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BGH Urteil vom 17.05.2000 – XII ZR 88/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 17. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 323 Abs. 2; BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege
einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach
Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - OLG Frankfurt am Main
AG Bensheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt
vom 19. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen
Unterhalt.
Die erste 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1970 geschieden.
Am 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978
wieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Eheman-
nes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. Der
1943 geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. Er
ist mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aber
seit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausge-
bildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 zu-
nächst bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. März
1989 wurde der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt - auf unbestimmte Zeit anerkannt.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Februar 1984
wurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1.151,70 DM zuer-
kannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach dem
am 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in Höhe
von 1.151,70 DM zu zahlen. Mit Schlußurteil vom 28. August 1986 stellte das
Amtsgericht - Familiengericht - die Erledigung des Rechtsstreits wegen des
weitergehenden Unterhaltsantrags fest, nachdem die Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehe-
frau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des Tei-
lanerkenntnisurteils gerichtete Widerklage des Ehemannes ab.
Im Jahre 1988 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des
Wegfalls des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1989. Er
machte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsun-
fähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach
§ 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil vom
1. März 1990 wies das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage ab. Zur Be-
gründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe - selbst wenn
sie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholten
Sachverständigengutachten erwerbsfähig sei - jedenfalls ein Unterhaltsan-
spruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil die
Unterhaltspflicht den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen Dispo-
sitionsmöglichkeiten beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltslei-
stungen an den Rand des Sozialhilfeniveaus geriete. Seine hiergegen gerich-
tete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegrif-
fen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-
landesgericht zurück.
Im Jahre 1994 erhob die Beklagte Abänderungsklage. Sie begehrte eine
Erhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865,63 DM wegen der Steigerung der
Lebenshaltungskosten. Der Kläger beantragte widerklagend die Abänderung
des Teilanerkenntnisurteils dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt mehr
schulde. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als un-
zulässig ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger - unter dem Vorbehalt der
Erweiterung des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage - den Antrag auf
Abweisung der Abänderungsklage der Ehefrau weiter. In der Berufungsbe-
gründung wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der Zeit sei, den Unter-
haltsanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom
22. November 1995 änderte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil
und das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zu
unterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteilt
wurde, für die Zeit ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich insgesamt
1.936 DM. Dabei ging das Oberlandesgericht von der vollen Erwerbsfähigkeit
der Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktiven
Erwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf Aufstockungsunter-
halt nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristung
oder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Le-
bensbedarf lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinerzeit noch
nicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß der
Kläger zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen Zeitraum nichts
vorgetragen habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten Unterhaltsan-
sprüchen verbleiben müsse.
Im Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er
den Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1997
erstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlich
unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensver-
hältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keine
ehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend lange
Übergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall des
Unterhalts einzustellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage als
unzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe.
Hiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung - vom
Oberlandesgericht zugelassene - Revision ein.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-
richts, daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist
nicht zu beanstanden.
1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-
weit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß
der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder
die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,
entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar
gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichti-
gung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abände-
rung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangs-
prozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der
Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch
der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleicher-
maßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren
aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung ge-
führt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den
Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Dabei
kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vor-
prozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf
die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von
Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt
bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136,
374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 -
FamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsge-
richt ausgegangen.
2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den Kläger
insoweit keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des der
Beklagten im Vorprozeß zugesprochenen Erhöhungsbetrages begehre. Nach
der Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. 2
ZPO nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den Abänderungsklä-
ger errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung der
Rechtsverteidigung des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte Fallgestaltung
sei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abände-
rungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings
ihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die
Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine
zeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem
die Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßt
sich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen
die Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon
deshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher
festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung
festgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360).
Die Revision verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nicht
auf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, son-
dern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß der
Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungspro-
zesses versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden
Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abände-
rungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht gesonderte
Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Ver-
fügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titu-
lierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten
hin geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit
entgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeß
eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daß
es zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachver-
halt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender ge-
richtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136 aaO, 377). Das Berufungs-
gericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323
Abs. 2 ZPO beurteilt.
3. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind jeden-
falls bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz
des im Jahre 1994 anhängig gemachten Vorprozesses entstanden, so daß es
auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob der Kläger gehalten war, die
Abänderungsgründe auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erwei-
terung seines Berufungsantrags und Weiterverfolgung der insoweit erhobenen
Widerklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu diesem
Problemkreis Senatsurteile BGHZ 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß der
Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensver-
hältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen des
vorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden vorausgegangenen
Abänderungsverfahren geltend gemacht und zu den insoweit maßgebenden
Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszu-
stand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.;
Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vorgetragen. Eine Veränderung dieser Ver-
hältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen,
die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten
Zeitpunkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeits-
gründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits er-
reicht ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig
vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung
wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage
überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unter-
halt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986,
886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/Henrich/
Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der Unterhalts-
schuldner dagegen aus tatsächlichen oder - etwa wenn der Unterhaltstitel aus
der Zeit vor dem 1. April 1986 stammt - aus rechtlichen Gründen darauf ange-
wiesen, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der Abänderungsklage zu errei-
chen, so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden
Verhältnisse bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der Verurtei-
lung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht
aus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrun-
de liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil
BGHZ 80, 389, 397).
Hieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbe-
grenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht.
Vielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten münd-
lichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und hätten
die anzustellenden Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesge-
richt hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprü-
fung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der Zeitpunkt einer Herabsetzung
des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichen
Begrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus diesem
Grund noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zur
Höhe seines Einkommens in der maßgeblichen Zeit nichts vorgetragen hatte.
Der Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den Voraussetzungen
der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz des
vorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auch
nicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs
vor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob dies
der Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1
Satz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage,
ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, wäre
zwar offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren über
den Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick auf
eine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sach-
vortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffenden
Umständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (siehe
oben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zu
den Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zu
machen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB.
Dem Kläger konnte eine erneute Abänderungsklage schließlich auch
nicht dadurch eröffnet werden, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom
22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Be-
fristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen "derzeit noch nicht
vor". Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-
nen Auffassung hat das Oberlandesgericht damit die Abänderungswiderklage
des Klägers nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswi-
derklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit sei-
nem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage
der Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur des-
halb im Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeführt, weil die-
ses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu ge-
faßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der Rechtsverteidigung
des Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nicht
endgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlos-
sen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann der
Kläger sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf eine
Unterhaltsbegrenzung berufen (Senatsurteil BGHZ 98 aaO).
4. Die Revision meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere Unter-
haltsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 wen-
de, sei richtigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu
erheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des Unter-
haltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nach
Ablauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsver-
nichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mit
der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht
habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck ge-
kommenen Willen des Klägers, seine Inanspruchnahme aus dem Teilaner-
kenntnisurteil zu bekämpfen, nicht Vollstreckungsgegenklage habe erhoben
werden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO auf
Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und ihm
Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodann
seinen Antrag in bezug auf den "Sockelbetrag" entsprechend umgestellt.
Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die An-
nahme, eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573
Abs. 5 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen,
trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur
Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften
(UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6
Nr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß
die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die
klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhalts-
schuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das
bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so
auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks.
10/2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der
Vollstreckungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der
§§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe
des Unterhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterlie-
genden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag
(Jaeger,
FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine
Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungs-
klage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR
257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem
weiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1
Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Bru-
dermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß
der Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig
gestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel
der beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich
auch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer
Abänderungsklage, denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft,
was ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelba-
ren wirtschaftlichen Verhältnisse.
Da somit eine Vollstreckungsgegenklage - bereits ungeachtet der Zeit-
schranke des § 767 Abs. 2 ZPO - nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte es
eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts nicht. Aus diesem
Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvoll-
streckung für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten
Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.
5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Kla-
ge auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen,
ohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. Das
Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf
den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völlige
Versagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße Herabsetzung
des Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschrän-
kungen des Berufungsantrags. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Ei-
ner gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte es
daher nicht.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz