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BGH Beschluß vom 09.05.2001 – 2 StR 130/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 130/01
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die in
dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhält-
nis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in England
erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Ur-
teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick
darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte
für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaß-
stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar
1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts ent-
sprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen.
Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel ent-
standenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren Revision
ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-
generstattung 1).
Das angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem den In-
halt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen referiert,
gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumen-
tieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Sie
sollen nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt
von Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, son-
dern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nach-
prüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Eine
umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne
Bezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig ver-
fehlt. Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdi-
gung der Beweise. Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umstän-
den sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der
Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Be-
weise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu
allem u.a. BGH,
Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5
StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98
und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf