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BGH Urteil vom 23.02.2006 – VII ZR 168/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Februar 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindestho-

norar nach der HOAI.

Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, für eine Bundesautobahn die

wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der

StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen zu pla-

nen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Im Revisionsverfahren

streiten sie nur noch darüber, ob die Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1

HOAI unwirksam ist und die Klägerin deshalb ein Honorar nach den Mindest-

sätzen der HOAI verlangen kann. Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin

zuletzt ein noch offenes Honorar in Höhe von 224.912,57 €, von dem sie einen

erststelligen Teilbetrag in Höhe von 139.856,28 € mit der Klage geltend macht.

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Das Landgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert.

Es hat der Klägerin einen von der Beklagten vorgenommenen Einbehalt und ein

weiteres Honorar aus einem Zusatzauftrag, mithin insgesamt 26.201,96 € und

Zinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurück-

gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr

Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 745 f. veröffentlicht

ist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Die HOAI finde auf

den Vertrag keine Anwendung. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass die von der Klägerin geschuldeten Leistungen in den Leistungsbil-

dern der HOAI beschrieben seien. Es sei zwischen Grundleistungen und Be-

sonderen Leistungen zu unterscheiden; für Besondere Leistungen könne, wenn

diese nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen vergeben würden, ein Ho-

norar frei vereinbart werden. Dem Preisrecht der HOAI sei ein Honoraranspruch

dann unterstellt, wenn es um "konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsan-

lagen" gehe; dies sei hier nicht der Fall. Es sprächen auch keine weiteren An-

haltspunkte für die Anwendung des Preisrechts. Die hier fraglichen Anlagen

seien weder als Grundleistung noch als Besondere Leistung in § 55 HOAI er-

wähnt; sie seien auch nicht in den Definitionen und Katalogen der Honorarzo-

nen (§ 53 HOAI) oder der Objektliste für Verkehrsanlagen (§ 54 HOAI) aufge-

führt. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI spreche für die Nichteinbeziehung dieser Leistun-

gen in die HOAI, denn daraus ergebe sich, dass die Planung des Zubehörs

nicht notwendig zu den Aufgaben des Verkehrsplaners gehöre. Schließlich be-

gründe die Planung einzelner Teile einer Verkehrsanlage auch nach § 51

Abs. 2 HOAI keine Anwendung des Preisrechts, denn diese Vorschrift sei nur

eine Legaldefinition.

II.

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Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat den Anwendungsbereich der HOAI verkannt. Seine bisherigen Feststellun-

gen rechtfertigen nicht die Beurteilung, dass die Parteien nicht an das Preis-

recht der HOAI gebunden waren.

1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

HOAI auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar

ist, die in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom

28. Mai 2000

- VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = ZfBR 2000, 481 =

NZBau 2000, 473). Zu den Leistungsbildern der HOAI gehört gemäß § 55 HOAI

die Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Letztere sind

nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI Anlagen des Straßenverkehrs mit Ausnahme von

Freianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 HOAI. Die HOAI ist danach anwendbar,

wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßen-

verkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anla-

ge insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf

Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar

2006 - VII ZR 2/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung,

ob die Voraussetzungen eines konstruktiven Ingenieurbauwerks für Verkehrs-

anlagen vorliegen. § 51 HOAI unterscheidet zwischen Ingenieurbauwerken und

Verkehrsanlagen. Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht ferner, dass die in

Auftrag gegebene Leistung in den §§ 53, 54 HOAI genannt ist. Die Aufzählung

in diesen Vorschriften gibt nichts zu der Frage her, was im einzelnen Gegens-

tand der Planung einer Verkehrsanlage ist.

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2. a) Unter einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2

Nr. 1 HOAI ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine funktionsfähige An-

lage zu verstehen. Teil einer Anlage des Straßenverkehrs sind alle Gegenstän-

de, die dem vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zum Zweck des Straßen-

verkehrs dienen. Sie umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenstän-

de, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich

sind.

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Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der

Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke

und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungs-

bild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen

(vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284 ff.).

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b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Begriff einer

Anlage des Straßenverkehrs in § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI eine dem allgemeinen

Sprachgebrauch nicht entsprechende Bedeutung hat. Dies wäre Voraussetzung

für eine davon abweichende Auslegung dieses Begriffs (vgl. Larenz/Canaris,

Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 141). Die Entstehungsge-

schichte und die Systematik der HOAI enthalten keinen Hinweis auf ein anderes

Verständnis. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, ob

die Ausstattung und die Nebenanlagen von Straßen zum Leistungsbild der Ver-

kehrsanlage gehören. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch

aus dem Umstand, dass die vereinbarten Planungsleistungen in § 55 Abs. 2

HOAI nicht erwähnt sind, nicht herzuleiten, dass sie nicht zum Leistungsbild der

Verkehrsanlage zu rechnen sind. § 55 Abs. 2 HOAI erfasst unter den Grundleis-

tungen die Planungsschritte, besagt aber nichts darüber, was im Einzelnen zu

planen ist. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend.

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3. Das Berufungsurteil enthält keine hinreichenden Feststellungen, um

abschließend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleis-

tungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs in dem oben aus-

geführten Sinne betreffen.

III.

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Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-

gericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird be-

rücksichtigen müssen, dass eine Beschilderung nach der StVO für den Betrieb

einer Autobahn erforderlich und ihre Planung zu den Grundleistungen zu rech-

nen sein dürfte. Gleiches dürfte für Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die

wegweisende Beschilderung gelten. Soweit es um die Planung der Verkehrs-

zählleitstellen geht, bleibt zu prüfen, ob sie, sollte auch sie zum Leistungsbild

gehören, zu den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen zählt.

Dressler Richter am Bundesgerichtshof Hausmann Dr. Haß ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Dressler

Wiebel Kniffka

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - 7 U 250/03 -