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BGH Beschluss vom 25.05.2000 – 4 StR 171/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 mit den Feststel-
lungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) im Maßregelausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines ge-
fährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährli-
chen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steu-
er” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer
Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegen-
stände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen ”Trunkenheit am Steuer”
(gemeint ist: [fahrlässige] Trunkenheit im Verkehr) kann nicht bestehen bleiben.
Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig im
Sinne des § 316 StGB war.
a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, der am Vor-
abend Haschisch konsumiert hatte, am Tattag gegen 16.00 Uhr mit seinem
Pkw auf der Fahrt zu seinem Wohnort. Er wurde wegen eines vorausgegange-
nen Drogengeschäfts polizeilich observiert. Als der Angeklagte die Observation
bemerkte, entschlossen sich die observierenden Polizeibeamten zur Festnah-
me. Zu diesem Zweck fuhr ein Polizeifahrzeug von links quer vor den Pkw des
Angeklagten, ein weiteres stellte sich unmittelbar hinter diesen. Aus dem vor-
deren Dienstfahrzeug stieg die Polizeibeamtin H. aus und stellte sich mit
gezogener Dienstwaffe vor das Fahrzeug des Angeklagten. Als sich von hinten
ein weiterer Polizeibeamter seinem Pkw näherte, ”fuhr der Angeklagte mit voll
nach rechts eingeschlagenen Rädern los”. Die Polizeibeamtin H. ”mußte
daher in ihr Fahrzeug zurückspringen, dessen geöffnete Tür noch von der
Stoßstange des Pkw´s des Angeklagten getroffen und an der Aufhängung ge-
staucht wurde” (UA 4). Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise zunächst
über den Gehweg zu entkommen, er wurde jedoch wenig später gestellt. Eine
dem Angeklagten noch am selben Tag um 20.18 Uhr entnommene Blutprobe
ergab folgende Werte: 1,6 ng/ml THC, 0,8 ng/ml Hydroxy-THC und 25,8 ng/ml
THC-Carbonsäure.
b) Das Landgericht meint in Übereinstimmung mit dem angehörten
Sachverständigen, der Angeklagte habe ”die Fahrt .... im Zustande der
Fahruntüchtigkeit unternommen” (UA 8). Das am Vorabend genossene Ha-
schisch sei grundsätzlich geeignet, die Auffassungsgabe und Reaktionsfähig-
keit eines Kraftfahrers in ähnlicher Weise wie der Genuß von Alkohol zu redu-
zieren. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der von ihm unternommenen Fahrt
aufgrund der bei ihm festgestellten THC-Werte noch unter der Wirkung der
Droge gestanden und offensichtlich auf deren Wirkung zurückzuführende
Ausfallerscheinungen gezeigt. Denn es sei ihm nicht mehr gelungen, seinen
Pkw an der geöffneten Tür des Polizeifahrzeuges vorbei zu steuern, was zeige,
daß er zu Beginn des Fluchtversuches den Abstand zwischen seinem Pkw und
der geöffneten Tür des Dienstfahrzeuges nicht richtig habe einschätzen kön-
nen.
c) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar
geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Nachweis von
Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die
Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 44, 219). Die Annahme
”drogenbedingter Ausfallerscheinungen” begegnet jedoch durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat nämlich nicht bedacht,
daß das Streben des Angeklagten auf Flucht ausgerichtet war (vgl. BGHR
StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Sie hätte daher in
ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, daß der Angeklagte die Gefahr
einer Kollision mit der geöffneten Tür des vor ihm stehenden Fahrzeugs zwar
zutreffend einschätzte, sich aber auch um deren Preis der Festnahme durch
die Polizei entziehen wollte. Zwar könnte auch dann, wenn der Täter sich einer
Festnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte
Fahrweise für eine – hier: drogenbedingte – Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl.
BGHR a.a.O. für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Dies versteht
sich im vorliegenden Fall angesichts des eher geringfügigen Zusammenpralls
mit dem Polizeifahrzeug jedoch auch mit Blick auf die im Blut des Angeklagten
festgestellte Wirkstoffkonzentration nicht von selbst.
2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr kann da-
her keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des
Maßregelausspruches, den das Landgericht ausschließlich auf die Verwirkli-
chung des Tatbestandes des § 316 StGB gestützt hat.
Die neu erkennende Strafkammer wird, falls sie die Voraussetzungen
relativer Fahruntüchtigkeit nicht für gegeben ansieht, eine Ahndung nach § 24
a Abs. 2 StVG in Betracht zu ziehen haben. In diesem Fall wird sie auch zu
prüfen haben, ob der Umstand, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum
Transport von Betäubungsmitteln verwendet hat, die Anordnung von Maßre-
geln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-
hung 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 69 Rdnr. 9 b).
Maatz
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Athing
Maatz
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Ernemann