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BGH Beschluss vom 22.05.2000 – 5 StR 129/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2000 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte
Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel zu tragen.
G r ü n d e
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts
der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbe-
gründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge
ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Tot-
schlags – nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR
StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400
Rdn. 1).
Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1
Satz 3 – Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. §
473 Rdn. 11).
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum