Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 36/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu lei-

stenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers

der Klägerin.

Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttrans-

porte, im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von

der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans-

portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnach-

sigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie

am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Be-

hälter, der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl be-

festigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die

Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des

Transportfahrzeugs.

Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den

Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Be-

schleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe

im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt.

Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Mate-

rials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schä-

den weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf

ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des

Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden un-

tersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch

aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür

überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der

Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni

1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH

& Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters

von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben

sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum

Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei

aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt

worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindig-

keit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut sei-

en keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten

Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten.

Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.

Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom

23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist

und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das

Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen

zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete

Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht ent-

sprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht be-

weisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein

80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast al-

len Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und

Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem

Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute

nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischen-

zeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom

19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen

teilweise verschrottet worden.

Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz

wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das

Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tiefla-

der entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erfor-

derlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den

Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis

der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen

werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtba-

ren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob

diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzu-

nehmen, mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden

am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von

ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des

Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen An-

laß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in

das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden

könnte.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädi-

gung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-

troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.

Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten

Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des

Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-

gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der

Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429

Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458

= VersR 2001, 127).

Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten

Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer

die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vor-

handen sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen

Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, de-

ren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der

sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.

Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur

einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen eben-

falls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand

dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine

gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann,

wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden

waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen

Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein

wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein

aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschä-

digten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden

hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare

Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die

Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der

Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf un-

sichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend

begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).

Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.

Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen,

spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Beru-

fungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem be-

schädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Ver-

wendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genü-

gen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwer-

lastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr

dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer

eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß

von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten

Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an

der Verkehrssicherheit bestehen.

a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche

Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausge-

wirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maß-

gebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem

Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutach-

ten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der

sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse

auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu kön-

nen. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in

welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des

Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt

werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters

ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird

von der Revision mit Erfolg angegriffen.

b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den

Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen

Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem

Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen

müssen.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von

dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage

nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige

nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend

begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtba-

re Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landge-

richts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage,

ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca.

zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare

(das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spe-

zialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon aus-

gehen, daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aus-

sage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein

könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch ver-

standen hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammen-

fassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es

heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch

das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an

dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.

Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor

dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr

gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage

bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues

könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die

Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sach-

verständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen

konnte.

bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Beru-

fungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst

anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungs-

gericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte

Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Her-

abfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden ent-

standen sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist

davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t

während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien

Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht

schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Lade-

fläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach

oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Beru-

fungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verla-

deunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer

der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am

hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.

Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbe-

sichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem

Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts

vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeu-

lungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf

einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydrauli-

schen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung

konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden

sein könnten.

Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader

einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich ge-

halten, daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittel-

bar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementspre-

chend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfoh-

len, den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Scha-

densfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der

Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin

keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine

Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten

hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn

ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.

Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der

Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte

Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich

halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat

der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbeson-

dere, ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im

Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkon-

struktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des

Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem

Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsi-

cherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahr-

zeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei

62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit-

geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.

c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen

von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die

Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Scha-

densereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung

erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies

jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsun-

tüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es

unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermes-

sung, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung

des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die

Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeug-

technik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch

den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an

der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines

begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren

Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit

könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin einge-

holten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere

Feststellungen für erforderlich hielt.

d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden

der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt wor-

den seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeg-

lichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu

der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß

an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die

Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird

es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detail-

untersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.

III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-

heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher