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BGH Urteil vom 29.05.2001 – VI ZR 120/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 29. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A

Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende

Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht

nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - OLG Bremen LG Bremen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. März

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Ersatz von Schäden in An-

spruch, die ihr im Rahmen der operativen Behandlung ihres linken Kniegelenks

entstanden seien.

Nach einer seitens des Beklagten am 14. August 1987 bei der Klägerin

durchgeführten Arthroskopie mit anschließender Arthrotomie und Anbohrung

eines Knorpeldefekts kam es zu einer Infektion des betroffenen Kniegelenks.

Als am 17. August 1987 Fieber, Schmerzen, eine Schwellung und eine erhöhte

Blutsenkungsgeschwindigkeit auftraten, leitete der Beklagte - ohne Maßnah-

men zur Erregerbestimmung - eine antibiotische Behandlung ein. Am

21. August 1987 entleerte sich - bei anhaltenden Beschwerden der Patientin -

im Rahmen einer Wundspreizung nach Behauptung der Klägerin Eiter, nach

Vortrag des Beklagten ein klares Serom; auch zu diesem Zeitpunkt wurde eine

Keimbestimmung nicht in die Wege geleitet. Nach erheblicher Verschlechte-

rung des Zustandes der Klägerin führte der Beklagte am 24. August 1987 eine

Revisionsoperation durch; im Anschluß hieran vorgenommene Untersuchungen

ergaben keinen Bakteriennachweis.

Die Infektionen im linken Bein der Klägerin flackerten auch nach ihrer

Entlassung aus der Behandlung des Beklagten immer wieder auf. Sie wurde in

den Folgejahren im Zusammenhang mit diesen Beschwerden mehr als 30 mal

operiert, wobei u.a. eine Oberschenkelamputation und eine Exartikulation im

linken Hüftgelenk durchgeführt wurden. Die Klägerin, die geltend macht, auch

weiterhin unter hieraus resultierenden erheblichen chronischen Schmerzzu-

ständen zu leiden, wirft dem Beklagten ein in mehrfacher Hinsicht behand-

lungsfehlerhaftes Vorgehen bei und nach dem Eingriff vom 14. August 1987

vor. So sei insbesondere entgegen medizinischen Erfordernissen eine recht-

zeitige Erregerbestimmung durch Anlegen einer entsprechenden Kultur unter-

lassen und die Revisionsoperation verspätet vorgenommen worden.

Das Landgericht hat die auf Ersatz von Verdienstausfall, Zahlung eines

Schmerzensgeldes (nach Vorstellung der Klägerin mindestens 75.000 DM) und

Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf

die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr ein Schmerzensgeld

in Höhe von 150.000 DM zuerkannt, ihrem Feststellungsbegehren entsprochen

und die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

l.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, da

er die Klägerin nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt

habe. Dem Beklagten sei zwar nicht anzulasten, die Operationen vom 14. und

vom 24. August 1987 nicht fachgerecht durchgeführt zu haben. Es stelle aber

vorwerfbare Behandlungsfehler dar, daß der Beklagte die Revisionsoperation

erst am 24. August 1987 und nicht schon am 21. August 1987 vorgenommen

und, ohne rechtzeitig eine Kultur zum Nachweis der Erreger des Infekts im

Kniegelenk der Klägerin angelegt zu haben, eine ungezielte Antibiotikatherapie

eingeleitet habe. Beide Behandlungsfehler seien als grob zu bewerten; dem

stehe nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. das Vorgehen des

Beklagten insoweit für nicht "grob fahrlässig" erachtet habe. Angesichts der

groben Fehler des Beklagten kehre sich die Beweislast hinsichtlich der Kausa-

lität für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden zu ihren

Gunsten um; eine gleiche Rechtsfolge resultiere hier auch daraus, daß der Be-

klagte es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig fundamental wichtige Be-

funde für die Feststellung der Infektionserreger zu erheben. Da der Beklagte in

der Kausalitätsfrage beweisfällig geblieben sei, hafte er der Klägerin auf Ersatz

der ihr entstandenen Schäden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die auf

der Grundlage der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen rechtferti-

gen nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für die

seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzuste-

hen.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-

richts, dem Beklagten seien im Anschluß an den operativen Eingriff vom

14. August 1987 schuldhafte Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin dahin

unterlaufen, daß er eine - jedenfalls am 21. August 1987 gebotene - Erreger-

bestimmung durch Anlegen einer Keimkultur unterlassen, vielmehr eine unge-

zielte antibiotische Therapie eingeleitet und die Revisionsoperation erst ver-

spätet am 24. August 1987 (statt bereits am 21. August 1987) durchgeführt ha-

be. Entgegen der Ansicht der Revision findet diese Beurteilung eine hinrei-

chend tragfähige Grundlage in den gutachterlichen Stellungnahmen des Sach-

verständigen Prof. Dr. R.. Die Ausführungen des Gutachters lassen insoweit

keine durchgreifenden Unklarheiten oder Widersprüche erkennen, die weiterer

Aufklärung bedurft hätten.

2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die Überlegungen als rechtsfeh-

lerhaft, mit denen im Berufungsurteil eine Kausalität dieser Behandlungsfehler

des Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin bejaht wird. Zwar geht

das Berufungsurteil beanstandungsfrei davon aus, daß der Klägerin der Nach-

weis einer solchen Ursächlichkeit nicht ihrerseits gelungen ist; zu Unrecht hält

es jedoch die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zu Lasten des Be-

klagten für gegeben.

a) Durchgreifenden Bedenken begegnen - worauf die Revision zutref-

fend hinweist - zum einen die Feststellungen und Bewertungen, aufgrund deren

im Berufungsurteil eine solche Beweislastumkehr im Hinblick auf dem Beklag-

ten anzulastende grobe Behandlungsfehler bejaht wird. Zwar richtet sich die

Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Um-

ständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Be-

reich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR

1999, 60 und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148

m.w.N.). Revisionsrechtlich ist jedoch nicht nur nachzuprüfen, ob das Beru-

fungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt hat, sondern

auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozeßstoff außer

Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat. Letzteres ist vorlie-

gend der Fall.

aa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier

Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gege-

ben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztli-

che Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Fest-

stellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver

Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings

nicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom

19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom

3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232). Auch wenn es in-

soweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß

diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mit-

geteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des

Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist

dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar ent-

gegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben

Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6

f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO; vom

3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR

321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001

- VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

bb) Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht hinreichend

gerecht. Die Revision beanstandet zutreffend, daß die Bekundungen des

Sachverständigen Prof. Dr. R., auf die sich das Berufungsgericht stützen will,

für keinen der in Rede stehenden Behandlungsfehler des Beklagten die Be-

wertung als "grob fehlerhaft" zu tragen vermögen.

(a) Was die verspätete Durchführung der Revisionsoperation angeht,

hat Prof. Dr. R. - worauf die Revision zu Recht abstellt - bei seiner Anhörung im

ersten Rechtszug die Entscheidung, nicht sofort zu operieren, als "zwar nicht

ideal" und seiner persönlichen Auffassung nach als nicht zu rechtfertigen be-

zeichnet, gleichzeitig aber dargelegt, daß es "eine verbreitete Haltung" sei, in

solchen Fällen nicht sogleich zu operieren; jedenfalls halte er die seitens des

Beklagten getroffene Entscheidung nicht für "grob fahrlässig". Diese Stellung-

nahme hat er bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht der Sache nach

bestätigt: Da sich eine Meinung gehalten habe, daß ein Wundinfekt im äußeren

Bereich außerhalb des Kniegelenks selbst auftreten könne, ohne daß von die-

sem Infekt auch das Kniegelenk selbst betroffen sein müßte, bewerte er das

Zuwarten des Beklagten mit der Operation weiterhin als nicht "grob fahrlässig",

obwohl er dieses Vorgehen (und die ihm zugrundeliegende ärztliche Lehrmei-

nung) nicht für richtig erachte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

geben diese Bekundungen des Sachverständigen keine hinreichende Grundla-

ge für die Annahme eines groben (also aus objektiver Sicht nicht mehr ver-

ständlichen) Behandlungsfehlers, der einem Arzt schlechterdings nicht unter-

laufen darf. Allein daraus, daß das Vorgehen des Beklagten nach der Ansicht

des Gutachters nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entsprach, also

"einfach" behandlungsfehlerhaft war, rechtfertigt sich die Bewertung als grob

fehlerhaft nicht.

(b) Entsprechendes gilt auch, soweit dem Beklagten anzulasten ist, daß

er ungezielt eine Antibiotika-Therapie eingeleitet und den Versuch einer Erre-

gerbestimmung durch Anlegung einer Bakterienkultur unterlassen hat. Auch

insoweit findet - wie die Revision zu Recht rügt - die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, es sei von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten aus-

zugehen, keine hinreichende Grundlage in der Begutachtung des Sachver-

ständigen Prof. Dr. R.. Dieser hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung im er-

sten Rechtszug geäußert, die frühe Gabe von Antibiotika vor der Erregerfest-

stellung sei falsch gewesen; er hat jedoch dieses Vorgehen ausdrücklich nur

für "fahrlässig, allerdings nicht für grob fahrlässig" erachtet. Vor dem Beru-

fungsgericht hat der Gutachter ausgeführt, die Anlegung einer Bakterienkultur

am 21. August 1987 hätte sich "jedenfalls noch einmal gelohnt"; seiner Mei-

nung nach sei es, auch wenn bei der Wundspreizung klare Flüssigkeit ausge-

treten sei, zwingend gewesen, eine Kultur anzulegen. Diese Stellungnahmen

des Sachverständigen rechtfertigen es zwar, von einem Verstoß des Beklagten

gegen den ärztlichen Standard auszugehen; hinreichende Anhaltspunkte für

die Erfüllung der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ergeben

sich hieraus aber nicht. Medizinische Darlegungen des Sachverständigen, aus

denen das Berufungsgericht hätte entnehmen können, daß insoweit ein unver-

ständliches Verhalten des Beklagten vorgelegen hat, das einem Arzt schlech-

terdings nicht unterlaufen darf, sind nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen

hätte das Berufungsgericht, wenn es - etwa im Hinblick auf die gutachterliche

Wortwahl "zwingend" - eine Gewichtung als groben Behandlungsfehler in Be-

tracht ziehen wollte, durch Erörterung mit dem Sachverständigen auf eine ein-

deutige Klärung der medizinischen Bewertung, auch unter Berücksichtigung

aller anderen Äußerungen des Gutachters und seiner verschiedenen Formulie-

rungen, hinwirken müssen.

(c) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eine

Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler dazu führen, daß

das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist

(vgl. hierzu BGHZ 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR

201/87 - VersR 1988, 495 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR

1998, 585). Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen vorliegend aber

auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beweislastumkehr wegen groben Be-

handlungsfehlers, da auch insoweit eine hinreichend sichere medizinische

Grundlage in den Stellungnahmen des Sachverständigen fehlt, der hierzu vom

Tatrichter nicht im einzelnen befragt worden ist.

b) Hilfsweise will das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr in der

Kausalitätsfrage zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen der Verletzung

einer Befunderhebungspflicht herleiten. Auch dies greift die Revision mit Erfolg

an. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen

als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung

zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch

gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reakti-

onspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Bewei-

serleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den

eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes

als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen

würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober

1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60

f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999

- VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 -

VersR 1999, 1282, 1283). Hierzu enthält das Berufungsurteil keine rechtlich

tragfähigen Darlegungen.

aa) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß - entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts - auf der Grundlage des Beweisergebnisses für

die Zeit zwischen dem 17. August 1987 und dem 21. August 1987 die Verlet-

zung einer medizinisch gebotenen Befunderhebungspflicht durch Nichtanle-

gung einer Keimkultur nicht verfahrensfehlerfrei bejaht werden kann. Der

Sachverständige Prof. Dr. R. hat insoweit bei seiner Anhörung im zweiten

Rechtszug deutlich gemacht, daß eine Punktion des Kniegelenks (die zur Erre-

gerbestimmung am 17. August 1987 erforderlich gewesen wäre) nicht vor-

schnell vorgenommen werden soll, weil sie ihrerseits Gefahrenmomente für

den Patienten in sich birgt; ob eine Punktion durchgeführt werden solle, sei

eine Entscheidung auf dem Boden ärztlicher Erfahrung im Hinblick auf die je-

weilige augenblickliche Situation. Diese Stellungnahme des Sachverständigen

ließ zwar eine Punktion als mögliche Maßnahme, nicht aber als eine zu diesem

Zeitpunkt gebotene Befunderhebung erscheinen.

bb) Von einer unter Verstoß gegen den medizinischen Standard unter-

lassenen Befunderhebung konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aller-

dings für den Zeitraum ab dem 21. August 1987 ausgehen, da der Sachver-

ständige die Anlegung einer Bakterienkultur anhand der an diesem Tage bei

der Wundspreizung zutage getretenen Flüssigkeit für "zwingend" erachtet hat.

Indessen rechtfertigen die getroffenen Feststellungen nicht den Schluß, daß

eine dementsprechend eingeleitete Erregerbestimmung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte;

erst recht spricht nicht genug für die Annahme, daß sich ein Befund ergeben

hätte, dessen Verkennung sich als fundamental fehlerhaft dargestellt hätte.

Das Berufungsgericht selbst setzt sich mit diesen rechtlichen Erfordernissen

der Beweiserleichterung nicht im einzelnen auseinander; die Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. R. lassen es - wie die Revision zutreffend ausführt -

kaum als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, daß eine am 21. August 1987

angelegte Bakterienkultur zu einem eindeutigen Erregernachweis geführt hätte.

III.

Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Wellner Diederichsen