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BGH Urteil vom 26.05.2000 – V ZR 399/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 26. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 399/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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BGB §§ 117, 118, 313 Satz 1

Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei

den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres

Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog.

Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB

läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen.

Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle

Urkunde errichtet wurde.

BGH, Urt. v. 26. Mai 2000 - V ZR 399/99 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 26. Oktober 1999 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1994 erwarben die Kläger eine

noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks von 3.600 qm zum Preis

von 43.200 DM. Die Rechte aus diesem Grundstückskaufvertrag traten sie mit

notariellem Vertrag vom 4. März 1995 an die Beklagten ab. Als Kaufpreis wur-

de ein Betrag von 43.200 DM beurkundet. Die Beklagten zahlten hierauf

10.000 DM.

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung des Vertrages. Dieser sei

nichtig, weil mit dem Verhandlungsführer der Beklagten ein Preis von

385.000 DM vereinbart worden sei. Auf sein Anraten sei jedoch nur ein Preis

von 43.200 DM beurkundet worden, um die Folgen eines Weiterverkaufs zu

einem höheren Preis innerhalb von zwei Jahren zu umgehen. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesge-

richt diese Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen

richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei nicht sittenwidrig

oder als Scheingeschäft nichtig, weil die Beklagten einen echten Geschäfts-

willen gehabt hätten. Erklärungen ihres Verhandlungsführers zum wirklich ge-

wollten Kaufpreis von 385.000 DM seien den Beklagten nicht zuzurechnen.

Ebensowenig liege ein Dissens vor. Es handle sich zwar um den Fall eines ge-

scheiterten Scheingeschäfts (§ 118 BGB), jedoch dürften die Kläger sich hier-

auf nicht berufen. Schließlich könnten die Kläger den Vertrag nicht wegen Arg-

list des Verhandlungsführers anfechten, da nicht festzustellen sei, daß die Be-

klagten von der Scheinbeurkundung des Kaufpreises in Höhe von 43.200 DM

gewußt hätten.

Die Kläger hätten den Vertrag jedoch wegen Irrtums wirksam angefoch-

ten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Verhand-

lungsbevollmächtigte der Beklagten mit den Klägern vereinbart habe, der wirk-

liche Preis solle statt des zu beurkundenden Betrages in Wahrheit 385.000 DM

betragen. Hiervon hätten die Beklagten aber keine Kenntnis gehabt, so daß die

Kläger irrtümlich davon ausgegangen seien, dies entspräche auch dem wirkli-

chen Geschäftswillen der Beklagten.

II.

Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein Scheingeschäft. Nach

den getroffenen Feststellungen wollten die Beklagten den Vertrag so schlie-

ßen, wie er tatsächlich beurkundet wurde, und mußten so auch die Vertragser-

klärungen der Kläger verstehen. Damit fehlt es an dem in § 117 BGB voraus-

gesetzten tatsächlichen Konsens über die Simulation (vgl. MünchKomm-

BGB/Kramer, 3. Aufl. § 117 Rdn. 8).

Auf die mit den Klägern getroffene Scheingeschäftsabrede des Ehe-

manns der Beklagten zu 1, dem die Beklagten die Vertragsverhandlungen

überlassen haben, kommt es entgegen der von den Revisionsbeklagten ver-

tretenen Auffassung nicht an.

Eine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Se-

natsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405; Urt. v. 29. März

2000, VIII ZR 81/99, zur Veröffentlichung bestimmt) scheidet aus, weil die Be-

klagten sich bei Vertragsschluß nicht von dem Verhandlungsbevollmächtigten

haben vertreten lassen. Aber auch wenn man den Beklagten über § 166 Abs. 1

BGB analog, das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zurechnet (vgl. BGHZ 55,

307, 311 f.; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721;

Senatsurt. v. 21. Februar 1992, V ZR 268/90, NJW 1992, 1500; v. 24. Novem-

ber 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451), ändert dies nichts. Es geht im vorlie-

genden Zusammenhang nicht um eine Wissenszurechnung, sondern um das

bei Geschäftsabschluß unter den Beteiligten notwendige Einverständnis, nur

den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtswir-

kungen aber nicht eintreten lassen zu wollen. Diese Willensübereinstimmung,

die hinter der zum Schein abgegebenen Erklärung steht, ist ihrerseits nicht ei-

ne

selbständige

rechtsgeschäftliche Willenserklärung

(vgl. RGRK-

Krüger/Nieland, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 2; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 117

Rdn. 4; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 12), die einer Ausle-

gung zugänglich wäre, sondern gehört zum Tatbestand des Scheingeschäfts

(vgl. auch RGZ 134, 33, 36). Für den Fall einer vom objektiven Erklärungsinhalt

abweichenden Willensübereinstimmung, die der Auslegung vorgeht, hat der

Senat bereits entschieden, daß das Verständnis des Verhandlungsbevoll-

mächtigten nur insoweit von Bedeutung sein könne, als die abschließende

Vertragspartei diese Vorstellungen selbst kannte (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar

1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857, 858). Nicht anders ist der vorliegende Fall

zu beurteilen. Auch insoweit geht es um eine Willensübereinstimmung, nämlich

zum Abschluß eines Scheingeschäfts. Dieser Wille muß bei den abschließen-

den Vertragsparteien vorhanden sein und nur aus ihm ergibt sich wertungsmä-

ßig die vom Gesetz festgelegte Nichtigkeitsfolge, weil eine Erklärung keine

rechtsgeschäftliche Folgen haben kann, die die Handelnden übereinstimmend

nicht wollen. Insoweit wird § 117 Abs. 1 BGB auch als Konkretisierung der ne-

gativen Kehrseite der Privatautonomie bezeichnet (vgl. MünchKomm/Kramer,

BGB, 3. Aufl., § 117 Rdn. 1). Daraus folgt, daß die notwendige Willensüberein-

stimmung nicht über eine Wissenszurechnung ersetzt werden kann. Bei den

Beklagten aber fehlte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein

Scheingeschäftswille. Sie wollten den Vertrag mit dem beurkundeten Inhalt ab-

schließen, weil - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sie von der mit ihrem

Verhandlungsbevollmächtigten getroffenen Abrede keine Kenntnis hatten.

2. Der Fall ist nach den Grundsätzen des mißlungenen Scheingeschäfts

zu beurteilen, das von § 118 BGB erfaßt wird, wovon - im Ansatz zu Recht -

auch das Berufungsgericht ausgeht (RGZ 168, 204, 205; OLG München NJW-

RR 1993, 1168, 1169; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 118 Rdn. 8; Soer-

gel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. § 118 Rdn. 8). Nicht gefolgt werden kann dage-

gen seiner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 168, 204, 206)

gestützten Auffassung, daß dem Erklärenden die Berufung auf die Nichtigkeit

bei einem beurkundeten Vertrag verwehrt sei (OLG München aaO; Palandt/

Heinrichs, BGB, § 118 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 118 Rdn. 8;

RGRK-Krüger/Nieland, BGB, § 118 Rdn. 2). Der von dem Reichsgericht zur

Begründung seiner Ansicht herangezogene Gedanke von Treu und Glauben

erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die hier das von dem Berufungsgericht für

richtig gehaltene Ergebnis nicht rechtfertigt. Denn die nicht ernst gemeinte Er-

klärung sollte hier anders, als es das Reichsgericht in dem von ihm entschie-

denen Fall angenommen hat, nicht zu Täuschungszwecken gegenüber den

Beklagten verwendet werden. Weder wollte der Verhandlungsbevollmächtigte

der Beklagten die Kläger, noch wollten die Kläger die Beklagten durch Täu-

schung zum Vertragsabschluß bestimmen. Auch die Beurkundungsfunktion des

§ 313 BGB und der Gedanke des Verkehrsschutzes bei notariellen Urkunden

(vgl. OLG München, aaO S. 1169) tragen die Auffassung des Berufungsge-

richts nicht. § 313 Satz 1 BGB verfolgt den Zweck, den Veräußerer und den

Erwerber von Grundstückseigentum vor übereilten Verträgen zu bewahren und

ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Be-

ratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion) sowie den

Inhalt der Vereinbarung klar und genau festzustellen und die Beweisführung zu

sichern (Beweis- und Gewährsfunktion; Senatsurt. v. 7. Oktober 1994,

V ZR 102/93, NJW 1994, 3346, 3347). Diese Funktionen erstrecken sich zwar

auch auf die Frage, ob die zu beurkundenden Willenserklärungen ernstlich

gemeint sind. § 17 Abs. 2 BeurkG schreibt deswegen vor, daß bei Zweifeln, ob

das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht,

die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden sollen. Das rechtfertigt aber

nicht, die Nichtigkeitsfolge des § 118 BGB zu verneinen. Denn die Beurkun-

dung schützt nicht davor, daß die Erklärungen der Parteien einen anderen In-

halt haben können, als sich aus ihrem Wortlaut erschließt. Insbesondere ist es

möglich, daß eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung - ohne einen Be-

lehrungsvermerk des Notars nach § 17 Abs. 2 BeurkG - beurkundet wird, weil

§ 118 BGB lediglich voraussetzt, daß der Erklärende subjektiv der Ansicht war,

die mangelnde Ernstlichkeit werde erkannt werden, nicht dagegen auch, daß

die Nichternstlichkeit dem Empfänger oder dem Notar hat auffallen müssen

(MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 118 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB,

13. Aufl., § 118 Rdn. 7). Auch die Anwendung der zur sog. falsa demonstratio

entwickelten Grundsätze auf beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte (Senat,

BGHZ 87, 150) zeigt, daß es bei notariellen Urkunden keinen Verkehrsschutz

davor gibt, daß den beurkundeten Erklärungen ein anderer Inhalt zukommen

kann, als er sich aus dem Wortlaut erschließt. Deswegen ist es kein Wer-

tungswiderspruch, wenn eine von dem Notar und dem Vertragspartner als sol-

che nicht erkannte nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung nicht gelten soll

(a.A. OLG München aaO). Das Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung wird

insoweit allein durch § 122 BGB geschützt.

3. Nach alledem ist der Vertrag gemäß § 118 BGB nichtig, so daß es auf

die Frage, ob er wirksam angefochten wurde, nicht mehr ankommt. Die Revisi-

on ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke