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BGH Beschluß vom 23.01.2001 – 5 StR 2/01

5. Strafsenat

5 StR 2/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23.Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 5. September 2000 werden nach § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung

genommen:

“Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig

(§ 349

Abs. 1 StPO).

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil

aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der

nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht,

wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-

lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung

des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-

fechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt

(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich

offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch

wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden

wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier

nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können

(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Be-

schluß vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 –; BGH, Beschluß vom

9. November 2000 – 4 StR 425/00 –; Senge in KK, StPO 4. Aufl.

§ 400 Rdnr.1).”

Dem tritt der Senat bei.

Tepperwien Häger Basdorf

Raum Brause