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BGH Beschluss vom 22.05.2000 – 5 StR 129/00

5. Strafsenat

5 StR 129/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2000 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte

Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel zu tragen.

G r ü n d e

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts

der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbe-

gründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge

ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Tot-

schlags – nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR

StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400

Rdn. 1).

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 – Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. §

473 Rdn. 11).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum