BGH Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 273/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 273/99
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
am 15. Februar 2000
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch
das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg vom 25. August 1999 auf mehr
als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das klagende
Inkassounternehmen macht aus abgetretenem
Recht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-
nachfolgerin der Darlehensgeberin Bereicherungs- und Schadenser-
satzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Jahre
1983 geltend. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgege-
ben hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien
zurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 46.519,91 DM fest-
gesetzt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin über den ihr bereits
vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung von
44.519,91 DM nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem
20. Juli 1999, die Zahlung weiterer 40.294,09 DM als kapitalisierte Ka-
pitalnutzungsentschädigung aus 44.519,91 DM für die Zeit bis zum
19. Juli 1999 sowie die Neuabrechnung des Darlehens von 1983 ver-
langt.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-
zusetzen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe ihren Antrag
auf Zahlung weiterer 40.294,09 DM bei der Ermittlung des Werts ihrer
Beschwer zu Unrecht nicht berücksichtigt.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-
steigt 60.000 DM nicht.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verlangten weite-
ren 40.294,09 DM bei der Festsetzung des Werts ihrer Beschwer mit
Recht unberücksichtigt gelassen. Dieser Betrag, den die Klägerin als
Nutzungsentschädigung aus den von
ihr ebenfalls eingeklagten
44.519,91 DM verlangt hat, wurde von ihr als Nebenforderung im Sinne
des § 4 Abs. 1 geltend gemacht. Der Umstand, daß die Klägerin diese
Nutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzes
der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag
verlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbst
dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der
Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt werden
(BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196,
1198 f.; Beschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995,
706, 707).
Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, daß
die Hauptforderung von 44.519,91 DM überwiegend auf den Gesichts-
punkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird, es nicht, die
Nutzungsentschädigung als Teil der Hauptforderung anzusehen. Bei
Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann Teil
der Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamt-
anspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des
zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags
oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinter-
legtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungs-
masse (RG JW 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch die
von der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei Schneider/Herget,
Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 806, 3263 f. zu verstehen). Geht es
dagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der
dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt
werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur
Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (RG JW 1909, 691, 692).
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Joeres