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BGH Beschluß vom 09.05.2001 – 2 StR 130/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 130/01

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die in

dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhält-

nis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und

des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in England

erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Ur-

teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick

darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte

für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaß-

stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar

1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts ent-

sprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und

Auslagen freizustellen.

Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren Revision

ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-

generstattung 1).

Das angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem den In-

halt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen referiert,

gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumen-

tieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Sie

sollen nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt

von Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, son-

dern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nach-

prüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Eine

umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne

Bezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig ver-

fehlt. Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdi-

gung der Beweise. Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umstän-

den sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der

Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Be-

weise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu

allem u.a. BGH,

Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5

StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98

und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf