Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.05.2000 – 4 StR 171/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 171/00

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 mit den Feststel-

lungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im

Verkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) im Maßregelausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines ge-

fährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährli-

chen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steu-

er” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer

Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegen-

stände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der

Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen ”Trunkenheit am Steuer”

(gemeint ist: [fahrlässige] Trunkenheit im Verkehr) kann nicht bestehen bleiben.

Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig im

Sinne des § 316 StGB war.

a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, der am Vor-

abend Haschisch konsumiert hatte, am Tattag gegen 16.00 Uhr mit seinem

Pkw auf der Fahrt zu seinem Wohnort. Er wurde wegen eines vorausgegange-

nen Drogengeschäfts polizeilich observiert. Als der Angeklagte die Observation

bemerkte, entschlossen sich die observierenden Polizeibeamten zur Festnah-

me. Zu diesem Zweck fuhr ein Polizeifahrzeug von links quer vor den Pkw des

Angeklagten, ein weiteres stellte sich unmittelbar hinter diesen. Aus dem vor-

deren Dienstfahrzeug stieg die Polizeibeamtin H. aus und stellte sich mit

gezogener Dienstwaffe vor das Fahrzeug des Angeklagten. Als sich von hinten

ein weiterer Polizeibeamter seinem Pkw näherte, ”fuhr der Angeklagte mit voll

nach rechts eingeschlagenen Rädern los”. Die Polizeibeamtin H. ”mußte

daher in ihr Fahrzeug zurückspringen, dessen geöffnete Tür noch von der

Stoßstange des Pkw´s des Angeklagten getroffen und an der Aufhängung ge-

staucht wurde” (UA 4). Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise zunächst

über den Gehweg zu entkommen, er wurde jedoch wenig später gestellt. Eine

dem Angeklagten noch am selben Tag um 20.18 Uhr entnommene Blutprobe

ergab folgende Werte: 1,6 ng/ml THC, 0,8 ng/ml Hydroxy-THC und 25,8 ng/ml

THC-Carbonsäure.

b) Das Landgericht meint in Übereinstimmung mit dem angehörten

Sachverständigen, der Angeklagte habe ”die Fahrt .... im Zustande der

Fahruntüchtigkeit unternommen” (UA 8). Das am Vorabend genossene Ha-

schisch sei grundsätzlich geeignet, die Auffassungsgabe und Reaktionsfähig-

keit eines Kraftfahrers in ähnlicher Weise wie der Genuß von Alkohol zu redu-

zieren. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der von ihm unternommenen Fahrt

aufgrund der bei ihm festgestellten THC-Werte noch unter der Wirkung der

Droge gestanden und offensichtlich auf deren Wirkung zurückzuführende

Ausfallerscheinungen gezeigt. Denn es sei ihm nicht mehr gelungen, seinen

Pkw an der geöffneten Tür des Polizeifahrzeuges vorbei zu steuern, was zeige,

daß er zu Beginn des Fluchtversuches den Abstand zwischen seinem Pkw und

der geöffneten Tür des Dienstfahrzeuges nicht richtig habe einschätzen kön-

nen.

c) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar

geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Nachweis von

Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die

Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 44, 219). Die Annahme

”drogenbedingter Ausfallerscheinungen” begegnet jedoch durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat nämlich nicht bedacht,

daß das Streben des Angeklagten auf Flucht ausgerichtet war (vgl. BGHR

StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Sie hätte daher in

ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, daß der Angeklagte die Gefahr

einer Kollision mit der geöffneten Tür des vor ihm stehenden Fahrzeugs zwar

zutreffend einschätzte, sich aber auch um deren Preis der Festnahme durch

die Polizei entziehen wollte. Zwar könnte auch dann, wenn der Täter sich einer

Festnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte

Fahrweise für eine – hier: drogenbedingte – Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl.

BGHR a.a.O. für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Dies versteht

sich im vorliegenden Fall angesichts des eher geringfügigen Zusammenpralls

mit dem Polizeifahrzeug jedoch auch mit Blick auf die im Blut des Angeklagten

festgestellte Wirkstoffkonzentration nicht von selbst.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr kann da-

her keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des

Maßregelausspruches, den das Landgericht ausschließlich auf die Verwirkli-

chung des Tatbestandes des § 316 StGB gestützt hat.

Die neu erkennende Strafkammer wird, falls sie die Voraussetzungen

relativer Fahruntüchtigkeit nicht für gegeben ansieht, eine Ahndung nach § 24

a Abs. 2 StVG in Betracht zu ziehen haben. In diesem Fall wird sie auch zu

prüfen haben, ob der Umstand, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum

Transport von Betäubungsmitteln verwendet hat, die Anordnung von Maßre-

geln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-

hung 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 69 Rdnr. 9 b).

Maatz

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Athing

Maatz

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

Solin (cid:0)

Ernemann