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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – XI ZR 309/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder

und Dr. Müller

am 23. Mai 2000

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch

das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM

festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeld-

konto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei

der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von

60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage

die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betra-

ges nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine ent-

sprechende Zustimmung der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-

rückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf

60.000 DM festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt

und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-

zusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien

außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu

berücksichtigen. Dazu

trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von

60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden

und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-

gründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-

steigt 60.000 DM nicht.

Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer

Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa ange-

fallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbe-

schwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Ne-

benforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit

dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtan-

spruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99,

zur

Veröffentlichung

in

BGHR

ZPO

§ 4

Abs. 1

- Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Vor-

aussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich

Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach

entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Be-

schwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April

1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor

dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem

Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine

Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal ver-

zinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil

allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. van Gelder Dr. Müller