vor dem Fehler der Hebamme ei-

ne Schädigung der Klägerin zu 3) vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage wird

das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich über die bisherigen tatsächli-

chen Feststellungen hinaus - etwa durch eine ergänzende Befragung des

Sachverständigen - zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung

einer etwaigen Vorschädigung und deren haftungsmäßige Abgrenzung gegen-

über einer dann anzunehmenden Mehrschädigung der Klägerin zu 3) durch

den Fehler der Hebamme und des Erstbeklagten ermöglichen. Sollte demge-

genüber die Feststellung einer Vorschädigung der Klägerin zu 3) auch bei

weiterer Sachaufklärung nicht möglich sein, so bleibt es bei der Ein-

standspflicht für den gesamten Schaden, weil eine Einschränkung der Beweis-

lastumkehr, wie das Berufungsgericht sie vornehmen will, aus rechtlichen

Gründen nicht in Betracht kommt.

b) Als fehlerhaft erweisen sich auf der Grundlage der bisherigen tat-

sächlichen Feststellungen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungs-

gericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt

hat, daß der Feststellungsausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter Behand-

lung beruhenden Zukunftsschäden umfasse. Zum einen steht dies, wie die Re-

vision der Klägerin mit Recht rügt, in Widerspruch zum Tenor des Berufungs-

urteils, weil nach dessen berichtigter Fassung der uneingeschränkte Feststel-

lungsausspruch im Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufrechterhalten

worden ist. Zum anderen ist auch in der Sache eine Einschränkung des Fest-

stellungsausspruchs jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn eine abgrenzba-

re Vorschädigung nicht festgestellt ist und die Beklagten zu 1) und 3) deshalb

nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen für die gesamte Schädigung der

Klägerin zu 3) einzustehen haben.

c) Bei der erforderlichen Ergänzung der Beweisaufnahme wird das Be-

rufungsgericht auch Gelegenheit haben, die von der Revision der Klägerin zu

3) angesprochene Frage zu klären, ob der Sachverständige für den Zeitraum

um 2.40 Uhr nicht nur bei "starken Schmerzen", wie das Berufungsgericht

meint, sondern auch bei Erbrechen und Dauerschmerzen der Klägerin zu 1)

einen groben Fehler darin sieht, daß in diesem Zeitpunkt kein CTG gefertigt

worden ist. Auch wenn es hierauf beim derzeitigen Sachstand nicht entschei-

dend ankommt, sondern bereits der festgestellte Fehler der Hebamme und des

Erstbeklagten die volle Umkehr der Beweislast rechtfertigt, könnte der von der

Revision im Zusammenhang mit der Unterlassung des CTG um 2.40 Uhr ange-

nommene grobe Behandlungsfehler an Bedeutung gewinnen, wenn es um die

Prüfung einer abgrenzbaren Vorschädigung der Klägerin zu 3) geht.

Schließlich kann bei Ergänzung der Beweisaufnahme auch das von der

Revision erneut aufgegriffene Vorbringen der Klägerin zu 3) erörtert und ge-

prüft werden, ob dem Erstbeklagten bereits für den 16. März 1989 ein Fehlver-

halten anzulasten ist, weil er trotz von der Klägerin zu 1) geklagter, auf vorzei-

tige Wehen hinweisender Beschwerden von einer Untersuchung abgesehen

habe.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Ausführungen,

mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Zweitbeklagten für den mate-

riellen Schaden der Klägerin zu 3) verneint hat.

a) Dabei steht bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die

Beklagten zu 1) und 2) eine "Praxisgemeinschaft" betrieben, nicht in Einklang

mit dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, wonach eine Gemein-

schaftspraxis vorliege. Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die der

erkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht er-

gangenen, in BGHZ 142, 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufge-

stellt hat. Danach ist haftungsrechtlich von einer Gemeinschaftspraxis auszu-

gehen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) sich in einer auch nach außen ge-

meinsam geführten Praxis zur Erbringung gleichartiger Leistungen auf einem

bestimmten Fachgebiet, nämlich der Gynäkologie und der Geburtshilfe, ver-

bunden haben. Dies kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen

nicht ausgeschlossen werden und ist vom Sachvortrag der Parteien her sogar

naheliegend. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl nicht das Bestehen einer

Gemeinschaftspraxis annimmt, dürfte dem in tatsächlicher Hinsicht die unge-

naue Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" und in rechtlicher Hinsicht ein en-

geres Verständnis des Begriffs der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegen, von

dem noch das Senatsurteil BGHZ 97, 273 ff. ausgegangen ist, das jedoch in-

soweit durch das Senatsurteil vom 29. Juni 1999 (aaO) überholt ist. Sollte es

angesichts des Vorbringens des Zweitbeklagten in der Revisionsinstanz zur

Frage der Gemeinschaftspraxis noch weiterer tatsächlicher Feststellungen be-

dürfen, so wird das Berufungsgericht diese nachzuholen haben.

b) Hat die von den Beklagten zu 1) und 2) betriebene Praxis im maß-

geblichen Zeitpunkt den Voraussetzungen entsprochen, die der Senat im Urteil

vom 29. Juni 1999 (aaO) für die gegenseitige Haftung der in einer solchen Pra-

xis verbundenen Ärzte gegenüber Kassenpatienten (wie hier der Klägerin zu

3)) aufgestellt hat, so würde diese Haftungsfolge im Streitfall auch nicht da-

durch in Frage gestellt, daß die fehlerhafte Behandlung durch den Erstbeklag-

ten nicht in der Praxis, sondern während des stationären Aufenthalts der Klä-

gerin zu 1) im Belegkrankenhaus erfolgt ist. Insoweit ist nämlich davon auszu-

gehen, daß der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die Schwanger-

schaft betreuenden Gynäkologen jedenfalls dann fortbesteht, wenn sich die

Patientin in das Belegkrankenhaus begibt, in dem der Gynäkologe Belegarzt

ist, und dieser dort die Behandlung fortsetzt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1991,

1177, 1179 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom

19. Februar 1991 - VI ZR 201/90 und OLG Celle, VersR 1993, 360 f. mit Nicht-

annahmebeschluß des Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92 - VersR

1993, 360). Dann jedoch wäre die Annahme gerechtfertigt, daß auch die haf-

tungsrechtlichen Folgen der nach dem Parteivortrag bestehenden Gemein-

schaftspraxis durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) in das Belegkrankenhaus

keine Veränderung erfahren haben. Zwar ist nichts dazu festgestellt, ob die

Beklagten zu 1) und 2) auch für die im Krankenhaus erfolgte Behandlung als

Gemeinschaftspraxis aufgetreten sind und in dieser Weise abgerechnet haben.

Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da jedenfalls für die Klägerin

zu 1) eine Änderung der vertraglichen Beziehungen nicht erkennbar war. Der

erkennende Senat hat hierzu im Urteil vom 29. Juni 1999 (aaO) ausgeführt,

aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung ergebe sich, daß der Pati-

ent bei einer solchen Praxis zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehun-

gen treten wolle. Es liege auf der Hand, daß er die ihm angebotenen Vorteile

einer Gemeinschaftspraxis nutzen und in Anspruch nehmen wolle, zu denen

vor allem der jederzeit mögliche Eintritt eines Vertreters im Fall der Verhinde-

rung des primär behandelnden Arztes zähle. Insofern war für die Klägerin zu 1)

erkennbar und von Interesse, daß sowohl der sie zunächst behandelnde

Zweitbeklagte wie auch der Erstbeklagte als Belegärzte in dem Krankenhaus

tätig waren, in das sie sich zur Entbindung begeben hatte, und daß der Erstbe-

klagte dort während der Urlaubsabwesenheit des Zweitbeklagten dessen Ver-

tretung übernommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, weshalb die

haftungsrechtlichen Folgen einer Gemeinschaftspraxis - wenn von dieser aus-

zugehen ist - durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) ins Krankenhaus eine Än-

derung erfahren haben sollten.

c) Sollte der Zweitbeklagte nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ge-

meinschaftspraxis haften, so könnte sich seine Haftung für die materiellen

Schäden der Klägerin zu 3) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

aus § 278 BGB ergeben, weil der Erstbeklagte als Urlaubsvertreter des Zweit-

beklagten tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Oktober 1956

- VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834 = VersR 1956, 714). Einer solchen Haftung

steht insbesondere nicht die Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, es

sei mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klä-

gerin zu 1) und dem Erstbeklagten mit Übernahme der Betreuung durch diesen

ein stillschweigender weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.

Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine das Revisionsgericht bindende

tatsächliche Feststellung im Sinn des § 561 ZPO, sondern um eine rechtliche

Würdigung, die der Nachprüfung unterliegt. Insoweit muß jedoch für die Frage,

ob während der Urlaubsabwesenheit eines Arztes dessen Pflichten aus dem

Behandlungsvertrag fortbestehen, ebenfalls die Interessenlage maßgeblich

sein. Hiernach wird bei der ambulanten Behandlung der Vertreter als Erfül-

lungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes angesehen, wenn sich der Patient

in dessen Praxis begibt und sich dort vom Vertreter behandeln läßt (Senatsur-

teil

vom 13. Januar 1998

- VI ZR

242/96 - VersR 1998,

457 ff.;

OLG Düsseldorf, VersR 1985, 370 f. und OLG Hamm, VersR 1987, 106 f. mit

Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats - VI ZR 203/85), anstatt ei-

nen anderen Arzt aufzusuchen und mit diesem einen eigenen Behandlungs-

vertrag abzuschließen. Dabei steht die letztere Möglichkeit, frei einen anderen

Arzt zu wählen, dem stationär im Belegkrankenhaus befindlichen Patienten

typischerweise nicht offen, so daß ein solcher Patient sich regelmäßig von dem

durch den zunächst behandelnden Arzt bestellten Urlaubsvertreter behandeln

lassen wird. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Haftungslage in einem sol-

chen Fall anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Patient in der

Praxis vom Urlaubsvertreter behandelt wird. Aus diesem Grund wird ein Bele-

garzt, der während seines Urlaubs die Fortsetzung der Behandlung im Kran-

kenhaus seinem Urlaubsvertreter überläßt, regelmäßig nur dann von seinen

Behandlungspflichten frei, wenn er dies ausdrücklich mit dem Patienten ver-

einbart und dieser einen selbständigen Behandlungsvertrag mit dem Urlaubs-

vertreter abschließt. Andernfalls wird dieser als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278

BGB für den vertretenen Arzt tätig (so auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,

3. Aufl., Rn. A 38 sowie Dolinski, Der Belegarzt S. 79). Nach diesen Grundsät-

zen wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklä-

rung - erneut zu prüfen haben, ob - falls keine Haftung aus Gemeinschaftspra-

xis besteht - im Streitfall auch eine vertragliche Haftung des Zweitbeklagten für

den Erstbeklagten als Urlaubsvertreter anzunehmen ist.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Deshalb war die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und

zur erneuten rechtlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner