Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2008 – XI ZR 355/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf sei-

ne Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 €

Gründe

1

Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der

- wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an

ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch,

wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278,

279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000,

1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).

2

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich

auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar

hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfecht-

bar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches

Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streit-

fall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur des-

halb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Ab-

gabeentscheidung, wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in

jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen

abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen

ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb

entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht

nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entschei-

dungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erach-

tet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die

Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend.

Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationa-

len Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt

von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157,

224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels

Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - In-

stanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zu-

ständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechts-

mittelverfahren.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -