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BGH Beschluß vom 23.05.2000 – 4 StR 146/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 146/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Neubrandenburg vom 27. August 1999

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im

Fall II 5 der Urteilsgründe der Bedrohung schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen versuchter gefährlicher Kör-

perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit das

Landgericht ihn in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils der Vergewal-

tigung und im Fall II 5 der Bedrohung für schuldig befunden hat. Dagegen be-

anstandet die Revision mit Erfolg, daß das Landgericht den Angeklagten im

Fall II 5 darüber hinaus auch wegen - tateinheitlich begangener - versuchter

gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte im

Rahmen eines Streites um das Besuchsrecht bei der gemeinsamen Tochter ein

Bajonett aus der Scheide, "drückte die Spitze der ca. 20 cm langen Klinge fest

gegen den Bauch der Zeugin Sandra Sch. und äußerte dabei, daß ... er

die Zeugin ... umbringen werde" (UA 12/13); diese Handlung wiederholte er

zweimal. Sandra Sch. spürte deutlich die Spitze der Bajonettklinge, ver-

letzt wurde sie jedoch nicht. Nachdem ihr eine Freundin zur Hilfe gekommen

war und den Angeklagten mit einem Messer verletzt hatte, gelang es ihr

schließlich, diesen zu beruhigen.

Aus diesem objektiven Geschehen allein kann nicht auf einen bedingten

Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten, den dieser in Abrede gestellt hat

(UA 17), geschlossen werden (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, beding-

ter 3). Die Tatsache, daß es trotz mehrmaligen Ansetzens der äußerst spitzen

Bajonettklinge an den Körper Sandra Sch. s zu keiner Verletzung kam,

spricht vielmehr eher dafür, daß der Angeklagte seine frühere Freundin nur

bedrohen, nicht aber verletzen wollte. Der Senat schließt aus, daß in einer

neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen

werden können; er ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.

2. a) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den Fall II 5

verhängten Einzelstrafe.

b) Die für die vier Vergewaltigungstaten ausgesprochenen Einzelstrafen

haben ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat diese Strafen jeweils

dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2

StGB entnommen. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Ausnahme

von der Regelwirkung dieser Vorschrift abgelehnt hat (UA 24/25), hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar gesehen, daß für die

Prüfung der Frage, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders

schwerer Fall verneint werden kann, eine Gesamtwürdigung aller für die Wer-

tung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen

ist. Es hat dann aber im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung einen wesentli-

chen strafmildernden Gesichtspunkt nicht erwähnt, nämlich die mehrjährige

intime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Daher ist

zu besorgen, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand (vgl. BGH NStZ

1982, 26; StV 1997, 634; 1998, 76), der im übrigen auch im Rahmen der kon-

kreten Strafzumessung für die Einzelstrafen unerwähnt geblieben ist, bei der

Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei feh-

lerfreier Gesamtwürdigung besonders schwere Fälle bereits ohne Heranzie-

hung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB verneint und sich

dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte, zumal in den Fällen II 1 und 2 der Ur-

teilsgründe die Gewaltanwendung den unteren Bereich nicht überstieg.

3. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf; die rechtsfehlerfrei

getroffenen Anordnungen der Unterbringung nach § 64 StGB und der Einzie-

hung bleiben bestehen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die straferschwerende Erwägung,

"daß der Angeklagte seine eigenen Interessen massiv über die Belange der

Zeugin gestellt" hat (UA 25), mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des

§ 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewalti-

gung 1, Sexualdelikte 4; BGH, Beschluß vom 30. Mai 2000 - 4 StR 80/00).

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann