BGH Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 823 Aa, 278
Verkündet am: 16. Mai 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm angestell-
ten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztli-
chen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den
Belegarzt diesem zugerechnet werden können.
b) Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, so
kommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unter
dem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn
- was zur Beweislast der Behandlungsseite steht - eine solche Vorschädigung
festgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten Mehr-
schädigung abgegrenzt werden kann.
c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ
142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen
Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortge-
setzt wird.
d) Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Be-
handlung vom Urlaubsvertreter fortgesetzt, so ist dieser - wenn keine Gemein-
schaftspraxis vorliegt - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behan-
delnden Arztes (§ 278 BGB).
BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - OLG München
LG Traunstein
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.
Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird unter Zurückweisung der
Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
Klägerin zu 3) erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) war mit einer Zwillingsschwangerschaft Patientin des
Zweitbeklagten, der zusammen mit dem Erstbeklagten eine Praxis als nieder-
gelassener Gynäkologe betreibt. Beide sind Belegärzte in dem vom Beklagten
zu 3) getragenen Kreiskrankenhaus. In dieses war die Klägerin zu 1) bereits
am 24. Februar 1989 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit aufgenommen und vom
Zweitbeklagten u.a. mit intravenöser Wehenhemmung behandelt worden. Am
15. März 1989 wurde die Behandlung vom Erstbeklagten als Urlaubsvertreter
des Zweitbeklagten übernommen. Am 17. März fertigte die beim Drittbeklagten
angestellte Hebamme von 6.35 Uhr bis ca. 7.05 Uhr und nach einer Unterbre-
chung für weitere 40 Minuten ein CTG. Um 7.20 Uhr benachrichtigte sie telefo-
nisch den Erstbeklagten, der nach seinem geburtshilflichen Bericht anläßlich
der Visite gegen 8.30 Uhr, nach Darstellung der Klägerseite bereits um
7.30 Uhr bei der Klägerin zu 1) erschien und jedenfalls ab 7.45 Uhr bei einer
anderen Patientin einen Eingriff vornahm. Gegen 8.50 Uhr wurde bei der Klä-
gerin zu 1) die Tokolyse abgesetzt und anschließend vom Erstbeklagten eine
Untersuchung durchgeführt. Von 9.30 Uhr bis 10.06 Uhr wurde ein weiteres
CTG geschrieben. Um 9.40 Uhr wurde die Klägerin zu 1) im Kreißbett gelagert
und um 10.00 Uhr der Erstbeklagte gerufen. Um 10.06 Uhr erfolgte die Geburt
der Klägerin zu 3) mit Apgarwerten von 1, 2 und 5. Anschließend wurde die
Klägerin zu 1) von einem toten männlichen Kind entbunden. Die Klägerin zu 3)
leidet unter erheblichen Dauerschäden, insbesondere spastischer Tetraplegie,
zentraler Hypotonie sowie einer Optikusatrophie mit wohl weitgehendem Vi-
susverlust.
Die Kläger werfen dem Erstbeklagten vor, er habe die Schwangerschaft
am 16. und 17. März 1989 nicht ausreichend überwacht und die Geburt nicht
rechtzeitig durch Schnittentbindung durchgeführt. Dem Zweitbeklagten legen
sie zur Last, die aufgetretenen Komplikationen nicht bereits früher erkannt und
ihnen vorgebeugt zu haben. Der Drittbeklagte müsse als Krankenhausträger
ebenfalls für die mangelhafte Betreuung einstehen. Die Kläger zu 1) und 2)
- dieser ist Vater der Klägerin zu 3) - haben zunächst wegen der Totgeburt und
der schweren Schäden der Klägerin zu 3) ein eigenes Schmerzensgeld von
20.000 DM bzw. 15.000 DM geltend gemacht und vorgebracht, ihr materieller
Schaden wegen Behandlungskosten für die Klägerin zu 3) sowie wegen Fahrt-
kosten betrage insgesamt 14.841,30 DM. Ferner werde die Feststellung der
Ersatzpflicht für künftige Schäden beantragt. Nachdem der Kläger zu 2) seine
Klage zurückgenommen und die Klägerin zu 1) ihre Klage auf einen Schmer-
zensgeldanspruch von 20.000 DM beschränkt hat, ist der materielle Schadens-
ersatzanspruch sowie der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Be-
klagten für jeglichen weiteren bisher entstandenen materiellen Schaden sowie
jeglichen zukünftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schaden
vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte nur noch von der Klägerin
zu 3) geltend gemacht worden und zwar hinsichtlich der materiellen Schäden
gegen alle Beklagten, hinsichtlich der immateriellen Schäden nur noch gegen
die Beklagten zu 1) und 3). Von diesen verlangt die Klägerin zu 3) ein Schmer-
zensgeld von mindestens 300.000 DM.
Das Landgericht hat den Klagen gegenüber den Beklagten zu 1) und 3)
unter Bemessung des Schmerzensgeldes der Klägerin zu 3) auf 250.000 DM
stattgegeben und die weitergehenden Anträge abgewiesen. Auf die Berufung
dieser Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weiterge-
henden Rechtsmittel die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin zu 3), mit der Verurteilung auch des Zweitbeklagten sowie ein hö-
heres Schmerzensgeld erstrebt wurde, hatte lediglich wegen der Verzinsung
des Schmerzensgeldes Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 3) ihre bisherigen Ansprüche
weiter, während die Beklagten zu 1) und 3) mit ihrer Revision völlige Klagab-
weisung beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, der Drittbe-
klagte habe gemäß § 831 BGB für das grob fehlerhafte Verhalten der Hebam-
me einzustehen, die aufgrund des erkennbar pathologischen CTG bereits um
6.50 Uhr den Erstbeklagten hätte herbeirufen müssen. Dieser hätte sich bei
pflichtgemäßem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Schnittentbin-
dung entscheiden müssen, die um 7.30 Uhr hätte beginnen können und gegen
8.00 Uhr zur Geburt geführt hätte. Dies hätte die Schäden der Klägerin zu 3)
deutlich gemindert. Auch der Erstbeklagte habe insgesamt grob fehlerhaft ge-
handelt, weil er die Klägerin zu 1) trotz der um 7.20 Uhr erfolgten Benachrichti-
gung erst um 8.30 Uhr aufgesucht, anschließend nicht sofort untersucht und
sich nach der später erfolgten Untersuchung unverständlicherweise nicht für
eine sofortige Sectio entschieden habe. Allerdings sei eine völlige Umkehr der
Beweislast nicht gerechtfertigt, da selbst bei pflichtgemäßem Verhalten der
Hebamme wie auch des Erstbeklagten nicht von einer völligen Vermeidbarkeit
der Schäden ausgegangen werden könne. Deshalb sei ein Schmerzensgeld
von nur 250.000 DM angemessen, weil die Beklagten zu 1) und 3) nicht für die
gesamten Behinderungen der Klägerin zu 3) einzustehen hätten, sondern nur
dafür, daß der Schaden andernfalls deutlich verringert aufgetreten wäre. Aus-
gehend von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zu 1) und 3) bestehe
eine Ersatzpflicht auch hinsichtlich des materiellen Schadens von
14.841,30 DM wegen der besonderen auswärtigen Krankenbehandlung der
Klägerin zu 3), die nach Überzeugung des Berufungsgerichts bei einer deutlich
verminderten Behinderung entbehrlich gewesen wäre. Da der Feststellungs-
ausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter Behandlung beruhenden Zukunfts-
schäden umfasse, sei auch diese Verurteilung aufrecht zu erhalten, wenngleich
ihr Umfang infolge der Haftung nur für eine gesteigerte Behinderung und nicht
für alle Behinderungsfolgen im Wert gemindert sei.
Eine Haftung des Zweitbeklagten komme nicht in Betracht, da er mit der Geburt
nicht befaßt gewesen sei und Fehler während seiner Behandlungszeit nicht
erkennbar seien. Aus dem Umstand, daß die Beklagten zu 1) und 2) eine Pra-
xisgemeinschaft betrieben, ergebe sich keine gegenseitige Haftungsausdeh-
nung. Eine solche Rechtsfolge werde von der Rechtsprechung nur für Aus-
nahmefälle anerkannt, wenn nämlich weitgehend austauschbare Leistungen
erbracht würden und die Praxisgemeinschaft nicht nur räumlich, sondern auch
fachlich als Einheit auftrete. Derartige Verhältnisse lägen hier zweifelsfrei nicht
vor. Vielmehr sei die Klägerin zu 1) zunächst allein beim Zweitbeklagten in Be-
handlung gewesen; zur maßgebenden Tätigkeit des Erstbeklagten sei es nur
gekommen, weil sich eine unerwartete Entwicklung der Schwangerschaft ein-
gestellt habe und der Beklagte zu 1) (richtig: 2)) verhindert gewesen sei. Inso-
weit erscheine auch eine Heranziehung des § 278 BGB im Sinn einer Haftung
für den Urlaubsvertreter nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei mangels gegenteili-
gen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin zu 1) und dem
Erstbeklagten mit Übernahme der Betreuung durch diesen ein stillschweigen-
der weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin zu
3) nicht stand, während die Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) im Ergebnis
keinen Erfolg haben.
A. Revision des Beklagten zu 3):
1. Soweit die Revision die Darstellung der Berufungsanträge in dem an-
gefochtenen Urteil für verfahrensfehlerhaft hält, hat der erkennende Senat die-
se Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung
wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
2. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-
fungsgericht das fehlerhafte Verhalten der Hebamme dem Drittbeklagten zuge-
rechnet hat. Dabei nimmt die Revision hin, daß das Berufungsgericht in Ein-
klang mit den Ausführungen des Sachverständigen das Verhalten der Hebam-
me für grob fehlerhaft gehalten hat. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicher
Sicht nichts zu erinnern. Die Revision meint jedoch, eine Zurechnung dieses
Verhaltens gegenüber dem Drittbeklagten habe nicht erfolgen dürfen, weil die
Hebamme trotz ihrer Anstellung beim Drittbeklagten nicht zum Pflegepersonal
gehöre und jedenfalls keine Pflegetätigkeit ausgeübt habe, sondern die ihr zur
Last gelegte Fehldeutung des CTG und das unterbliebene Herbeirufen eines
Arztes im Rahmen der medizinischen Betreuung geschehen sei, so daß sie
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Arztes und nicht des Krankenhausträ-
gers gewesen sei. Hierfür will sich die Revision auf das in BGHZ 129, 6 ff. ab-
gedruckte Senatsurteil stützen, wonach der Fehler einer Hebamme dem Bele-
garzt zugerechnet werden kann, wenn dieser die Geburtsleitung übernommen
hat. Die Grundsätze aus diesem Senatsurteil können jedoch nicht ohne weite-
res auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, der sich von jenem
Fall in zwei wesentlichen Punkten unterscheidet. Zum einen ging es bei der
genannten Entscheidung um die Tätigkeit einer Beleghebamme, zum anderen
um einen Fehler, der dieser während einer zeitweiligen Abwesenheit des Bele-
garztes unterlaufen ist, nachdem er bereits durch die Eingangsuntersuchung
die Leitung der Geburt übernommen hatte. Demgegenüber ist im Streitfall der
Fehler einer beim Belegkrankenhaus angestellten Hebamme zu beurteilen, der
dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor der Benach-
richtigung des Arztes vom Beginn der Geburt unterlaufen ist. Insoweit kann es
nicht als Beginn des Geburtsvorgangs im Sinn der Ausführungen des Senats-
urteils BGHZ 129, 6, 11 angesehen werden, daß der Erstbeklagte schon am
15. März 1989 vertretungsweise die Behandlung der Klägerin zu 1) übernom-
men hatte. Vielmehr kann der Beginn der Geburtsleitung erst für den Zeitpunkt
angenommen werden, in dem der Erstbeklagte am 17. März bei der Klägerin
erschien und ihre Geburtsbereitschaft feststellte und den das Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei mit 8.30 Uhr festgestellt hat. Schon unter diesem zeitlichen
Blickpunkt ist deshalb im Streitfall die Zurechnung des Fehlers der Hebamme
gegenüber dem Belegarzt nicht gerechtfertigt.
Zum anderen wirkt es sich aus, daß es um den Fehler einer Hebamme
geht, die der Drittbeklagte als Träger des Belegkrankenhauses für die Betreu-
ung entbindender Patientinnen auf der gynäkologischen Belegstation zur Ver-
fügung gestellt hat. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision kei-
ne Rolle, daß die Hebamme bei dem festgestellten Fehlverhalten, nämlich Ver-
kennung des eindeutig pathologischen CTG und Unterlassung der sofortigen
Herbeirufung des Arztes, keine pflegerische Tätigkeit ausgeübt hat. Vergeblich
sucht die Revision insoweit unter Hinblick auf das eine Nachtschwester betref-
fende Senatsurteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - NJW 1996, 2429 =
VersR 1996, 976 zwischen deren pflegerischer Tätigkeit und der "ärztlichen"
Tätigkeit der Hebamme, zu unterscheiden. Vielmehr ging es auch in jenem Fall
um die Auswertung eines CTG, das dort von der Nachtschwester falsch ge-
deutet worden ist. Ob ein solcher Fehler der Nachtschwester oder der beim
Belegkrankenhaus angestellten Hebamme unterläuft, kann sich haftungsrecht-
lich jedenfalls dann nicht auswirken, wenn der nächtliche Dienst bzw. der
Frühdienst vor Eintreffen der Belegärzte so organisiert ist, daß kein Belegarzt
anwesend ist, sondern nichtärztliches Personal eine vor der Entbindung ste-
hende Risikopatientin überwacht und zu diesem Zweck ein CTG anlegt. In ei-
nem solchen Fall muß das Belegkrankenhaus für die Fehler dieses Personals
einstehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungs-
kompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung dem Belegarzt zugerech-
net werden können. Andernfalls entstünde eine untragbare Haftungslücke zu
Lasten der Patientin, wie im Streitfall auch durch den Hinweis des Erstbeklag-
ten darauf verdeutlicht wird, daß Versäumnisse der Hebamme vor seiner Be-
nachrichtigung nicht zu seinen Lasten gehen könnten.
b) Soweit die Revision Bedenken gegen die vom Berufungsgericht an-
genommenen Beweiserleichterungen erhebt, weil diese nach der bisherigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats nur für ärztliche Behandlungsfehler
gelten könnten, ergibt sich aus dem in BGHZ 129, 6, 12 abgedruckten Senats-
urteil, daß hierfür auch ein grobes Verschulden der Hebamme ausreicht. Die
von der Revision angeschnittene Frage, ob auch ein grobes Verschulden son-
stiger Pflegepersonen genügt (bejahend OLG Oldenburg, VersR 1997, 749),
kann deshalb für den Streitfall dahinstehen.
c) Zu Unrecht meint die Revision, der grobe Behandlungsfehler sei zur
Herbeiführung des Schadens nicht geeignet gewesen. Sie verweist hierfür auf
die Auffassung des Sachverständigen Prof. Sch., bei starken Schmerzen der
Patientin hätte bereits um 2.40 Uhr ein CTG angelegt werden müssen, das
wahrscheinlich Wehen ergeben hätte.
Soweit der Drittbeklagte hieraus herleiten will, um 6.50 Uhr sei der
Schaden schon eingetreten gewesen, so daß er durch ordnungsgemäßes Ver-
halten der Hebamme in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr hätte vermieden wer-
den können, steht dies mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hat diesen vielmehr zutreffend da-
hin verstanden, daß bei früherer Geburt der Klägerin zu 3) um etwa 8.00 Uhr
das Ausmaß von deren Schädigung möglicherweise deutlich hätte verringert
werden können. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die
grundsätzliche Schadenseignung des groben Fehlers (hierzu Senatsurteil vom
24. September 1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794 = VersR 1996, 535). So-
weit das Berufungsgericht keine volle Beweislastumkehr vornimmt, sondern
Beweiserleichterungen nur in eingeschränktem Umfang zubilligt, ist diese Ein-
schränkung den Beklagten nicht nachteilig. Die zugebilligten Beweiserleichte-
rungen finden in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch
eine hinreichende Stütze. Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der Re-
vision auch nicht die Äußerung des Sachverständigen, das Ausmaß der durch
die fehlerhafte Verzögerung bewirkten Mehrschädigung hätte sich nur dann
näher feststellen lassen, wenn bereits um 2.40 Uhr ein CTG erhoben worden
wäre. Unter diesem Blickpunkt können sich nämlich lediglich weitere, zeitlich
frühere Versäumnisse auf der Beklagtenseite ergeben, wie sie von der Revisi-
on der Klägerin zu 3) auch geltend gemacht werden (hierzu unten C. 1. c)).
Dadurch werden jedoch nicht die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts in Frage gestellt, wonach der grobe Fehler der Hebamme
geeignet war, den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu ver-
schlechtern, so daß jedenfalls diese Mehrschädigung dem Drittbeklagten zuzu-
rechnen ist. Wegen der Reichweite der Beweiserleichterungen wird auf die
Ausführungen zur Revision der Klägerin zu 3) verwiesen (unten C. 1. a)).
d) Soweit der Drittbeklagte geltend macht, das Fehlverhalten der Heb-
amme sei für die zu späte Entbindung auch deshalb nicht ursächlich gewesen,
weil der Erstbeklagte auch bei früherer Benachrichtigung nicht anders reagiert
hätte, läßt sie außer Betracht, daß es für die Beurteilung des potentiellen Kau-
salverlaufs nach ordnungsgemäßer Verständigung des Arztes maßgeblich sein
muß, wie dieser sich pflichtgemäß verhalten hätte. Insoweit kann auf die nach-
stehenden Ausführungen zur Revision des Erstbeklagten verwiesen werden.
B. Revision des Beklagten zu 1):
1. Zum Fehlverhalten des Erstbeklagten erkennt die Revision, daß das
Berufungsgericht im Ergebnis eine Fehlerhäufung annimmt, die das ärztliche
Verhalten insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen läßt. Erfolglos rügt sie in-
soweit unvollständige Tatsachenfeststellung sowie die Anlegung eines über-
trieben strengen Maßstabs.
a) Dabei können die Einzelheiten, die sie zur Verständigung des Erstbe-
klagten durch die Hebamme vorträgt, sämtlich unterstellt werden. In diesem
Punkt sind nämlich der gerichtliche Sachverständige und das Berufungsgericht
den Angaben des Erstbeklagten gefolgt. Die Revision nimmt auch hin, daß das
Berufungsgericht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ei-
nen - wenn auch nicht groben - Fehler des Erstbeklagten darin gesehen hat,
daß er die Klägerin zu 1) bei seinem Eintreffen in der Klinik um 7.30 Uhr nicht
kurz untersucht und eine Beurteilung des von der Hebamme abgeleiteten CTG
unterlassen hat. Sie wendet sich jedoch gegen die vom Berufungsgericht vor-
genommene Gesamtwürdigung.
b) Indessen bestehen angesichts der vom Sachverständigen darge-
stellten Versäumnisse des Erstbeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht keine
Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das ärztliche Vorgehen als ins-
gesamt grob fehlerhaft bewertet hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,
daß der Sachverständige bereits hinsichtlich der Verzögerung der spätestens
bei der Visite um 8.30 Uhr gebotenen Untersuchung auf 8.55 Uhr dazu geneigt
habe, ein grobes und nicht mehr verständliches Fehlverhalten des Erstbeklag-
ten anzunehmen. Auch wenn der Sachverständige sich insoweit nicht eindeutig
festgelegt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts gegen die tatrichterliche
Würdigung zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats obliegt die abschließende Beurteilung des ärztlichen Verhaltens im
Sinne eines groben Fehlers nämlich dem Tatrichter (Senatsurteile BGHZ 138,
1, 6; vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - NJW 1997, 798 = VersR 1997,
315 und vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - NJW 1998, 2735 = VersR 1998,
853 jeweils m.w.N.), wobei allerdings dessen juristische Gewichtung des ärztli-
chen Vorgehens durch die vom Sachverständigen mitgeteilten medizinischen
Fakten in vollem Umfang getragen werden muß. Das ist hier der Fall. Dabei
begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung schon
vom Ansatz her keinen Bedenken. Vielmehr lassen die Umstände des Streit-
falls eine Gesamtwürdigung der Frage, ob die über mehrere Stunden dauernde
Geburtsleitung grob fehlerhaft war, als geboten erscheinen (vgl. hierzu auch
Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - NJW 1998, 1782 = VersR
1998, 585). Deshalb muß auch der Versuch der Revision erfolglos bleiben, das
ärztliche Vorgehen zeitlich in mehrere Schritte zu zerlegen und hieraus folgern
zu wollen, daß im Zeitpunkt des letzten vom Sachverständigen angenommenen
Fehlverhaltens, nämlich der Entschließung für eine normale Geburt nach
Durchführung der Untersuchung gegen 9.00 Uhr, die Schädigung der Klägerin
möglicherweise nicht mehr hätte abgewendet bzw. verringert werden können.
Maßgeblich ist vielmehr, daß nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts bei der vom Sachverständigen für erforderlich gehalte-
nen Vorgehensweise die Geburt der Klägerin bereits gegen 8.00 Uhr und mit
möglicherweise wesentlich geringerer Schädigung erfolgt wäre.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe die Entscheidung des Erstbeklagten gegen eine Sectio nur unter Anle-
gung eines übertrieben strengen Maßstabs für grob fehlerhaft gehalten. Die
von der Revision hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte - Beanspruchung des
Erstbeklagten durch eine andere entbindende Patientin, Belegung beider Ope-
rationssäle, zu lange Dauer der Durchführung einer Sectio im nicht belegten
Unfall-OP, keine verfügbaren OP-Schwestern - sind bereits bei der Anhörung
des Sachverständigen vor dem Berufungsgericht erörtert worden, ohne daß der
Sachverständige sie für durchgreifend erachtet hat. Wenn der Sachverständige
und ihm folgend das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus
medizinischen Gründen eine sofortige Sectio für erforderlich gehalten haben,
kann dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Die Ein-
wendungen der Revision sind auch nicht geeignet, ein Verschulden des Erst-
beklagten auszuschließen. Da nämlich der Arzt dem Patienten eine Behand-
lung nach dem jeweils zu fordernden medizinischen Standard schuldet, muß er
grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften
und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vor-
ausgesetzt und erwartet werden (Senatsurteile vom 29. November 1994
- VI ZR 189/93 - NJW 1995, 776, 777 = VersR 1995, 659 und vom 16. März
1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778 = VersR 1999, 716). Infolge dieser Ob-
jektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs kann es sich im allgemeinen nicht aus-
wirken, ob steuerbare räumliche oder personelle Engpässe die vom Standard
her gebotene Behandlung erschwert haben. Für den Streitfall kommt entschei-
dend hinzu, daß der Erstbeklagte nach den Ausführungen des Sachverständi-
gen die sofort gebotene Untersuchung und Entbindung auch unabhängig von
der Frage, ob aus krankenhaustechnischer Sicht die Voraussetzungen für eine
Sectio vorlagen, in unvertretbarer Weise hinausgezögert hat. Insbesondere hat
er es unterlassen, nach Benachrichtigung durch die Hebamme das suspekte
CTG bei seinem Eintreffen in der Klinik sofort zu begutachten, und hat sich
damit selbst die Möglichkeit verstellt, in diesem Zeitpunkt eine Entschließung
zur Sectio zu treffen und die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzun-
gen zu schaffen, bevor die Operationssäle für andere, möglicherweise weniger
dringende Operationen benötigt wurden.
3. Soweit der Erstbeklagte mit seiner Revision in Zweifel zieht, daß die
vom Berufungsgericht festgestellten ärztlichen Fehler Beweiserleichterungen in
mindestens dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang rechtfertigen,
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Revision
des Drittbeklagten (oben A. 2. c)) und zur Revision der Klägerin (unten C. 1. a))
verwiesen werden.
4. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Schmerzensgeld-
anspruch sei weitgehend verjährt, weil zunächst nur 80.000 DM eingeklagt
worden seien und der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 250.000 DM
erst am 13. Dezember 1993 rechtshängig gemacht worden sei. Insoweit hat
bereits das Landgericht zutreffend angenommen, der den Teilbetrag überstei-
gende Anspruch sei Bestandteil des Feststellungsantrags gewesen, der schon
mit Zustellung der Klageschrift vom 20. Februar 1992 rechtshängig geworden
sei. Die Auffassung der Revision, daß der Feststellungsantrag nur für künftige
immaterielle Schäden gelten solle, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich dies
nicht aus der Klageschrift, weil der ursprüngliche Feststellungsantrag auf Er-
satz jeglichen weiteren Schadens gerichtet war und die Klägerseite klargestellt
hat, daß der bezifferte Schmerzensgeldantrag von 80.000 DM nur 10% des mit
800.000 DM damals für angemessen erachteten Schmerzensgeldes darstellen
solle.
C. Revision der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich mit der Revision dagegen, daß das Berufungs-
gericht keine vollständige Beweislastumkehr angenommen und eine Haftung
des Zweitbeklagten verneint hat. In beiden Punkten halten die Ausführungen
des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat eine Umkehr der Beweislast für die gesamte
Schädigung nicht für gerechtfertigt gehalten, weil nicht festgestellt werden kön-
ne, daß das Unterlassen eines CTG um 2.40 Uhr grob fehlerhaft gewesen sei.
a) Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie oben zu A. 2. c)
bereits ausgeführt, war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts der grobe Fehler der Hebamme wie auch des Erstbeklagten geeignet,
den Gesundheitszustand der Klägerin zu 3) wesentlich zu verschlechtern. Das
Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß vor dem maßgeblichen Zeit-
punkt - nämlich dem Fehler der Hebamme - bereits eine Schädigung der Kläge-
rin zu 3) eingetreten gewesen sei. Vielmehr verweist es auf die Auffassung des
Sachverständigen, daß hierüber nur dann nähere Aussagen gemacht werden
könnten, wenn bereits um 2.40 Uhr ein CTG gefertigt worden wäre. Hiernach
kann mithin nicht von einer Vorschädigung der Klägerin ausgegangen werden,
so daß sich die Beweislast für die gesamte Schädigung umkehrt und deshalb
die Beklagten beweisen müssen, daß schon vor dem Fehler der Hebamme ei-
ne Schädigung der Klägerin zu 3) vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage wird
das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich über die bisherigen tatsächli-
chen Feststellungen hinaus - etwa durch eine ergänzende Befragung des
Sachverständigen - zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung
einer etwaigen Vorschädigung und deren haftungsmäßige Abgrenzung gegen-
über einer dann anzunehmenden Mehrschädigung der Klägerin zu 3) durch
den Fehler der Hebamme und des Erstbeklagten ermöglichen. Sollte demge-
genüber die Feststellung einer Vorschädigung der Klägerin zu 3) auch bei
weiterer Sachaufklärung nicht möglich sein, so bleibt es bei der Ein-
standspflicht für den gesamten Schaden, weil eine Einschränkung der Beweis-
lastumkehr, wie das Berufungsgericht sie vornehmen will, aus rechtlichen
Gründen nicht in Betracht kommt.
b) Als fehlerhaft erweisen sich auf der Grundlage der bisherigen tat-
sächlichen Feststellungen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungs-
gericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt
hat, daß der Feststellungsausspruch ohnehin nur die auf fehlerhafter Behand-
lung beruhenden Zukunftsschäden umfasse. Zum einen steht dies, wie die Re-
vision der Klägerin mit Recht rügt, in Widerspruch zum Tenor des Berufungs-
urteils, weil nach dessen berichtigter Fassung der uneingeschränkte Feststel-
lungsausspruch im Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufrechterhalten
worden ist. Zum anderen ist auch in der Sache eine Einschränkung des Fest-
stellungsausspruchs jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn eine abgrenzba-
re Vorschädigung nicht festgestellt ist und die Beklagten zu 1) und 3) deshalb
nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen für die gesamte Schädigung der
Klägerin zu 3) einzustehen haben.
c) Bei der erforderlichen Ergänzung der Beweisaufnahme wird das Be-
rufungsgericht auch Gelegenheit haben, die von der Revision der Klägerin zu
3) angesprochene Frage zu klären, ob der Sachverständige für den Zeitraum
um 2.40 Uhr nicht nur bei "starken Schmerzen", wie das Berufungsgericht
meint, sondern auch bei Erbrechen und Dauerschmerzen der Klägerin zu 1)
einen groben Fehler darin sieht, daß in diesem Zeitpunkt kein CTG gefertigt
worden ist. Auch wenn es hierauf beim derzeitigen Sachstand nicht entschei-
dend ankommt, sondern bereits der festgestellte Fehler der Hebamme und des
Erstbeklagten die volle Umkehr der Beweislast rechtfertigt, könnte der von der
Revision im Zusammenhang mit der Unterlassung des CTG um 2.40 Uhr ange-
nommene grobe Behandlungsfehler an Bedeutung gewinnen, wenn es um die
Prüfung einer abgrenzbaren Vorschädigung der Klägerin zu 3) geht.
Schließlich kann bei Ergänzung der Beweisaufnahme auch das von der
Revision erneut aufgegriffene Vorbringen der Klägerin zu 3) erörtert und ge-
prüft werden, ob dem Erstbeklagten bereits für den 16. März 1989 ein Fehlver-
halten anzulasten ist, weil er trotz von der Klägerin zu 1) geklagter, auf vorzei-
tige Wehen hinweisender Beschwerden von einer Untersuchung abgesehen
habe.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Ausführungen,
mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Zweitbeklagten für den mate-
riellen Schaden der Klägerin zu 3) verneint hat.
a) Dabei steht bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die
Beklagten zu 1) und 2) eine "Praxisgemeinschaft" betrieben, nicht in Einklang
mit dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, wonach eine Gemein-
schaftspraxis vorliege. Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die der
erkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht er-
gangenen, in BGHZ 142, 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufge-
stellt hat. Danach ist haftungsrechtlich von einer Gemeinschaftspraxis auszu-
gehen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) sich in einer auch nach außen ge-
meinsam geführten Praxis zur Erbringung gleichartiger Leistungen auf einem
bestimmten Fachgebiet, nämlich der Gynäkologie und der Geburtshilfe, ver-
bunden haben. Dies kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen
nicht ausgeschlossen werden und ist vom Sachvortrag der Parteien her sogar
naheliegend. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl nicht das Bestehen einer
Gemeinschaftspraxis annimmt, dürfte dem in tatsächlicher Hinsicht die unge-
naue Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" und in rechtlicher Hinsicht ein en-
geres Verständnis des Begriffs der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegen, von
dem noch das Senatsurteil BGHZ 97, 273 ff. ausgegangen ist, das jedoch in-
soweit durch das Senatsurteil vom 29. Juni 1999 (aaO) überholt ist. Sollte es
angesichts des Vorbringens des Zweitbeklagten in der Revisionsinstanz zur
Frage der Gemeinschaftspraxis noch weiterer tatsächlicher Feststellungen be-
dürfen, so wird das Berufungsgericht diese nachzuholen haben.
b) Hat die von den Beklagten zu 1) und 2) betriebene Praxis im maß-
geblichen Zeitpunkt den Voraussetzungen entsprochen, die der Senat im Urteil
vom 29. Juni 1999 (aaO) für die gegenseitige Haftung der in einer solchen Pra-
xis verbundenen Ärzte gegenüber Kassenpatienten (wie hier der Klägerin zu
3)) aufgestellt hat, so würde diese Haftungsfolge im Streitfall auch nicht da-
durch in Frage gestellt, daß die fehlerhafte Behandlung durch den Erstbeklag-
ten nicht in der Praxis, sondern während des stationären Aufenthalts der Klä-
gerin zu 1) im Belegkrankenhaus erfolgt ist. Insoweit ist nämlich davon auszu-
gehen, daß der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die Schwanger-
schaft betreuenden Gynäkologen jedenfalls dann fortbesteht, wenn sich die
Patientin in das Belegkrankenhaus begibt, in dem der Gynäkologe Belegarzt
ist, und dieser dort die Behandlung fortsetzt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1991,
1177, 1179 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom
19. Februar 1991 - VI ZR 201/90 und OLG Celle, VersR 1993, 360 f. mit Nicht-
annahmebeschluß des Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92 - VersR
1993, 360). Dann jedoch wäre die Annahme gerechtfertigt, daß auch die haf-
tungsrechtlichen Folgen der nach dem Parteivortrag bestehenden Gemein-
schaftspraxis durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) in das Belegkrankenhaus
keine Veränderung erfahren haben. Zwar ist nichts dazu festgestellt, ob die
Beklagten zu 1) und 2) auch für die im Krankenhaus erfolgte Behandlung als
Gemeinschaftspraxis aufgetreten sind und in dieser Weise abgerechnet haben.
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da jedenfalls für die Klägerin
zu 1) eine Änderung der vertraglichen Beziehungen nicht erkennbar war. Der
erkennende Senat hat hierzu im Urteil vom 29. Juni 1999 (aaO) ausgeführt,
aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung ergebe sich, daß der Pati-
ent bei einer solchen Praxis zu allen Praxisinhabern in vertragliche Beziehun-
gen treten wolle. Es liege auf der Hand, daß er die ihm angebotenen Vorteile
einer Gemeinschaftspraxis nutzen und in Anspruch nehmen wolle, zu denen
vor allem der jederzeit mögliche Eintritt eines Vertreters im Fall der Verhinde-
rung des primär behandelnden Arztes zähle. Insofern war für die Klägerin zu 1)
erkennbar und von Interesse, daß sowohl der sie zunächst behandelnde
Zweitbeklagte wie auch der Erstbeklagte als Belegärzte in dem Krankenhaus
tätig waren, in das sie sich zur Entbindung begeben hatte, und daß der Erstbe-
klagte dort während der Urlaubsabwesenheit des Zweitbeklagten dessen Ver-
tretung übernommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, weshalb die
haftungsrechtlichen Folgen einer Gemeinschaftspraxis - wenn von dieser aus-
zugehen ist - durch die Aufnahme der Klägerin zu 1) ins Krankenhaus eine Än-
derung erfahren haben sollten.
c) Sollte der Zweitbeklagte nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ge-
meinschaftspraxis haften, so könnte sich seine Haftung für die materiellen
Schäden der Klägerin zu 3) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
aus § 278 BGB ergeben, weil der Erstbeklagte als Urlaubsvertreter des Zweit-
beklagten tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Oktober 1956
- VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834 = VersR 1956, 714). Einer solchen Haftung
steht insbesondere nicht die Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, es
sei mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, daß zwischen der Klä-
gerin zu 1) und dem Erstbeklagten mit Übernahme der Betreuung durch diesen
ein stillschweigender weiterer Behandlungsvertrag zustande gekommen sei.
Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine das Revisionsgericht bindende
tatsächliche Feststellung im Sinn des § 561 ZPO, sondern um eine rechtliche
Würdigung, die der Nachprüfung unterliegt. Insoweit muß jedoch für die Frage,
ob während der Urlaubsabwesenheit eines Arztes dessen Pflichten aus dem
Behandlungsvertrag fortbestehen, ebenfalls die Interessenlage maßgeblich
sein. Hiernach wird bei der ambulanten Behandlung der Vertreter als Erfül-
lungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes angesehen, wenn sich der Patient
in dessen Praxis begibt und sich dort vom Vertreter behandeln läßt (Senatsur-
teil
vom 13. Januar 1998
- VI ZR
242/96 - VersR 1998,
457 ff.;
OLG Düsseldorf, VersR 1985, 370 f. und OLG Hamm, VersR 1987, 106 f. mit
Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats - VI ZR 203/85), anstatt ei-
nen anderen Arzt aufzusuchen und mit diesem einen eigenen Behandlungs-
vertrag abzuschließen. Dabei steht die letztere Möglichkeit, frei einen anderen
Arzt zu wählen, dem stationär im Belegkrankenhaus befindlichen Patienten
typischerweise nicht offen, so daß ein solcher Patient sich regelmäßig von dem
durch den zunächst behandelnden Arzt bestellten Urlaubsvertreter behandeln
lassen wird. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Haftungslage in einem sol-
chen Fall anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Patient in der
Praxis vom Urlaubsvertreter behandelt wird. Aus diesem Grund wird ein Bele-
garzt, der während seines Urlaubs die Fortsetzung der Behandlung im Kran-
kenhaus seinem Urlaubsvertreter überläßt, regelmäßig nur dann von seinen
Behandlungspflichten frei, wenn er dies ausdrücklich mit dem Patienten ver-
einbart und dieser einen selbständigen Behandlungsvertrag mit dem Urlaubs-
vertreter abschließt. Andernfalls wird dieser als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278
BGB für den vertretenen Arzt tätig (so auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
3. Aufl., Rn. A 38 sowie Dolinski, Der Belegarzt S. 79). Nach diesen Grundsät-
zen wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklä-
rung - erneut zu prüfen haben, ob - falls keine Haftung aus Gemeinschaftspra-
xis besteht - im Streitfall auch eine vertragliche Haftung des Zweitbeklagten für
den Erstbeklagten als Urlaubsvertreter anzunehmen ist.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Deshalb war die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und
zur erneuten rechtlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner