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BGH Beschluß vom 18.05.2000 – VII ZB 25/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2

Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Be-

rufung muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nach-

geholt werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist,

welches Urteil von welcher Partei angefochten wird.

BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 - OLG Thüringen

LG Gera

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.

Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. August

1999 aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der

Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Gera vom 14. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Beschwerdewert: 39.697 DM.

Gründe

1. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. September 1998 zugestellte

Urteil am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom

Rechtsanwalt nicht unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung ist am

3. November 1998 bei Gericht eingegangen.

Auf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom 15. Juli 1999 hatte

der Kläger am 20. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Eine Berufungsschrift war nicht bei-

gefügt.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Wiedereinsetzung

sei nicht zu gewähren, da die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt sei

im Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO.

3. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist

begründet.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Wie-

dereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Frage kommt, wenn

die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorge-

nommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert

war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH,

Beschluß vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/96, NJW 1962, 1248).

Nicht beigetreten werden kann seiner Ansicht, die Wiedereinsetzung sei

deshalb zu versagen, weil die versäumte Prozeßhandlung der wirksamen Be-

rufungseinlegung nicht nachgeholt sei.

Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der

Kläger absehen, weil mit der dem Gericht vorliegenden ordnungsgemäß unter-

zeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung

erklärt ist. Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn

sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH, Beschluß vom

4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023). Aus dem Antrag der

Berufungsbegründungsschrift ist klar ersichtlich, welches Urteil angefochten

wird, von welcher Partei und mit welchem Ziel. Die Berufungsbegründung ent-

hält damit zugleich eine Wiederholung der Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 7. Januar 1958 - VI ZB 20/57, VersR 1958, 180; vom 8. Januar 1962

- VII ZB 14/61, VersR 1962, 218). Es bedeutete eine überflüssige Förmelei,

eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz

dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1958, aaO).

4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Der Kläger hat

glaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und erfahrene Bürokraft R. die unter-

schriebene Urschrift und die Abschrift vertauscht hat und somit versehentlich

das für die Handakten vorgesehene Exemplar ohne Unterschrift dem Gericht

zugeleitet hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Einreichung des

nicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes bei Gericht sonach nicht zu ver-

treten (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt