Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 125/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

HOAI §§ 1, 4 Abs. 2

Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeb-

lich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI be-

schrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen

Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und

Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99 - OLG München in Augsburg LG Augsburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom

10. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung

der HOAI, Resthonorar in Höhe von 305.255,02 DM.

II.

Im Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des

Wasserdargebots im Raum B.-K. gegen eine Vergütung von 107.350,84 DM.

Der Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und

den Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten er-

rechnet hat.

III.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es han-

dele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden

könne.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit

seiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als

unbegründet abgewiesen:

Auf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der

Kläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische

Leistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werker-

folg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg

im Sinne des Werkvertragsrechts.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Min-

dest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für

die Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der

Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben

zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997

- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 bis 7).

Danach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils

des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch

begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des

Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.

3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung

zu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines

Sachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung

im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in der

HOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverstän-

digengutachten nicht geklärt.

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Wendt