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BGH Urteil vom 17.05.2000 – XII ZR 88/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 88/98

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 17. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 323 Abs. 2; BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege

einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach

Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - OLG Frankfurt am Main

AG Bensheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt

vom 19. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen

Unterhalt.

Die erste 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1970 geschieden.

Am 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978

wieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Eheman-

nes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom

21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. Der

1943 geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. Er

ist mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aber

seit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausge-

bildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der Bundesversiche-

rungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 zu-

nächst bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.

Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. März

1989 wurde der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf

dem Arbeitsmarkt - auf unbestimmte Zeit anerkannt.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Februar 1984

wurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1.151,70 DM zuer-

kannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach dem

am 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in Höhe

von 1.151,70 DM zu zahlen. Mit Schlußurteil vom 28. August 1986 stellte das

Amtsgericht - Familiengericht - die Erledigung des Rechtsstreits wegen des

weitergehenden Unterhaltsantrags fest, nachdem die Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehe-

frau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des Tei-

lanerkenntnisurteils gerichtete Widerklage des Ehemannes ab.

Im Jahre 1988 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des

Wegfalls des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1989. Er

machte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsun-

fähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach

§ 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil vom

1. März 1990 wies das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage ab. Zur Be-

gründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe - selbst wenn

sie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholten

Sachverständigengutachten erwerbsfähig sei - jedenfalls ein Unterhaltsan-

spruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil die

Unterhaltspflicht den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen Dispo-

sitionsmöglichkeiten beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltslei-

stungen an den Rand des Sozialhilfeniveaus geriete. Seine hiergegen gerich-

tete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegrif-

fen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-

landesgericht zurück.

Im Jahre 1994 erhob die Beklagte Abänderungsklage. Sie begehrte eine

Erhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865,63 DM wegen der Steigerung der

Lebenshaltungskosten. Der Kläger beantragte widerklagend die Abänderung

des Teilanerkenntnisurteils dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt mehr

schulde. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als un-

zulässig ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger - unter dem Vorbehalt der

Erweiterung des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage - den Antrag auf

Abweisung der Abänderungsklage der Ehefrau weiter. In der Berufungsbe-

gründung wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der Zeit sei, den Unter-

haltsanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom

22. November 1995 änderte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil

und das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zu

unterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteilt

wurde, für die Zeit ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich insgesamt

1.936 DM. Dabei ging das Oberlandesgericht von der vollen Erwerbsfähigkeit

der Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktiven

Erwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf Aufstockungsunter-

halt nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristung

oder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Le-

bensbedarf lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinerzeit noch

nicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß der

Kläger zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen Zeitraum nichts

vorgetragen habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten Unterhaltsan-

sprüchen verbleiben müsse.

Im Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er

den Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1997

erstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlich

unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensver-

hältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keine

ehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend lange

Übergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall des

Unterhalts einzustellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage als

unzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe.

Hiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung - vom

Oberlandesgericht zugelassene - Revision ein.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-

richts, daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist

nicht zu beanstanden.

1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-

weit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß

der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder

die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,

entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar

gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichti-

gung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abände-

rung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangs-

prozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der

Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch

der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleicher-

maßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren

aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung ge-

führt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den

Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Dabei

kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vor-

prozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf

die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von

Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt

bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136,

374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 -

FamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsge-

richt ausgegangen.

2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den Kläger

insoweit keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des der

Beklagten im Vorprozeß zugesprochenen Erhöhungsbetrages begehre. Nach

der Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. 2

ZPO nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den Abänderungsklä-

ger errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung der

Rechtsverteidigung des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte Fallgestaltung

sei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abände-

rungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings

ihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die

Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine

zeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem

die Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßt

sich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen

die Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon

deshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher

festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung

festgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360).

Die Revision verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nicht

auf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, son-

dern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß der

Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungspro-

zesses versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden

Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abände-

rungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht gesonderte

Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Ver-

fügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titu-

lierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten

hin geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit

entgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeß

eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daß

es zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachver-

halt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender ge-

richtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136 aaO, 377). Das Berufungs-

gericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323

Abs. 2 ZPO beurteilt.

3. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind jeden-

falls bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz

des im Jahre 1994 anhängig gemachten Vorprozesses entstanden, so daß es

auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob der Kläger gehalten war, die

Abänderungsgründe auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erwei-

terung seines Berufungsantrags und Weiterverfolgung der insoweit erhobenen

Widerklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu diesem

Problemkreis Senatsurteile BGHZ 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß der

Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensver-

hältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen des

vorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden vorausgegangenen

Abänderungsverfahren geltend gemacht und zu den insoweit maßgebenden

Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszu-

stand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.;

Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vorgetragen. Eine Veränderung dieser Ver-

hältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen,

die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten

Zeitpunkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeits-

gründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits er-

reicht ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig

vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung

wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage

überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unter-

halt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986,

886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/Henrich/

Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht

in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der Unterhalts-

schuldner dagegen aus tatsächlichen oder - etwa wenn der Unterhaltstitel aus

der Zeit vor dem 1. April 1986 stammt - aus rechtlichen Gründen darauf ange-

wiesen, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der Abänderungsklage zu errei-

chen, so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden

Verhältnisse bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der Verurtei-

lung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht

aus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrun-

de liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil

BGHZ 80, 389, 397).

Hieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbe-

grenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht.

Vielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten münd-

lichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und hätten

die anzustellenden Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesge-

richt hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprü-

fung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der Zeitpunkt einer Herabsetzung

des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichen

Begrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus diesem

Grund noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zur

Höhe seines Einkommens in der maßgeblichen Zeit nichts vorgetragen hatte.

Der Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den Voraussetzungen

der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz des

vorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auch

nicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs

vor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob dies

der Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1

Satz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage,

ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, wäre

zwar offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren über

den Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick auf

eine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sach-

vortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffenden

Umständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (siehe

oben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zu

den Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zu

machen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB.

Dem Kläger konnte eine erneute Abänderungsklage schließlich auch

nicht dadurch eröffnet werden, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom

22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Be-

fristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen "derzeit noch nicht

vor". Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-

nen Auffassung hat das Oberlandesgericht damit die Abänderungswiderklage

des Klägers nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswi-

derklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit sei-

nem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage

der Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur des-

halb im Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeführt, weil die-

ses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu ge-

faßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der Rechtsverteidigung

des Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nicht

endgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlos-

sen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann der

Kläger sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf eine

Unterhaltsbegrenzung berufen (Senatsurteil BGHZ 98 aaO).

4. Die Revision meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere Unter-

haltsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 wen-

de, sei richtigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu

erheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des Unter-

haltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nach

Ablauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsver-

nichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mit

der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht

habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck ge-

kommenen Willen des Klägers, seine Inanspruchnahme aus dem Teilaner-

kenntnisurteil zu bekämpfen, nicht Vollstreckungsgegenklage habe erhoben

werden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO auf

Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und ihm

Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodann

seinen Antrag in bezug auf den "Sockelbetrag" entsprechend umgestellt.

Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die An-

nahme, eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573

Abs. 5 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen,

trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur

Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften

(UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6

Nr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß

die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die

klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhalts-

schuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das

bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so

auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks.

10/2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der

Vollstreckungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der

§§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe

des Unterhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterlie-

genden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag

(Jaeger,

FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine

Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungs-

klage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR

257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem

weiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1

Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Bru-

dermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß

der Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig

gestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel

der beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich

auch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer

Abänderungsklage, denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft,

was ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelba-

ren wirtschaftlichen Verhältnisse.

Da somit eine Vollstreckungsgegenklage - bereits ungeachtet der Zeit-

schranke des § 767 Abs. 2 ZPO - nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte es

eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts nicht. Aus diesem

Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvoll-

streckung für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten

Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.

5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Kla-

ge auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen,

ohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. Das

Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf

den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völlige

Versagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße Herabsetzung

des Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschrän-

kungen des Berufungsantrags. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Ei-

ner gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte es

daher nicht.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz