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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – 3 StR 161/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 9. Dezember 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-
ziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von neun Jahren drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der
Angeklagte mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen
Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, weil gegen die Beweis-
würdigung der Strafkammer durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
1. In der Nacht zum 18. Juli 1998 wurde G. in seiner
Wohnung durch 19 in Tötungsabsicht geführte wuchtige Messerstiche getötet.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der sich bei der Tatausführung
eine blutende Wunde zuzog und im Wohnungsflur Bluttropfspuren hinterließ,
der Täter. Einzelheiten zur Tatausführung und zum Motiv des Angeklagten
konnten nicht festgestellt werden. Am Nachmittag vor der Tat hatte vor dem
Haus, in dem der Angeklagte und das Tatopfer wohnten, ein Trinkgelage statt-
gefunden, an dem mehrere Bekannte des G. , nicht aber der An-
geklagte teilnahmen und bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Zeugen K. und G. kam.
Der Angeklagte hat die Tötung des G. bestritten. Er hat
sich dahingehend eingelassen, zu dem Getöteten keinen Kontakt gehabt zu
haben und niemals in dessen Wohnung gewesen zu sein.
2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten im wesentlichen auf folgende Beweiswürdigung:
An einem im Wohnzimmer der Wohnung des G. gefunde-
nen Zigarettenrest befanden sich molekulargenetische Spuren, die nach den
Ausführungen eines Sachverständigen mit einer Wahrscheinlichkeit von
1:48,6 Milliarden dem Angeklagten zuzuordnen sind. Verursacher von zwei im
Flur der Wohnung vorgefundener Bluttropfspuren ist nach dem DNA-Gutachten
der Angeklagte mit einer Sicherheit von ca. 1:60 Billionen aller männlichen
Personen.
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt: Aus den am Zigarettenrest vor-
gefundenen Spuren des Angeklagten folge noch nicht zwingend, daß dieser in
der Wohnung des Getöteten gewesen sein müsse, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme G. den Zigarettenrest, der in einem Beutel mit
weiteren Zigarettenresten sichergestellt worden sei, auch außerhalb des Hau-
ses gefunden und mitgenommen haben könne, um den restlichen Tabak - sei-
ner Gewohnheit entsprechend - für sich zu verwerten. Jedoch sei auf Grund
der Blutspuren zwingend davon auszugehen, daß der Angeklagte in der Woh-
nung des G. gewesen und seine Einlassung in diesem Punkt
falsch sei. Aus dieser Tatsache allein könne zwar noch nicht zwingend ge-
schlossen werden, daß der Angeklagte G. auch getötet habe.
Dies lasse sich jedoch aus dem weiteren Umstand folgern, daß er wahrheits-
widrig behauptet habe, niemals in der Wohnung gewesen zu sein, und diese
Behauptung auch nach eindringlichen Vorhalten des Sachverständigengut-
achtens aufrechterhalten habe. Wenn der Angeklagte die Tat nicht begangen
hätte, hätte es sich spätestens nach den eindringlichen Vorhalten aufgedrängt,
den Aufenthalt in der Wohnung einzuräumen, und Zeit sowie Umstände eines
"harmlosen" Besuchs zu schildern. Da an der Eingangstür zur Wohnung des
G. keine Aufbruchsspuren vorgefunden worden seien, müsse
dieser den Täter gekannt und in die Wohnung eingelassen haben. Der Ange-
klagte habe die Möglichkeit gehabt, sich im Einverständnis mit G.
Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen, da er in demselben Haus wie der
Getötete gewohnt und diesen vom Sehen her gekannt habe. Nach dem Gut-
achten des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei es möglich, daß sich der
Täter bei dem Tatgeschehen eine blutende Verletzung zugezogen hat.
3. Diese Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
a) Die aus der widerlegten Einlassung des Angeklagten, er sei niemals
in der Wohnung des G. gewesen, hergeleitete Schlußfolgerung
auf die Täterschaft des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die An-
nahme, daß sich aus dem Leugnen des Angeklagten nur schließen lasse, er
habe G. getötet, läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht ausrei-
chend bedacht hat, daß der Widerlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Ein-
lassung allein nur ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommt, weil
auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGHSt
41, 153, 156; BGH NStZ 1986, 325; StV 1985, 356, 357; BGHR StPO § 261
Beweiskraft 3; Schlüchter in SK StPO 6. Lfg. § 261 Rdn. 64 b jew.
m.w.Nachw.). Aus diesen falschen Angaben des Angeklagten allein darf eben-
sowenig ein sicherer Schluß auf die Täterschaft gezogen werden wie bei einem
mißlungenen Alibibeweis. Insbesondere muß sich das Tatgericht bei der Be-
weiswürdigung bewußt sein, daß eine wissentlich falsche Einlassung des An-
geklagten ihren Grund nicht nur darin haben kann, daß er die ihm zur Last ge-
legte Tat begangen hat und verbergen will, vielmehr auch eine andere Erklä-
rung finden kann. Soll die nachgewiesene Lüge als Belastungsindiz dienen,
setzt dies voraus, daß mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum
eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder den Umständen nach so
fern liegt, daß sie ausscheidet (BGHSt 41, 153 ff.).
Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Die
Formulierung des Landgerichts, daß aus dem widerlegten Leugnen des Ange-
klagten "nur" der Schluß auf dessen Täterschaft gezogen werden kann, deutet
darauf hin, daß es eine andere Erklärungsmöglichkeit nicht bedacht haben
könnte. Insbesondere befaßt sich das Urteil nicht mit der Möglichkeit, daß der
Angeklagte, dessen Intelligenz im unteren Normbereich liegt (UA S. 15), mit
seiner Einlassung von vorneherein keine Verdachtsmomente gegen sich auf-
kommen lassen wollte, weil er, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit
einer von ihm nicht begangenen Tat in Verbindung gebracht werden wollte und
weil er auf Grund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht in
der Lage ist, seine eingeschlagene Verteidigungsstrategie zu ändern.
b) Ein Mangel der Beweiswürdigung liegt vor allem auch darin, daß die
Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die im Flur der Wohnung des Ge-
töteten gefundenen Blutspuren des Angeklagten überhaupt in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gelegt worden sind oder sein
können. Zu ihrem Alter verhält sich das Urteil nicht. Dieses ist für den Indizwert
der Blutspuren von wesentlicher Bedeutung. Nur wenn die Blutspuren des An-
geklagten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen verursacht worden sein
können, wäre dies ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Spurenverur-
sachers.
c) Wegen der fehlenden Aufbruchsspuren hat die Strafkammer ein wei-
teres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darin gesehen, daß der Getö-
tete den Täter gekannt und in seine Wohnung eingelassen hat. Eine solche
Zugangsmöglichkeit in die Wohnung hatten aber nach den Feststellungen auch
weitere Personen, vor allem die Zechkumpane des Tatopfers, die dieses im
übrigen besser kannten als der Angeklagte, dem der getötete G.
nur flüchtig bekannt war. Dazu kommt, daß der Zechkumpan K. kurz vor
der Tat in eine tätliche Auseinandersetzung mit G. verwickelt war.
Mit diesen Umständen hätte sich der Tatrichter im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Indizien er-
kennbar befassen und sie in seine Entscheidung einbeziehen müssen (vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261
Rdn. 50). Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, warum die Zechkum-
pane des Tatopfers, namentlich der Zeuge K. und der ersichtlich im sel-
ben Haus wie der Angeklagte und das Tatopfer wohnende Zeuge H. , als
Täter ausscheiden. Daß von ihnen keine Blutspuren in der Wohnung des Ge-
töteten gefunden wurden, spricht nicht gegen eine Täterschaft. Denn der Täter
muß sich beim Tatgeschehen nicht notwendig selbst eine blutende Verletzung
zugezogen haben, da zu einem Kampfgeschehen zwischen Täter und Opfer
bisher nichts festgestellt ist.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Boetticher von Lienen