Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2000 – III ZB 9/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

III ZB 9/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, 6. Zivil-

senat, vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu

tragen.

Gegenstandswert: 270.650 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit Sitz

in Istanbul Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die Türkei und

Nord-Zypern zu bringen. Mit der beim Landgericht Nürnberg erhobenen Klage

hat er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insge-

samt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, in

Nürnberg eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigen

auf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Nikosia (Zypern) berufen. Das

Landgericht hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu I, III bis V abgetrennt,

sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits

an das Landgericht Limburg verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unzu-

lässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als

unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.

II.

Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Mit

Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig ge-

halten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklicher

gesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Ver-

weisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorge-

schrieben, durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen (BGHZ 2, 278,

279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörs

eine Ausnahme zu machen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO, § 281 Rdn. 41;

Thomas in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders Zöller/Greger,

§ 281 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen lie-

gen im Streitfall ersichtlich nicht vor.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke