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BGH Beschluss vom 30.11.2000 – 4 StR 463/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 463/00

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zur Aufhebung

des Strafausspruchs; im übrigen ist sie – wie der Generalbundesanwalt zu den

Verfahrensrügen und zur Beanstandung des Schuldspruchs in seiner Antrags-

schrift vom 19. Oktober 2000 zutreffend näher ausgeführt hat - unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen wollte die Ehefrau des Freundes des Ange-

klagten, mit der dieser - in Kenntnis des Ehemannes - ein intimes Verhältnis

hatte, den Angeklagten am Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hindern.

Als dieser sich nicht aufhalten ließ, sie zu Boden stieß und mit seinem Ruck-

sack und Taschen die Treppe herabgehen wollte, versetzte sie ihm einen kräf-

tigen Stoß, wodurch er die Treppe hinabstürzte; "seine Nase und Lippe blutete"

(UA 6). Es kam zu einer erneuten Auseinandersetzung. Der Angeklagte, "nicht

so wortgewandt wie sie und der Situation nicht mehr gewachsen, fühlte sich

gedemütigt. Er beschloß, sie zu vergewaltigen und dadurch seinerseits zu de-

mütigen" (UA 7). Deshalb zwang er sie, indem er ihren Widerstand durch Wür-

gen brach, zum Oralverkehr.

2. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2

Satz 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, die Tat weiche vom

Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht "so sehr" ab, daß es

gerechtfertigt wäre, den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden.

Diese Wertung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Das

Landgericht hat zwar bedacht, daß der Angeklagte nur unerheblich vorbestraft

ist, er die Tat ”aus dem Augenblick heraus” beging und die Geschädigte selbst

(zu ergänzen ist: maßgeblich) zur Entstehung der Tatsituation beigetragen

hatte. Wenn das Landgericht nicht deswegen schon das Vorliegen eines min-

der schweren Falles bejahen wollte, so hätte es zugunsten des Angeklagten

weiter berücksichtigen müssen, daß zwischen ihm und der Geschädigten eine

länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Da das Landgericht die-

sen wesentlichen Umstand (vgl. BGH NStZ 1982, 26; StV 1998, 76; BGH, Be-

schluß vom 23. Mai 2000 – 4 StR 146/00; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. §

177 Rdn. 33) bei der Strafrahmenwahl nicht beachtet hat, muß die Strafe neu

zugemessen werden. Hierbei wird der neue Tatrichter auch zu würdigen ha-

ben, ob der vom Angeklagten erzwungene Oralverkehr eine zwischen dem An-

geklagten und der Geschädigten ungewöhnliche Sexualpraktik war.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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