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BGH Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 84/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 24. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grund- sätzlich auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kom- men. Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Aus- räumung eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sa- che, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2 HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. ersetzt verlangt werden.

BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das

landgerichtliche Urteil abgeändert hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewie-

sen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von

4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme

von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung

hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am

Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli

1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grun-

drahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert

von jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstel-

lungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Auf-

stellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug

die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in

Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des

Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.

Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transport-

fahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraft-

werkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden

sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können,

war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe an-

zuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu errei-

chen, daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthöl-

zer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelhei-

ten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme

ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den

Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seit-

lich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den

Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an

einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren

Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte ent-

standen sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggebe-

rin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwi-

schen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten

einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten

Moduls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien ein-

geschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag.

Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weiterge-

henden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige

Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wur-

de der Klägerin mitgeteilt.

Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber auf-

wendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser

Rückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für

den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Ent-

zug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit

Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versiche-

rung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für

mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin ver-

anlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z.

GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des

Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,

wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die

Lager gewechselt wurden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklag-

ten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeig-

neten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen

und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer,

ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor

begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige

Überprüfung erfordert habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu

verurteilen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges

Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,

sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wo-

nach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde

nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil

das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des

Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutach-

ten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand

unverhältnismäßig gewesen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von

25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei

an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender

Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfor-

dere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM gel-

tend.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streit-

helferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren

sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil

sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszuglei-

chender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund

eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert

gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:

Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Trans-

portzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. beste-

he unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lack-

abschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werks-

seitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.

Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die

Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend ma-

che, fehle es an einem schlüssigen Vortrag.

Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul

deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei,

weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausge-

schlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der

im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten ge-

wesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffe-

nen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser er-

gebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden

Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre

ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin be-

hauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls

redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sach-

verhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß

weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des

Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen

Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt

sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen

Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich

nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt

zutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des

gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor be-

rechtigte Verdacht ausgeräumt worden.

II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,

soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende

Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit

(Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.

1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der

Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage

von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1

in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden

Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzan-

spruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese

Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung aus-

schließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert

in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht

werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersu-

chungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dar-

gelegt, daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewen-

deten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gege-

benen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der

bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt

werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrs-

wert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem

Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Kläge-

rin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich be-

schädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederher-

stellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen An-

spruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch

nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt

(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den

Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge

nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das

heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Scha-

densverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzuste-

hen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.

2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbe-

schädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter

Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudrin-

gen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des

Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im

Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Fest-

stellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrund

von leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon

ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB

a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-

troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.

Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten

Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des

Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-

gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der

Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.

a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wert-

minderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensver-

dachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der

Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbe-

ziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens,

getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht

hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr

einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände

berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersu-

chungsauftrags im Oktober 1994 kannte.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil

des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von

dem Dipl.-Ing. F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die

eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforder-

lich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleiben-

der Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts

kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war,

aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen

gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbe-

sondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht

des Mitarbeiters H. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Da-

nach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine

Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußbo-

den in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht

heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm

Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhalts-

punkte, die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,

an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Anga-

ben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli

1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Auf-

kommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht na-

helegen, daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der be-

troffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die

Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis

900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige

Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewe-

sen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichs-

weise geringen Betrag aus.

Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichti-

gen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige

Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten

und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme

den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war

die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Mo-

duls - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch

aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfer-

tigt, die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben,

daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie

den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.

c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der gel-

tend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbin-

dung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es

bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des

§ 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der

Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgut-

achtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.

Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten

eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu

verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des

Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den

§§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg

nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit

unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsge-

richt auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu

berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989

- IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).

III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres

weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben

und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel