BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 36/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu lei-
stenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers
der Klägerin.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttrans-
porte, im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von
der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans-
portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnach-
sigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie
am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Be-
hälter, der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl be-
festigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die
Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des
Transportfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den
Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Be-
schleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe
im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt.
Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Mate-
rials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schä-
den weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf
ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des
Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden un-
tersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch
aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür
überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der
Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni
1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH
& Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters
von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben
sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum
Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei
aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt
worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindig-
keit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut sei-
en keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten
Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten.
Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist
und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das
Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen
zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete
Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht ent-
sprochen worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht be-
weisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein
80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast al-
len Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und
Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem
Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute
nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischen-
zeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom
19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen
teilweise verschrottet worden.
Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz
wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das
Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tiefla-
der entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erfor-
derlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den
Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis
der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen
werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtba-
ren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob
diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzu-
nehmen, mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden
am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von
ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des
Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen An-
laß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in
das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden
könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädi-
gung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-
troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.
Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten
Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des
Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-
gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der
Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429
Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458
= VersR 2001, 127).
Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten
Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer
die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vor-
handen sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen
Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, de-
ren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der
sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.
Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur
einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen eben-
falls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand
dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine
gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann,
wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden
waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen
Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein
wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein
aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschä-
digten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden
hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare
Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die
Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der
Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf un-
sichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend
begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).
Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.
Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen,
spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Beru-
fungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem be-
schädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Ver-
wendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genü-
gen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwer-
lastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr
dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer
eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß
von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten
Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an
der Verkehrssicherheit bestehen.
a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche
Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausge-
wirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maß-
gebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem
Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutach-
ten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der
sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse
auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu kön-
nen. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in
welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des
Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt
werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters
ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird
von der Revision mit Erfolg angegriffen.
b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den
Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen
Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem
Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen
müssen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von
dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage
nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige
nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend
begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtba-
re Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landge-
richts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage,
ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca.
zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare
(das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spe-
zialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon aus-
gehen, daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aus-
sage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein
könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch ver-
standen hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammen-
fassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es
heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch
das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an
dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor
dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr
gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage
bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues
könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die
Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sach-
verständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen
konnte.
bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Beru-
fungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst
anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungs-
gericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte
Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Her-
abfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden ent-
standen sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t
während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien
Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht
schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Lade-
fläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach
oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Beru-
fungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verla-
deunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer
der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am
hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.
Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbe-
sichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem
Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts
vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeu-
lungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf
einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydrauli-
schen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung
konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden
sein könnten.
Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader
einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich ge-
halten, daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittel-
bar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementspre-
chend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfoh-
len, den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Scha-
densfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der
Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin
keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine
Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten
hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn
ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der
Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte
Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich
halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat
der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbeson-
dere, ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im
Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkon-
struktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des
Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem
Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsi-
cherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahr-
zeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei
62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit-
geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.
c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen
von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die
Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Scha-
densereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung
erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies
jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsun-
tüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es
unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermes-
sung, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung
des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die
Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeug-
technik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch
den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an
der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines
begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren
Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit
könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin einge-
holten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere
Feststellungen für erforderlich hielt.
d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden
der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt wor-
den seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeg-
lichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.
Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu
der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß
an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird
es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detail-
untersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher