BGH Beschluß vom 18.05.2000 – VII ZB 25/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2
Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Be-
rufung muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nach-
geholt werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist,
welches Urteil von welcher Partei angefochten wird.
BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 - OLG Thüringen
LG Gera
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des
3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. August
1999 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Gera vom 14. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Beschwerdewert: 39.697 DM.
Gründe
1. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. September 1998 zugestellte
Urteil am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom
Rechtsanwalt nicht unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung ist am
3. November 1998 bei Gericht eingegangen.
Auf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom 15. Juli 1999 hatte
der Kläger am 20. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Eine Berufungsschrift war nicht bei-
gefügt.
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Wiedereinsetzung
sei nicht zu gewähren, da die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt sei
im Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO.
3. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist
begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Wie-
dereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Frage kommt, wenn
die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorge-
nommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert
war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH,
Beschluß vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/96, NJW 1962, 1248).
Nicht beigetreten werden kann seiner Ansicht, die Wiedereinsetzung sei
deshalb zu versagen, weil die versäumte Prozeßhandlung der wirksamen Be-
rufungseinlegung nicht nachgeholt sei.
Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der
Kläger absehen, weil mit der dem Gericht vorliegenden ordnungsgemäß unter-
zeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung
erklärt ist. Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn
sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH, Beschluß vom
4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023). Aus dem Antrag der
Berufungsbegründungsschrift ist klar ersichtlich, welches Urteil angefochten
wird, von welcher Partei und mit welchem Ziel. Die Berufungsbegründung ent-
hält damit zugleich eine Wiederholung der Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 7. Januar 1958 - VI ZB 20/57, VersR 1958, 180; vom 8. Januar 1962
- VII ZB 14/61, VersR 1962, 218). Es bedeutete eine überflüssige Förmelei,
eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz
dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1958, aaO).
4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Der Kläger hat
glaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und erfahrene Bürokraft R. die unter-
schriebene Urschrift und die Abschrift vertauscht hat und somit versehentlich
das für die Handakten vorgesehene Exemplar ohne Unterschrift dem Gericht
zugeleitet hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Einreichung des
nicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes bei Gericht sonach nicht zu ver-
treten (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt