BGH Beschluss vom 23.05.2000 – XI ZR 309/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
und Dr. Müller
am 23. Mai 2000
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch
das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM
festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeld-
konto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei
der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von
60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage
die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betra-
ges nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine ent-
sprechende Zustimmung der Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-
rückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf
60.000 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-
zusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien
außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu
berücksichtigen. Dazu
trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von
60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden
und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-
steigt 60.000 DM nicht.
Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer
Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa ange-
fallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbe-
schwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Ne-
benforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit
dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtan-
spruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99,
zur
Veröffentlichung
in
BGHR
ZPO
§ 4
Abs. 1
- Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Vor-
aussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach
entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Be-
schwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April
1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor
dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem
Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine
Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal ver-
zinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil
allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Müller