BGH Urteil vom 07.12.2000 – IX ZR 330/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 7. Dezember 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 166 Abs. 1, 117, 118
Zur entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB bei beurkun-
dungsbedürftigen Verträgen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - IX ZR 330/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. August 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer notariellen Amtspflicht-
verletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete einen Vertrag, mit dem der Kläger von M. T.
für 300.000 DM ein Grundstück mit einem vom Verkäufer zu errichtenden
Wohnhaus kaufte. Ohne Wissen des Verkäufers vereinbarte der Kläger mit der
Mutter des Verkäufers, G. T., die als dessen Verhandlungsführerin den Ver-
tragsschluß vorbereitete, an diese weitere 30.000 DM zu zahlen. Der Grund-
stückserwerb scheiterte, weil der Verkäufer sich erfolgreich darauf berief, der
Beklagte habe die Baubeschreibung bei der Beurkundung nicht verlesen.
Der Kläger hat seinen auf 87.055,47 DM bezifferten Schaden klagewei-
se geltend gemacht. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit
seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision zulässig.
Die Revisionserwiderung verweist auf die ständige Rechtsprechung, der
zufolge dann, wenn ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selb-
ständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, die Begründung des
Rechtsmittels darlegen muß, warum keine dieser Erwägungen die angegriffene
Entscheidung trägt. Geht die Begründung auf eine dieser Erwägungen nicht
ein, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII
ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW
1998, 3126; vom 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, NJW 1999, 2435, 2436; vom
11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947; Beschl. v. 25. November
1999 - III ZB 50/99, NJW 2000, 590, 591). Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil auf drei Erwägungen gestützt. Es
hat ausgeführt, auch bei ordnungsgemäßer Beurkundung wäre der Vertrag
nicht wirksam gewesen, weil er ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB
gewesen sei. Die beurkundete Erklärung, der Kaufpreis betrage 300.000 DM,
habe nicht dem wahren Willen der Vertragschließenden entsprochen. Dem
Kläger sei bei der Beurkundung klar gewesen, daß er weitere 30.000 DM zah-
len müsse, weil anderenfalls die bei der Beurkundung anwesende Mutter des
Verkäufers den Vertragsschluß verhindert hätte. Das gleiche Wissen habe
auch die Verkäuferseite gehabt, weil M. T. sich das Wissen seiner Mutter in
entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB habe zurechnen lassen
müssen.
Zum zweiten, so das Berufungsgericht weiter, wäre der Kaufvertrag,
wenn es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hätte, nach § 138 Abs. 1
BGB nichtig gewesen, weil ihm eine Schmiergeldabrede zwischen dem Kläger
und der Mutter des Verkäufers zugrunde gelegen habe.
Zum dritten könne der Kläger von dem Beklagten auch deshalb keinen
Schadensersatz verlangen, weil das treuwidrig wäre. Denn der Kläger habe
vorsätzlich rechtswidrig gehandelt, indem er bewußt auf die Beurkundung ei-
nes zu niedrigen Kaufpreises angetragen habe. Demgegenüber treffe den Be-
klagten nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
Auf die beiden ersten Erwägungen ist die Revision ausdrücklich einge-
gangen (s.u. II 1 und 3), nicht aber auf die dritte. Das schadet nichts, weil diese
Erwägung nicht unabhängig von der ersten und zweiten Erwägung ist, der
Kaufvertrag sei ein Scheingeschäft oder es habe eine Schmiergeldabrede zu-
grunde gelegen. Greifen die dagegen geführten Angriffe der Revision durch,
entfällt auch der Vorwurf, der Kläger habe bewußt auf die Beurkundung eines
zu niedrigen Kaufpreises angetragen.
II.
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
Die Ursächlichkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Amts-
pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kann mit keiner der vom
Berufungsgericht angestellten Erwägungen verneint werden.
1. Der vom Beklagten beurkundete Kaufvertrag war kein Scheingeschäft
im Sinne des § 117 BGB.
Davon hätte nur ausgegangen werden können, wenn die Zahlung der
30.000 DM an die Mutter des Verkäufers nach dem Willen der Vertragschlie-
ßenden als Teil der von dem Kläger zu erbringenden Gegenleistung für die
Überlassung des Grundstücks anzusehen gewesen wäre. Falls das Berufungs-
urteil entsprechende Feststellungen enthalten sollte - eindeutig ist dies nicht -,
wären diese von der Revision erfolgreich angegriffen.
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß der Ver-
käufer von der zwischen seiner Mutter und dem Kläger getroffenen Abrede
nichts wußte. Dann kann jedenfalls er (zum Käufer siehe unten 2.) nicht den
Willen gehabt haben, daß die Sonderzahlung von 30.000 DM ein Teil der vom
Kläger zu erbringenden Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks
sein sollte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muß sich der Verkäufer
den Geschäftswillen seiner Mutter auch nicht entsprechend dem Rechtsgedan-
ken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zwar wendet die Rechtspre-
chung diese Vorschrift entsprechend in Fällen an, in denen jemand einen an-
deren mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten
betraut und dieser nicht als Vertreter, aber doch einem Geschäftspartner ge-
genüber für den Geschäftsherrn handelnd - z.B. als Verhandlungsbevollmäch-
tigter - auftritt (BGHZ 55, 307, 311; 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 21. Februar
1986 - V ZR 126/84, NJW-RR 1986, 1019, 1020). Indessen sind der Zurech-
nung analog § 166 Abs. 1 BGB Grenzen gesetzt. Sie kommt bei beurkun-
dungsbedürftigen Verträgen deshalb nicht in Betracht, weil der Wille zum Ab-
schluß eines Scheingeschäfts bei den Vertragsparteien vorhanden sein muß.
Nur aus diesem Willen ergibt sich wertungsmäßig die vom Gesetz festgelegte
Nichtigkeitsfolge. Eine Erklärung, welche die Vertragsparteien nicht überein-
stimmend wollen, kann keine rechtsgeschäftlichen Folgen haben. Deshalb läßt
sich bei Verträgen nach § 313 BGB die notwendige Willensübereinstimmung
nicht über eine Wissenszurechnung ersetzen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2000
- V ZR 399/99, ZIP 2000, 1533, 1534).
2. Auch die Vorschrift des § 118 BGB - auf die das Berufungsgericht,
von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht eingegangen ist - trägt das Be-
rufungsurteil nicht.
a) Zwar ist nach dieser Vorschrift ein mißlungenes Scheingeschäft nich-
tig, auch wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde (BGH, Urteil
vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, aaO). Von einem mißlungenen Scheinge-
schäft kann aber nicht ausgegangen werden. Ein solches setzt voraus, daß
eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der Erwartung abgegeben
wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Das wäre hier
anzunehmen, wenn der Kläger beim Vertragsschluß die Vorstellung gehabt
hätte, in Wahrheit 330.000 DM für das Grundstück zu bezahlen, das entspre-
che auch dem Willen des Verkäufers und dieser sei sich darüber im klaren,
daß der notarielle Vertrag nicht den vollständigen Kaufpreis ausweise.
b) Dazu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen
getroffen. Es hat festgestellt, dem Kläger sei bei der notariellen Beurkundung
klar gewesen, daß er weitere 30.000 DM, insgesamt also 330.000 DM, zahlen
müsse, weil G. T. es sonst nicht zum Vertragsschluß werde kommen lassen.
Die Zahlungsvereinbarung mit G. T. habe mit dem Kaufvertrag "stehen und
fallen" sollen. Sie sei - anders als bei einer gewöhnlichen Maklervergütung -
die Voraussetzung dafür gewesen, daß der Kläger das Grundstück habe kau-
fen können. Anderenfalls hätte G. T. ihren Einfluß auf ihren Sohn geltend ge-
macht, damit dieser nicht an den Kläger verkaufte, bzw. ihn gar nicht erst mit
dem Kläger zusammengeführt. Weshalb sich das von einer "gewöhnlichen
Maklervergütung" unterscheide, hat das Berufungsgericht nicht gesagt.
c) Der Kläger hat - unter Beweisantritt - vorgetragen, zwischen ihm und
G. T. sei abgesprochen worden, daß diese für die erfolgreiche Vermittlung des
Kaufvertrages eine Provision von 30.000 DM erhalten solle. Danach hat der
Kläger nicht den Willen gehabt, den Kaufvertrag und die Vereinbarung über die
Provisionszahlung zu einer rechtlichen Einheit zu verknüpfen. Nur bei einer
solchen Einheit hätte auch die zuletzt genannte Vereinbarung dem Formzwang
gemäß § 313 BGB unterlegen (vgl. RGZ 145, 246, 248; BGHZ 101, 393, 396 f.;
BGH, Urteil vom 16. September 1988 - V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199).
Die Verpflichtung zur Zahlung der 30.000 DM wäre durch das Zustandekom-
men des Kaufvertrages bedingt gewesen; umgekehrt wäre das Zustandekom-
men des Kaufvertrages nicht von der Zahlung der 30.000 DM rechtlich abhän-
gig gewesen. Bei einer derartigen einseitigen Abhängigkeit wird die als solche
nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung über die Provisionszahlung nicht
vom Formzwang des Grundstücksgeschäfts erfaßt (BGH, Urteil vom 26. No-
vember 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951 f.).
3. Die erste Hilfserwägung des Berufungsgerichts - falls das Verhalten
der Verhandlungsbevollmächtigten dem Verkäufer nicht zuzurechnen sei, habe
der Kläger mit ihr zum Schaden des Verkäufers eine Schmiergeldabrede ge-
troffen, deren Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB auch das Hauptgeschäft
erfasse - trägt das Berufungsurteil ebensowenig.
Mit Recht rügt die Revision insoweit das vom Berufungsgericht einge-
schlagene Verfahren (§ 278 Abs. 3 ZPO). Sie macht geltend, die Parteien hät-
ten die Frage der Sittenwidrigkeit der Provisionsvereinbarung in dem Rechts-
streit zu keinem Zeitpunkt erörtert. Gegenteiliges läßt sich dem Berufungsurteil
nicht entnehmen. Wurde dieser Punkt von den Parteien aber nicht behandelt,
hätte das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zum Vor-
liegen einer Schmiergeldvereinbarung Stellung zu nehmen, ehe es sein Urteil
darauf stützte.
Dazu macht die Revision weiter geltend, im Falle eines gerichtlichen
Hinweises hätte der Kläger vorgetragen, G. T. habe die Vermittlungsprovision
mit der Begründung verlangt, sie habe mit dem Objekt viel Arbeit gehabt und
müsse auch dem Makler etwas abgeben. Der Kläger sei nicht auf den Gedan-
ken gekommen, daß die Mutter den Sohn hintergehen könnte, und habe darauf
vertraut, daß dieser mit der Honorierung der von der Mutter entfalteten Ver-
kaufsbemühungen einverstanden sei.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens, von dem für die Revisionsin-
stanz auszugehen ist, liegt keine sittenwidrige Schmiergeldabrede vor. Eine
Provisionszusage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann nichtig, wenn der
Versprechende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der
Sachwalter diese Vereinbarung seinem Auftraggeber verschweigen will (BGHZ
78, 263, 268; 114, 87, 91, 92; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR
187/89, WM 1991, 645, 646).
4. Die zweite Hilfserwägung des Berufungsgerichts - der selbst vorsätz-
lich rechtswidrig handelnde Kläger verhalte sich treuwidrig, wenn er den nur
fahrlässig handelnden Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehme - ist
hinfällig, weil nach den Ausführungen oben zu 1. und 3. nicht davon ausge-
gangen werden kann, daß der Kläger "bewußt auf eine zu niedrige Kaufpreis-
beurkundung antrug".
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 563 ZPO).
Die Revisionserwiderung macht geltend, entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts sei nicht rechtskräftig festgestellt, daß der Kaufvertrag un-
wirksam beurkundet worden sei. Falls die Revisionserwiderung damit die
Pflichtverletzung des Beklagten in Frage stellen will, kann ihr nicht gefolgt wer-
den.
In dem Verfahren 9 O 3741/96 vor dem Landgericht Oldenburg nahm
der Kläger den Verkäufer auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch. Die
Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil der Vertrag nicht wirksam beurkun-
det worden sei. Da dem Beklagten in jenem Verfahren der Streit verkündet war,
kann er mit der Behauptung, es habe doch eine wirksame Beurkundung vor-
gelegen, jetzt nicht mehr gehört werden (§ 74 Abs. 3 ZPO).
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht ent-
scheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zunächst wird das Berufungsge-
richt festzustellen haben, ob der Betrag in Höhe von 30.000 DM von dem Klä-
ger als Teil des Kaufpreises oder als Provision für G. T. gedacht war und ob im
erstgenannten Fall die weiteren Voraussetzungen des § 118 BGB vorliegen.
Auch zu einer Schmiergeldabrede stehen Feststellungen aus. Falls das Beru-
fungsgericht danach eine Haftung des Beklagten grundsätzlich bejahen sollte,
wird es sich mit dessen Einwänden befassen müssen, der Kläger habe eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) und er habe gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Schließlich wird das Berufungs-
gericht auch der vom Beklagten bestrittenen Höhe des Schadens nachgehen
müssen.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter