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BGH Beschluß vom 23.01.2001 – 5 StR 2/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 23.Januar 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. September 2000 werden nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung
genommen:
“Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig
(§ 349
Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der
nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht,
wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-
lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung
des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-
fechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt
(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich
offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch
wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden
wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier
nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können
(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Be-
schluß vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 –; BGH, Beschluß vom
9. November 2000 – 4 StR 425/00 –; Senge in KK, StPO 4. Aufl.
§ 400 Rdnr.1).”
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Häger Basdorf
Raum Brause