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BGH Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 273/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 273/99

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

am 15. Februar 2000

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch

das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg vom 25. August 1999 auf mehr

als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das klagende

Inkassounternehmen macht aus abgetretenem

Recht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-

nachfolgerin der Darlehensgeberin Bereicherungs- und Schadenser-

satzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Jahre

1983 geltend. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgege-

ben hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien

zurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 46.519,91 DM fest-

gesetzt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin über den ihr bereits

vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung von

44.519,91 DM nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem

20. Juli 1999, die Zahlung weiterer 40.294,09 DM als kapitalisierte Ka-

pitalnutzungsentschädigung aus 44.519,91 DM für die Zeit bis zum

19. Juli 1999 sowie die Neuabrechnung des Darlehens von 1983 ver-

langt.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt

und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-

zusetzen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe ihren Antrag

auf Zahlung weiterer 40.294,09 DM bei der Ermittlung des Werts ihrer

Beschwer zu Unrecht nicht berücksichtigt.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-

gründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-

steigt 60.000 DM nicht.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verlangten weite-

ren 40.294,09 DM bei der Festsetzung des Werts ihrer Beschwer mit

Recht unberücksichtigt gelassen. Dieser Betrag, den die Klägerin als

Nutzungsentschädigung aus den von

ihr ebenfalls eingeklagten

44.519,91 DM verlangt hat, wurde von ihr als Nebenforderung im Sinne

des § 4 Abs. 1 geltend gemacht. Der Umstand, daß die Klägerin diese

Nutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzes

der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag

verlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbst

dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der

Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt werden

(BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196,

1198 f.; Beschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995,

706, 707).

Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, daß

die Hauptforderung von 44.519,91 DM überwiegend auf den Gesichts-

punkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird, es nicht, die

Nutzungsentschädigung als Teil der Hauptforderung anzusehen. Bei

Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann Teil

der Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamt-

anspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des

zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags

oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinter-

legtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungs-

masse (RG JW 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch die

von der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei Schneider/Herget,

Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 806, 3263 f. zu verstehen). Geht es

dagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der

dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt

werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur

Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (RG JW 1909, 691, 692).

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres