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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 3 StR 161/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 161/00

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 9. Dezember 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-

ziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von neun Jahren drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der

Angeklagte mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen

Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, weil gegen die Beweis-

würdigung der Strafkammer durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.

1. In der Nacht zum 18. Juli 1998 wurde G. in seiner

Wohnung durch 19 in Tötungsabsicht geführte wuchtige Messerstiche getötet.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der sich bei der Tatausführung

eine blutende Wunde zuzog und im Wohnungsflur Bluttropfspuren hinterließ,

der Täter. Einzelheiten zur Tatausführung und zum Motiv des Angeklagten

konnten nicht festgestellt werden. Am Nachmittag vor der Tat hatte vor dem

Haus, in dem der Angeklagte und das Tatopfer wohnten, ein Trinkgelage statt-

gefunden, an dem mehrere Bekannte des G. , nicht aber der An-

geklagte teilnahmen und bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Zeugen K. und G. kam.

Der Angeklagte hat die Tötung des G. bestritten. Er hat

sich dahingehend eingelassen, zu dem Getöteten keinen Kontakt gehabt zu

haben und niemals in dessen Wohnung gewesen zu sein.

2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des

Angeklagten im wesentlichen auf folgende Beweiswürdigung:

An einem im Wohnzimmer der Wohnung des G. gefunde-

nen Zigarettenrest befanden sich molekulargenetische Spuren, die nach den

Ausführungen eines Sachverständigen mit einer Wahrscheinlichkeit von

1:48,6 Milliarden dem Angeklagten zuzuordnen sind. Verursacher von zwei im

Flur der Wohnung vorgefundener Bluttropfspuren ist nach dem DNA-Gutachten

der Angeklagte mit einer Sicherheit von ca. 1:60 Billionen aller männlichen

Personen.

Hierzu hat das Landgericht ausgeführt: Aus den am Zigarettenrest vor-

gefundenen Spuren des Angeklagten folge noch nicht zwingend, daß dieser in

der Wohnung des Getöteten gewesen sein müsse, weil nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme G. den Zigarettenrest, der in einem Beutel mit

weiteren Zigarettenresten sichergestellt worden sei, auch außerhalb des Hau-

ses gefunden und mitgenommen haben könne, um den restlichen Tabak - sei-

ner Gewohnheit entsprechend - für sich zu verwerten. Jedoch sei auf Grund

der Blutspuren zwingend davon auszugehen, daß der Angeklagte in der Woh-

nung des G. gewesen und seine Einlassung in diesem Punkt

falsch sei. Aus dieser Tatsache allein könne zwar noch nicht zwingend ge-

schlossen werden, daß der Angeklagte G. auch getötet habe.

Dies lasse sich jedoch aus dem weiteren Umstand folgern, daß er wahrheits-

widrig behauptet habe, niemals in der Wohnung gewesen zu sein, und diese

Behauptung auch nach eindringlichen Vorhalten des Sachverständigengut-

achtens aufrechterhalten habe. Wenn der Angeklagte die Tat nicht begangen

hätte, hätte es sich spätestens nach den eindringlichen Vorhalten aufgedrängt,

den Aufenthalt in der Wohnung einzuräumen, und Zeit sowie Umstände eines

"harmlosen" Besuchs zu schildern. Da an der Eingangstür zur Wohnung des

G. keine Aufbruchsspuren vorgefunden worden seien, müsse

dieser den Täter gekannt und in die Wohnung eingelassen haben. Der Ange-

klagte habe die Möglichkeit gehabt, sich im Einverständnis mit G.

Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen, da er in demselben Haus wie der

Getötete gewohnt und diesen vom Sehen her gekannt habe. Nach dem Gut-

achten des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei es möglich, daß sich der

Täter bei dem Tatgeschehen eine blutende Verletzung zugezogen hat.

3. Diese Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

a) Die aus der widerlegten Einlassung des Angeklagten, er sei niemals

in der Wohnung des G. gewesen, hergeleitete Schlußfolgerung

auf die Täterschaft des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die An-

nahme, daß sich aus dem Leugnen des Angeklagten nur schließen lasse, er

habe G. getötet, läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht ausrei-

chend bedacht hat, daß der Widerlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Ein-

lassung allein nur ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommt, weil

auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGHSt

41, 153, 156; BGH NStZ 1986, 325; StV 1985, 356, 357; BGHR StPO § 261

Beweiskraft 3; Schlüchter in SK StPO 6. Lfg. § 261 Rdn. 64 b jew.

m.w.Nachw.). Aus diesen falschen Angaben des Angeklagten allein darf eben-

sowenig ein sicherer Schluß auf die Täterschaft gezogen werden wie bei einem

mißlungenen Alibibeweis. Insbesondere muß sich das Tatgericht bei der Be-

weiswürdigung bewußt sein, daß eine wissentlich falsche Einlassung des An-

geklagten ihren Grund nicht nur darin haben kann, daß er die ihm zur Last ge-

legte Tat begangen hat und verbergen will, vielmehr auch eine andere Erklä-

rung finden kann. Soll die nachgewiesene Lüge als Belastungsindiz dienen,

setzt dies voraus, daß mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum

eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder den Umständen nach so

fern liegt, daß sie ausscheidet (BGHSt 41, 153 ff.).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Die

Formulierung des Landgerichts, daß aus dem widerlegten Leugnen des Ange-

klagten "nur" der Schluß auf dessen Täterschaft gezogen werden kann, deutet

darauf hin, daß es eine andere Erklärungsmöglichkeit nicht bedacht haben

könnte. Insbesondere befaßt sich das Urteil nicht mit der Möglichkeit, daß der

Angeklagte, dessen Intelligenz im unteren Normbereich liegt (UA S. 15), mit

seiner Einlassung von vorneherein keine Verdachtsmomente gegen sich auf-

kommen lassen wollte, weil er, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit

einer von ihm nicht begangenen Tat in Verbindung gebracht werden wollte und

weil er auf Grund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht in

der Lage ist, seine eingeschlagene Verteidigungsstrategie zu ändern.

b) Ein Mangel der Beweiswürdigung liegt vor allem auch darin, daß die

Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die im Flur der Wohnung des Ge-

töteten gefundenen Blutspuren des Angeklagten überhaupt in einem engen

zeitlichen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gelegt worden sind oder sein

können. Zu ihrem Alter verhält sich das Urteil nicht. Dieses ist für den Indizwert

der Blutspuren von wesentlicher Bedeutung. Nur wenn die Blutspuren des An-

geklagten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen verursacht worden sein

können, wäre dies ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Spurenverur-

sachers.

c) Wegen der fehlenden Aufbruchsspuren hat die Strafkammer ein wei-

teres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darin gesehen, daß der Getö-

tete den Täter gekannt und in seine Wohnung eingelassen hat. Eine solche

Zugangsmöglichkeit in die Wohnung hatten aber nach den Feststellungen auch

weitere Personen, vor allem die Zechkumpane des Tatopfers, die dieses im

übrigen besser kannten als der Angeklagte, dem der getötete G.

nur flüchtig bekannt war. Dazu kommt, daß der Zechkumpan K. kurz vor

der Tat in eine tätliche Auseinandersetzung mit G. verwickelt war.

Mit diesen Umständen hätte sich der Tatrichter im Rahmen der erforderlichen

Gesamtwürdigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Indizien er-

kennbar befassen und sie in seine Entscheidung einbeziehen müssen (vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261

Rdn. 50). Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, warum die Zechkum-

pane des Tatopfers, namentlich der Zeuge K. und der ersichtlich im sel-

ben Haus wie der Angeklagte und das Tatopfer wohnende Zeuge H. , als

Täter ausscheiden. Daß von ihnen keine Blutspuren in der Wohnung des Ge-

töteten gefunden wurden, spricht nicht gegen eine Täterschaft. Denn der Täter

muß sich beim Tatgeschehen nicht notwendig selbst eine blutende Verletzung

zugezogen haben, da zu einem Kampfgeschehen zwischen Täter und Opfer

bisher nichts festgestellt ist.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Boetticher von Lienen