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BGH Beschluss vom 26.05.2000 – 3 StR 165/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Totschlags
zu 2.: Beihilfe zum Totschlag
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 8. Dezember 1999 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, die "Beweiswürdigung zum Tatsachenkern" sei
unklar, ist unbegründet. Trotz der umständlichen und struk-
turlosen Beweiswürdigung entnimmt der Senat dem Urteil
noch mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung des
Tatrichters, daß der Angeklagte den Tötungsentschluß im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit faßte und in
diesem Zustand auch mit den zum Tode des Opfers führen-
den massiven Verletzungshandlungen begann (vgl. UA S. 17
bis 19, 34). Durch die fehlerhaften Rechtsausführungen zur
actio libera in causa ist der Angeklagte nicht beschwert.
2. Zu der vom Landgericht im Urteil niedergelegten Beweiswür-
digung weist der Senat darauf hin, daß die Urteilsgründe
nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen, son-
dern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der
getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen
sollen; eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen
in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Be-
weiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (st. Rspr., vgl.
BGH NStZ 1997, 377). Eine bloße Wiedergabe der Zeugen-
aussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie
kann unter - hier wegen der Erwägungen auf Seite 32 ff. des
Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand
des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der
Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung
der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverant-
wortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277;
NStZ 1998, 475).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen