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BGH Urteil vom 16.05.2000 – X ZR 109/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Mai 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Be-

klagten wird das am 20. Juni 1997 verkündete Urteil des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hat den Beklagten, der Inhaber eines Fahrzeugreparaturbe-

triebs ist, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines von seinem damali-

gen Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli 1991 gekündigten Vertrags über um-

fassendes Tuning seines gebrauchten Fahrzeugs Chevrolet Corvette in Höhe

des in der Hauptsache von ihm auf 117.930,06 DM bezifferten Erfüllungsscha-

dens wie auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Vor dem

sachverständig beratenen Landgericht hatte er mit seiner Klage in Höhe eines

Teilbetrags von 50.000,-- DM Erfolg. Beiderseitige Berufungen sind erfolglos

geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung im we-

sentlichen weiter, soweit sie ihm nicht zugesprochen wurde. Der Beklagte tritt

dem Rechtsmittel entgegen. Mit seiner Anschlußrevision begehrt er die voll-

ständige Abweisung der Klage. Der Kläger tritt der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel der Parteien führen - unter Wiedereinsetzung des Be-

klagten in die schuldlos versäumte Frist zur Einlegung der Anschlußberufung -

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger den

Werkvertrag wirksam gekündigt habe. Es nimmt dabei ersichtlich an, daß die

Kündigung nach § 649 BGB erfolgt sei. Eine Umdeutung der Erklärung in einen

Rücktritt komme nicht in Betracht. Der Kläger habe wegen mangelhafter Arbeit

einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von

20.000,-- DM und einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlun-

gen in Höhe von 30.000,-- DM nach § 812 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Ansprüche

seien nicht verjährt. Ansprüche aus § 326 BGB stehen dem Kläger nach Auf-

fassung des Berufungsgerichts nicht zu, da Rechte aus Verzug nur bis zur

Kündigung geltend gemacht werden könnten.

II. 1. a) Die Revision sieht die Annahme einer Kündigung nach § 649

BGB als unhaltbar an; es könne allenfalls von einer Kündigung aus wichtigem

Grund ausgegangen werden. Diese Möglichkeit beziehe das Berufungsgericht

in seine Überlegungen nicht ein, jedenfalls begründe es dies nicht in der erfor-

derlichen Weise.

b) Zwar trifft es zu, daß sich das Berufungsgericht nur mit der freien

Kündigung nach § 649 BGB auseinandergesetzt hat, nicht auch mit einer Kün-

digung aus wichtigem Grund, die hier in Betracht gezogen werden konnte. Ein

Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinn von § 551 Nr. 7 ZPO liegt hierin

aber schon deshalb nicht, weil damit weder ein Anspruch noch ein selbständi-

ges Angriffsmittel übergangen ist, sondern allenfalls die Begründung in rechtli-

cher Hinsicht unvollständig ist; dies füllt die genannte Bestimmung aber nicht

aus (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f.). Soweit die Revision vorsorglich beanstandet,

das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob überhaupt eine Kündigung er-

klärt worden sei, erachtet der Senat die diesbezügliche Verfahrensrüge als

nicht durchgreifend (§ 565a Satz 1 ZPO).

c) Ob das Berufungsgericht zum Vorliegen ausreichender Gründe für ei-

ne Kündigung aus wichtigem Grund hätte kommen müssen, wie die Revision

geltend macht, kann schon wegen des Fehlens ausreichender tatsächlicher

Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Für die weitere Prüfung ist

daher zugunsten des Klägers diese Möglichkeit zugrunde zu legen.

2. a) Die Revision ist weiter der Ansicht, dem Kläger ständen Schadens-

ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu. Solche werden jedenfalls

durch eine vorliegend in Betracht zu ziehende Kündigung aus wichtigem Grund

nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12.6.1980 - VII ZR 198/79, BauR 1980,

465, 466; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004 ff. = BGHR BGB

vor § 1/positive Vertragsverletzung - Softwarevertrag 1; Urt. v. 29.6.1989

- VII ZR 330/87, NJW-RR 1989, 1248 ff. = BGHR BGB § 649 Satz 1

- Architektenvertrag 1). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat

Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 20.000,-- DM (Wert-

verlust) vielmehr ausdrücklich bejaht. Weshalb es weitergehende Ansprüche

verneint, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

b) Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Schadensersatzan-

spruch aus positiver Vertragsverletzung auf das Erfüllungsinteresse gerichtet

ist (vgl. nur BGHZ 99, 182, 189, Palandt/Heinrichs BGB, 59. Aufl., § 325 BGB

Rdn. 9, 14 f.). Dies schließt insbesondere auch die Mehrkosten ein, die der

Beklagte aufwenden muß, um durch Einschaltung eines anderen Unterneh-

mens den vertraglich vereinbarten Erfolg zu erreichen. Hierzu fehlen gegen-

über dem Sachvortrag des Klägers tatrichterliche Feststellungen.

3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision berechtigt, das Berufungs-

gericht habe übersehen, daß der Beklagte den Veräußerungserlös für die Alt-

teile des Fahrzeugs des Klägers nach übereinstimmendem Sachvortrag an den

Kläger habe auskehren sollen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag über-

gangen.

II. 1. Mit der Anschlußrevision wehrt sich der Beklagte zunächst gegen

die Verurteilung zur Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns. Insoweit

hat das Berufungsgericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rück-

zahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zugesprochen. Die von ihm ge-

troffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis jedoch nicht. Ein solcher Be-

reicherungsanspruch kann nur durchgreifen, wenn erwiesen ist, daß ein

Rechtsgrund für die erbrachte Leistung nicht besteht (st. Rspr., z.B. BGHZ 128,

167, 171). Dies setzt im vorliegenden Fall den Nachweis voraus, daß dem Be-

klagten ein Anspruch auf Werklohn nicht zusteht. Hiervon kann auf Grund der

bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Im Fall der frei-

en Kündigung (§ 649 BGB), von der im Revisionsverfahren zugunsten des Be-

klagten auszugehen ist, bleibt dem Unternehmer der Anspruch auf die verein-

barte Vergütung zunächst erhalten. Feststellungen dazu, daß der Beklagte we-

gen ersparter Aufwendungen oder aus anderen Gründen seinen Vergütungs-

anspruch ganz oder teilweise verloren hat, sind nicht getroffen. Auch wenn die

Werkleistung des Beklagten mangelhaft gewesen sein mag, läßt dies dessen

Vergütungsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres entfallen. Ob etwaige

Schadensersatzansprüche des Klägers die geleisteten Anzahlungen aufzeh-

ren, ist nicht abschließend geprüft. Weil ein bereicherungsrechtlicher Rückfor-

derungsanspruch geltend gemacht wird, kommt es zunächst auch nicht darauf

an, daß im Fall der Kündigung seitens des Bestellers vor der hier nicht erfolg-

ten Abnahme der Unternehmer an sich die Darlegungs- und Beweislast für

Umfang und Mangelfreiheit seiner Leistungen trägt (BGH, Urt. v. 10.10.1996

- VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 f.). Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen

Rückabwicklung auf der Grundlage einer freien Kündigung kommt es wegen

der Regelung in § 649 BGB schließlich auch nicht darauf an, ob die bereits

erbrachten Werkleistungen des Beklagten wertlos waren.

2. Die Anschlußrevision beruft sich weiter auf den unter Sachverständi-

genbeweis gestellten Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, daß die mit

43.970,25 DM abgerechneten Arbeiten des Beklagten die tatsächliche Werter-

höhung des Fahrzeugs darstellten. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungs-

gericht nicht auseinandergesetzt. Damit hat es möglicherweise erheblichen

Verfahrensstoff unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Diesen Vortrag durfte

das Berufungsgericht auch nicht etwa deswegen übergehen, weil der Beklagte

in erster Instanz selbst einen Wert des Fahrzeugs bei Herausgabe an den Klä-

ger nur mit 17.000,-- DM angegeben hatte, wie das Berufungsgericht unange-

griffen feststellt. Ein nach § 532 ZPO auch für die zweite Instanz bindendes

Geständnis lag nämlich ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil sich der Be-

klagte lediglich den Ausführungen des Sachverständigen und nicht denen des

Klägers angeschlossen hat; daß sich der Kläger die Behauptung des Beklagten

nachträglich zu eigen gemacht hätte, ist nicht festgestellt. Der Beklagte war

mithin nicht gehindert, in zweiter Instanz Abweichendes zu behaupten.

Damit kann, solange die Behauptung des Beklagten über die eingetrete-

ne Werterhöhung nicht geprüft ist, nicht angenommen werden, daß durch die

mangelhafte Arbeit des Beklagten ein Wertverlust in Höhe von 20.000,-- DM

eingetreten ist.

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah-

rens zu übertragen ist.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver