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BGH Beschluss vom 26.05.2000 – 3 StR 165/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 165/00

1.

2.

wegen zu 1.: Totschlags

zu 2.: Beihilfe zum Totschlag

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 8. Dezember 1999 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, die "Beweiswürdigung zum Tatsachenkern" sei

unklar, ist unbegründet. Trotz der umständlichen und struk-

turlosen Beweiswürdigung entnimmt der Senat dem Urteil

noch mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung des

Tatrichters, daß der Angeklagte den Tötungsentschluß im

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit faßte und in

diesem Zustand auch mit den zum Tode des Opfers führen-

den massiven Verletzungshandlungen begann (vgl. UA S. 17

bis 19, 34). Durch die fehlerhaften Rechtsausführungen zur

actio libera in causa ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Zu der vom Landgericht im Urteil niedergelegten Beweiswür-

digung weist der Senat darauf hin, daß die Urteilsgründe

nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen, son-

dern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der

getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen

sollen; eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen

in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Be-

weiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (st. Rspr., vgl.

BGH NStZ 1997, 377). Eine bloße Wiedergabe der Zeugen-

aussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie

kann unter - hier wegen der Erwägungen auf Seite 32 ff. des

Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand

des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der

Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung

der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverant-

wortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277;

NStZ 1998, 475).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen