BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 125/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI §§ 1, 4 Abs. 2
Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeb-
lich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI be-
schrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen
Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und
Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99 - OLG München in Augsburg LG Augsburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
10. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung
der HOAI, Resthonorar in Höhe von 305.255,02 DM.
II.
Im Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des
Wasserdargebots im Raum B.-K. gegen eine Vergütung von 107.350,84 DM.
Der Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und
den Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten er-
rechnet hat.
III.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es han-
dele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden
könne.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit
seiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als
unbegründet abgewiesen:
Auf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der
Kläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische
Leistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werker-
folg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg
im Sinne des Werkvertragsrechts.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Min-
dest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für
die Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der
Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben
zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997
- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 bis 7).
Danach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils
des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch
begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des
Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.
3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung
zu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines
Sachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung
im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in der
HOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverstän-
digengutachten nicht geklärt.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Wendt