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BGH Beschluß vom 26.09.2002 – III ZB 44/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 234 A
Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wie-
dereinsetzungsfrist (hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsin-
stanz, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbe-
vollmächtigten vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und
begründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Beru-
fungsschrift nicht unterzeichnet gewesen war).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 26. Septem-
ber 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2002
aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-
gerichts Tübingen vom 20. November 2001 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen das ihm am 22. November 2001 zugestellte Urteil des Landge-
richts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die durch Te-
lefax am 20. Dezember 2001 und im Original am 21. Dezember 2001 beim
Oberlandesgericht eingegangen ist, war von seinem damaligen Prozeßbevoll-
mächtigten nicht unterzeichnet. Mit unterschriebenem Schriftsatz vom
7. Januar 2002 beantragte Rechtsanwalt S., der damalige Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihm mit
Verfügung vom 9. Januar 2002 bis zum 20. Februar 2002 gewährt wurde. Am
20. Februar 2002 ging die von Rechtsanwalt S. unterschriebene Berufungsbe-
gründung des Beklagten ein.
Am 6. März 2002 legte der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil An-
schlußberufung ein. Mit Schriftsatz vom 26. März 2002 zeigten die jetzigen
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an, daß dieser sie mit der Mandats-
fortführung in der Berufungsinstanz beauftragt habe und das Mandat des
Rechtsanwalts S. beendet sei. Sie erklärten, daß sie "für eine sinnvolle und
sachgerechte Mandatsbearbeitung" Einsicht in die Gerichtsakten benötigten.
Diese wurde ihnen antragsgemäß bewilligt. Am 8. April 2002 erklärten sie, sie
hätten erst bei Durchsicht der ihnen überlassenen Gerichtsakte festgestellt,
daß der Kläger Anschlußberufung eingelegt habe. Sie erbaten eine Verlänge-
rung der Frist zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis zum 22. April
2002, die ihnen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. April 2002 bewilligt
wurde. Am 10. April 2002 gaben sie die Gerichtsakten zurück. Mit Verfügung
vom 16. April 2002 wies der Berichterstatter beide Parteien darauf hin, daß die
Berufungsschrift des Beklagten nicht unterschrieben sei. Daraufhin beantragte
der Beklagte am 24. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch
den angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2002 wurde die Berufung des Be-
klagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formge-
recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte be-
antragt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach §§ 522
Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft. Sie ist
auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die
Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß
eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Betracht
kommt, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch un-
wirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Ver-
schulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise
einzuhalten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 = NJW 2000,
3286 m.w.N.).
b) Unschädlich ist, daß der Beklagte es unterlassen hat, innerhalb der
Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung (hier: die Einlegung der Berufung)
nachzuholen, wie § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO dies an sich vorschreibt.
Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der Be-
klagte absehen, weil in der dem Berufungsgericht vorliegenden ordnungsge-
mäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der
Berufung enthalten war. Die versäumte Prozeßhandlung braucht dann nicht
nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen wor-
den ist. Im vorliegenden Fall entsprach die Berufungsbegründung, wie die
Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, auch in ihrer äußeren Gestalt sämtli-
chen Formerfordernissen der Berufungsschrift selbst. Damit enthielt sie zu-
gleich eine Wiederholung der Berufung. Es würde eine überflüssige Förmelei
bedeuten, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene
Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 aaO
mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
c) Der Beklagte hat bereits zugleich mit der Anbringung des Wiederein-
setzungsgesuchs eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts S. und ei-
ne eidesstattliche Versicherung von dessen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt, aus
denen sich ergibt, daß Rechtsanwalt S. sein Büropersonal allgemein angewie-
sen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das
Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, ferner, daß es sich bei der mit
der Kontrolle beauftragten Mitarbeiterin K. um eine geschulte, regelmäßig
überprüfte und zuverlässige Kanzleikraft gehandelt hatte, der am fraglichen
Tag infolge eines bloßen Versehens entgangen war, daß bei den diesen
Rechtsstreit betreffenden Exemplaren der Berufungsschrift im Unterschied zu
denjenigen eines Parallelprozesses die Unterschrift fehlte. Mangels entgegen-
stehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit hinreichend glaub-
haft gemacht, daß dem Rechtsanwalt S. weder ein persönliches noch ein Or-
ganisationsverschulden an der Fristversäumung zur Last fällt. Ist eine fristge-
recht eingereichte Berufungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevoll-
mächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelfrist ver-
säumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein ange-
wiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das
Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom
6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 = NJW 1996, 998).
2.
Das Berufungsgericht, das insoweit im Rahmen des Verwerfungsbe-
schlusses eine Inzidentprüfung vorgenommen hat, läßt den Wiedereinset-
zungsantrag daran scheitern, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO
versäumt sei. Es meint, die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
hätten bei der ihnen nach dem Anwaltswechsel auf ihr Ersuchen hin gewährten
Akteneinsicht den Formmangel der Berufungsschrift erkennen können und
müssen; dadurch sei die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden. Da
davon auszugehen sei, daß die Akten spätestens bis zum 8. April 2002 einge-
sehen worden seien, habe diese Frist spätestens am 22. April 2002 geendet.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Das Berufungsgericht
hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die einen nachfolgenden Prozeßbevoll-
mächtigten bei der Bearbeitung eines Mandats treffen, das ein von seinem
Vorgänger vermeintlich längst formell ordnungsgemäß eingelegtes und be-
gründetes Rechtsmittel betrifft. Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde dazu
folgendes geltend:
a) Rechtsanwalt R. (der neue Prozeßbevollmächtigte des Beklagten)
hatte sich die Gerichtsakten zu einem Zeitpunkt aushändigen lassen, als die
Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift längst fristgerecht eingereicht
waren. Von einer Fristversäumung (hier: wegen fehlender Unterschrift auf der
Berufungsschrift) war nichts bekannt. Die Einsicht der Gerichtsakten stand
nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung; die Beru-
fungsbegründungsfrist war, als er das Mandat übernahm, längst form- und
fristgerecht gewahrt. Vielmehr diente die Akteneinsicht ersichtlich der weiteren
Vorbereitung des Berufungsverfahrens, insbesondere im Hinblick darauf, ob
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 ZPO a.F.) noch ergänzen-
des Vorbringen angezeigt und möglich war.
Rechtsanwalt R. als dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
drängte sich aber auch die Notwendigkeit, die Berufungsschrift auf form- und
fristgerechte Einreichung zu überprüfen, in keiner Weise auf. Weder der Be-
klagte selbst als Partei noch dessen früherer Prozeßbevollmächtigter, Rechts-
anwalt S., hatten aufgrund des hier in Rede stehenden Versehens einen An-
haltspunkt für die Annahme, daß die rechtzeitig eingereichte Berufungsschrift
etwa nicht unterzeichnet gewesen sein könnte.
b) Dem Berufungsgericht selbst lag die Berufungsschrift seit dem
21. Dezember 2001 vor; es verfügte die Anforderung der erstinstanzlichen Ak-
ten, die Anforderung der Prozeßgebühr und die Zustellung der Rechtsmittel-
schrift an den Rechtsmittelgegner (Verfügung vom 21. Dezember 2001); es
bestimmte die Sitzgruppe mit Berichterstatter und Beisitzer (Verfügung vom
24. Dezember 2001); der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. Januar
2002 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist; mit Verfügung des Vorsit-
zenden vom 21. Februar 2002 wurden die Parteien zur Vorbereitung der Ter-
minierung und Bekanntgabe ihrer Verhinderungstage im März und April gebe-
ten; mit Verfügung vom 5. März 2002 wurde Termin zur Berufungsverhandlung
bestimmt; nach Eingang der Anschlußberufung vom 5. März 2002 wurde dem
Beklagten Frist zur Stellungnahme bis 8. April 2002 gesetzt, und schließlich
wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. April 2002 antragsgemäß die Frist
zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis 22. April 2002 verlängert. Erst
am 16. April 2002 bemerkte das Berufungsgericht, daß die Berufungsschrift
nicht unterschrieben war, und kündigte seine Absicht an, die Berufung als un-
zulässig zu verwerfen. Fast über vier Monate hat das Berufungsgericht, dem
die Akten vorlagen und das deshalb allein anhand der eingereichten Beru-
fungsschrift das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) der Unterschrift
feststellen konnte, durch Schweigen den Eindruck erweckt, daß jedenfalls ein
so offenkundiger Mangel wie das Fehlen der Unterschrift auf der Berufungs-
schrift nicht bestehe, sondern hat das Verfahren beanstandungslos durch die
genannten zahlreichen Verfügungen weiterbetrieben.
c) Hieraus zieht die Rechtsbeschwerde die zutreffende Folgerung, daß
sich in dieser Situation dem nach dem Anwaltswechsel neu beauftragten Pro-
zeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Überprüfung gerade nicht auf-
drängen mußte. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin beizupflichten,
daß ein Rechtsanwalt, der ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaus-
sichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Prüfung von des-
sen Zulässigkeit gehört. Dies gilt aber in erster Linie insoweit, als es sich um
ein Rechtsmittelmandat handelt, das innerhalb offener oder vermeintlich offe-
ner Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist erteilt wird. In einer Situa-
tion, in der - wie hier - beide Fristen längst abgelaufen und (vermeintlich) je-
weils durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe-
gründungsfrist gewahrt waren, besteht dagegen für den neuen Prozeßbevoll-
mächtigten, der die Gerichtsakten zur Vorbereitung der weiteren Prozeßfüh-
rung - im Rahmen einer "sinnvollen und sachgerechten Mandatsbearbeitung" -
benötigt, keine besondere Veranlassung, zur Wahrung der längst verstriche-
nen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen Maßnahmen zu ergreifen
und anhand der von ihm zu anderem Zweck angeforderten Gerichtsakten die
Formalien der Rechtsmitteleinlegung nachträglich in eigener Verantwortlichkeit
zu prüfen.
3.
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Dem
Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr in eine Prü-
fung der Begründetheit der Berufung und der Anschlußberufung einzutreten
haben wird.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr