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BGH Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 334/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 29. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 185 Abs. 2
a) Die Genehmigung der im Ausland getroffenen Verfügung eines Nichtberech-
tigten über ein dort belegenes Schiff (ohne inländischen Heimathafen) richtet
sich nach dessen Verbringung in einen inländischen Heimathafen nach deut-
schem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB).
b) Zu den Anforderungen, die an die konkludente Genehmigung der Verfügung
eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) nach zu-
vor bedingt erklärter Einwilligung in die Verfügung (§§ 183, 185 Abs. 1,
158 BGB) zu stellen sind.
c) Übergibt der Eigentümer eines Schiffs dieses einem ausländischen Unterneh-
men zum Zweck seiner Veräußerung im Ausland, so ist auf die Veräußerungs-
ermächtigung das Statut des (dinglichen) Veräußerungsgeschäfts anzuwen-
den.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren
Ehemann den Rechtsstreit als ihr Alleinerbe aufgenommen hat, bestellte im
November 1996 auf einer Bootsmesse in Berlin bei der in den Niederlanden
ansässigen H. B.V. (im folgenden: H.B.V.) eine Motoryacht
Typ SL, zu liefern im April 1997. Auf den Kaufpreis von 288.000,-- DM
sollten 153.000,-- DM für die von der Käuferin in Zahlung zu gebende Moto-
ryacht "R. " Typ H. , angerechnet werden. Der Ver-
trag sah die Einbeziehung der von niederländischen Unternehmens- und Ver-
braucherschutzverbänden entwickelten HISWA-Bestimmungen vor, deren § 8
Nr. 7 eine unter den Prozeßparteien streitige Regelung über den Eigen-
tumsübergang an in Zahlung gegebenen Schiffen enthält. Noch auf derselben
Bootsmesse verkaufte die H.B.V. die von ihr in Zahlung zu nehmende "R. "
zum Preis von 165.000,-- DM an den Beklagten mit Lieferfrist bis Ende April
1997. Am 7. Januar 1997 holte die H.B.V. dieses Schiff bei der Klägerin in der
Nähe von W. ab und überführte es nach Holland - nach Darstellung der
Klägerin zwecks Reparatur der Ankerwinde, nach Behauptung des Beklagten
zum Zwecke verkaufsfertiger Herrichtung. Die Klägerin leistete an diesem Tag
an die H.B.V. eine Anzahlung von 75.000,-- DM für das neue Schiff. Der Be-
klagte leistete am 14. Januar 1997 an die H.B.V. für die ihm verkaufte "R. "
eine Anzahlung von 20.000,-- DM. Kurz darauf erfuhr der Beklagte von Zah-
lungsschwierigkeiten der H.B.V., worüber er auch die Klägerin telefonisch in-
formierte. Sie will die H.B.V. mit Schreiben vom 27. Januar und 19. Februar
1997 darauf hingewiesen haben, daß die "R. " bis zur Übergabe der be-
stellten neuen Yacht in ihrem Eigentum verbleibe und nicht veräußert werden
dürfe. Auf Initiative des Beklagten übergab die H.B.V. ihm am 24. Februar 1997
die inzwischen renovierte (und in "D. " umbenannte) "R. " gegen Zahlung
des Restkaufpreises von 145.000,-- DM. Er verbrachte das Schiff nach
Ha. . Dort trafen sich die Prozeßparteien am 23. März 1997. Die Klä-
gerin und ihr Ehemann verkauften dem Beklagten mitgebrachte Zubehörteile
für das Schiff zum Preis von 5.000,-- DM und händigten ihm die Handbücher
mit Betriebsanleitungen aus. Die bestellte neue Yacht wurde wegen Vermö-
gensverfalls der H.B.V. nicht fertiggestellt.
Mit der Klage begehrt der nunmehrige Kläger vom Beklagten Herausga-
be der Yacht H. ("R. ", jetzt "D. ") aus § 985 BGB mit dem
Vortrag, der Beklagte habe von der H.B.V. kein Eigentum an dem Schiff erwer-
ben können. Ihm sei das fortbestehende Eigentum der Klägerin bekannt gewe-
sen. Sie habe ihre Einwilligung in die Eigentumsübertragung ihm gegenüber
davon abhängig gemacht, daß er bei Abholung des Schiffs in Holland einen auf
ihren Namen (als Schecknehmerin) ausgestellten Scheck an die H.B.V. über-
gebe. Das habe er - unstreitig - nicht getan, was sie bei dem Treffen am
23. März 1997 nicht gewußt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat
sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-
vision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, es könne letztlich offenbleiben, ob zu-
nächst die H.B.V. das Eigentum an dem Schiff von der Klägerin erworben ha-
be. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es an einer dinglichen Einigung zwi-
schen beiden bei Abholung des Schiffs in W. nach dem hier kollisions-
rechtlich anzuwendenden § 929 Satz 1 BGB fehle. Der insoweit darlegungs-
belastete Beklagte berufe sich erfolglos auf § 8 Nr. 7 der HISWA-
Bestimmungen; denn danach werde ein beim Kauf einer neuen Yacht einge-
tauschtes, gebrauchtes Boot erst mit Lieferung der neuen Yacht Eigentum des
Lieferanten. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Verhalten der Klägerin und
ihres Ehemannes bei der Übergabe der Schiffshandbücher und dem Verkauf
des Zubehörs am 23. März 1997 so verstehen dürfen, daß sie seinen Erwerb
der Yacht von der H.B.V. als endgültig anerkennen wollten. Darin liege eine
Genehmigung der von der H.B.V. als Nichtberechtigter getroffenen Verfügung
gemäß §§ 185 Abs. 2, 182 Abs. 1 BGB. Anfechtungsgründe gem. §§ 119,
123 BGB bestünden nicht.
II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings im Ergebnis nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht einerseits die Anwendbarkeit deut-
schen Rechts auf das "Übereignungsgeschäft" zwischen der H.B.V. und dem
Beklagten vom 24. Februar 1997 offenläßt, andererseits aber die fragliche Ge-
nehmigung dieses Geschäfts durch die Klägerin ohne weiteres nach deut-
schem Recht beurteilt.
Zwar findet sich im Schrifttum die Auffassung, daß eine Zustimmung (wie
z.B. gem. §§ 177, 185 BGB) als sog. "Hilfsgeschäft" zu dem zustimmungsbe-
dürftigen Hauptgeschäft regelmäßig dessen Statut unterliege; nach diesem
wäre dann auch die hier fragliche Genehmigung und deren Wirksamkeit zu
beurteilen (vgl. MüKo/Spellenberg, EGBGB 3. Aufl. vor Art. 11 Rdn. 28 f., 53 ff.
m.w.N.; vgl. auch BGHZ 128, 41, 48 zu § 177 BGB; einschr. Soergel/Lüderitz,
EGBGB 12. Aufl. Anh. Art. 10 Rdn. 114). Diese Anknüpfungsregel gilt jedoch
nicht, soweit gewichtige Gründe eine Sonderanknüpfung gebieten (Spellenberg
aaO, Rdn. 29). So ist es hier, weil das fragliche Genehmigungsverhalten sich
im Inland zwischen Inländern abspielte und den Übergang des Eigentums an
dem inzwischen in seinen neuen inländischen Heimathafen gelangten Schiff
betraf. Der Heimathafen ist Anknüpfungspunkt für das Sachstatut bei - wie
hier - nicht in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffen (vgl. § 45 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 84/94, WM 1995, 1060, 1062;
MüKo/Kreuzer, EGBGB 3. Aufl. Anh. I nach Art. 38 Rdn. 138). Das Sachstatut
ist für eine Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse maßgebend (vgl.
BGHZ 100, 321, 324). Unterstellt man, daß ein Eigentumserwerb des Beklag-
ten bei Abholung des Schiffs in Holland noch nicht stattgefunden hat, so richtet
sich dessen Vollendung nach Verbringung des Schiffs ins Inland - gemäß den
auch schon vor Inkrafttreten des § 43 EGBGB (Gesetz v. 21. Mai 1999, BGBl. I,
1026) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts - nach deutschem
Recht (vgl. BGHZ 100, 321, 326; Senat aaO zu I c bb). Die Rückwirkungsfiktion
des § 184 BGB hindert den Statutenwechsel nicht; ihre Anwendbarkeit setzt
diesen voraus. Die fragliche Genehmigung der Klägerin ist daher nach deut-
schem Recht (§ 185 Abs. 2 BGB) zu beurteilen, auch wenn die Verfügung der
H.B.V. über das Schiff niederländischem Recht unterlag (dazu unten III 2).
2. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe
rechts- und verfahrensfehlerhaft angenommen, daß die Klägerin den Eigen-
tumsübergang auf den Beklagten am 23. März 1997 konkludent gem. § 185
Abs. 2 BGB genehmigt habe.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung und den
erstinstanzlichen Zeugenaussagen ihres Sohnes und ihres Ehemannes, die
das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zum Teil unberücksichtigt läßt, ging
die Klägerin bei dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 1997,
wie diesem bekannt war, davon aus, daß er - entsprechend der ihm gestellten
Bedingung für ihr Einverständnis mit dessen Eigentumserwerb - bei Abholung
des Schiffs in Holland einen auf ihren Namen als Zahlungsempfängerin ausge-
stellten Scheck an die H.B.V. übergeben habe.
b) Nach diesem Vortrag fehlte der Klägerin nicht nur das Erklärungsbe-
wußtsein für eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB, was sie zu deren
vorsorglich erklärter Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigen würde (vgl.
BGHZ 91, 324). Vielmehr fehlte es danach auch aus der Sicht des Beklagten
schon am äußeren Tatbestand einer Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB.
Als konkludente Willenserklärung in diesem Sinne kann nur ein Parteiverhalten
gewertet werden, das die andere Partei als Ausdruck eines entsprechenden
Erklärungsinhalts (vgl. BGHZ 91, 324, 327; 109, 171, 177) bzw. - bei zunächst
bedingt erklärter Einwilligung (§§ 183, 158 BGB) - als Ausdruck des Willens
verstehen darf, einer Fremdverfügung über die eigene Rechtsposition nunmehr
unbedingt zuzustimmen. Demgegenüber stellte sich für den Beklagten das
Verhalten der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nur als Konsequenz
aus dem durch den vermeintlichen Bedingungseintritt bereits in Holland er-
folgten Eigentumsübergang, nicht aber als konstitutive Willenserklärung des
Inhalts dar, daß sie den Eigentumsübergang jetzt unabhängig von der zuvor
gestellten Bedingung genehmige. Das gleiche gilt, wenn die Klägerin, wie sie
ebenfalls vorgetragen hat und auch naheliegt, ihr Einverständnis mit der Ei-
gentumsübertragung auf den Beklagten davon abhängig gemacht hat, daß ihr
die Schecksumme zufließe, und sie hierauf bei dem Treffen mit dem Beklagten
am 23. März 1997 für ihn erkennbar vertraute. In diesem Fall läge aus seiner
Sicht in dem Verhalten der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts - ebenfalls keine Genehmigung des Eigentumsübergangs unter Verzicht
auf die gestellte Bedingung.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine abschließende
Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil der Vortrag der Klägerin zu der be-
dingten Einwilligung streitig ist und es auch im Hinblick auf die Gegenrügen der
Revisionserwiderung noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten die Darlegungslast für
den Eigentumserwerb der H.B.V. als seiner Vertragspartnerin und Besitzvor-
gängerin auferlegt, übersieht es die Eigentumsvermutung des § 1006
Abs. 2 BGB, die dahin geht, daß der (frühere) Besitzer mit der Besitzerlangung
Eigenbesitz und Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1994
- IV ZR 207/92, NJW 1994, 939 f.; MüKo/Medicus, BGB 3. Aufl. § 1006
Rdn. 13, 20). Diese Vorschrift ist kollisionsrechtlich anzuwenden, weil der Be-
sitz der H.B.V. anläßlich der Abholung des Schiffs bei der Beklagten im Inland
begründet wurde (vgl. BGH aaO). Es ist nicht auszuschließen, daß die Verken-
nung des § 1006 BGB die von der Revisionserwiderung angegriffene Ausle-
gung des § 8 Nr. 7 der HISWA-Bestimmungen durch das Berufungsgericht be-
einflußt hat. Die Auslegung dieser ausländischen allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen ist zwar der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzo-
gen (vgl. BGHZ 49, 356, 362 f.; 112, 204, 210 m.w.N.). Der von der Revisi-
onserwiderung gerügte Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Vor-
trag des Beklagten und die von ihm eingeholte Stellungnahme der HISWA-
Vereinigung zur Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, ist
aber auch in der Revisionsinstanz beachtlich (§ 286 ZPO). Über die Erforder-
lichkeit des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens wird das
Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, zu entscheiden
haben.
2. Offengelassen hat das Berufungsgericht weiter, ob der Beklagte das
Schiff von der H.B.V. als Nichteigentümerin evtl. gutgläubig oder aufgrund der
von ihm behaupteten uneingeschränkten Ermächtigung der H.B.V. durch die
Klägerin erworben hat. Für einen Eigentumserwerb des Beklagten an dem in-
zwischen im Inland belegenen Schiff spricht zwar - trotz seiner Besitzbegrün-
dung im Ausland bei Abholung des Schiffs (in Holland) - die Eigentumser-
werbsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar
1994 aaO S. 940 zu B I 2 m.w.N.), die sich auch auf die Verfügungsbefugnis
der H.B.V. erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59, LM
Nr. 8 zu § 1006 BGB). Das macht aber die Nachprüfung des Erwerbsvorgangs
nicht entbehrlich.
a) Ein etwaiger Eigentumserwerb des Beklagten von der H.B.V. ist je-
denfalls dann nach niederländischem Recht zu beurteilen, wenn die H.B.V. das
Schiff im Einvernehmen mit der Klägerin nicht nur zu Reparatur-, sondern zu
Verkaufszwecken nach Holland transportiert hatte und damit die Verbindung zu
seinem bisherigen Heimathafen im Inland aufgehoben war (vgl. oben I 1). Da-
für spricht nach Sachlage einiges, was aber der Tatrichter zu entscheiden hat.
Die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Ansicht des Landgerichts
(unter Hinweis auf Staudinger/Stoll, 13. Aufl. Int. SachenR Rdn. 293), wonach
die Übereignung von auf einer Messe gekauften Sachen - wie hier das vom
Beklagten gekaufte Schiff - nach dem stillschweigenden Parteiwillen dem
Recht des Messeortes unterliege, widerspricht der - inzwischen auch in § 43
Abs. 1 EGBGB kodifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo-
nach sachenrechtliche Tatbestände an das Recht des Lageorts anzuknüpfen
und keiner Rechtswahl zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996
- VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 f. m.w.N.).
b) Ließ die Klägerin das Schiff durch die H.B.V. - ohne Eigentumsüber-
tragung - zu Verkaufszwecken nach Holland abholen, so sind auch Erteilung
und Fortbestand der Veräußerungsermächtigung nach niederländischem Recht
zu beurteilen. Insoweit greift hier die Anknüpfung der Zustimmung an das Sta-
tut der in Holland durchzuführenden Weiterveräußerung (Hauptgeschäft) durch
(vgl. oben I 1). Stellt man statt dessen in Parallele zum Vollmachtsstatut (vgl.
dazu BGHZ 128, 41, 47 m.w.N.) auf das Recht des Wirkungslandes ab (vgl.
Soergel/Lüderitz aaO), so folgt daraus hier im Ergebnis nichts anderes. Im üb-
rigen verweist § 16 der HISWA-Bedingungen, deren wirksame Einbeziehung in
den Vertrag zwischen der H.B.V. und der Klägerin allerdings offen ist, ebenfalls
auf das niederländische Recht.
Das Berufungsgericht wird daher ggf. zu prüfen haben, ob die Klägerin
nach niederländischem Recht eine Veräußerungsermächtigung erteilt hat und
diese später widerrufen konnte. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des
Beklagten soll die Klägerin ihre Weiterveräußerungsermächtigung gegenüber
der H.B.V. ohnehin weder schriftlich noch mündlich (anläßlich eines Besuchs in
Holland am 13. Februar 1997) widerrufen haben.
c) Nach niederländischem Recht, dessen Ermittlung erforderlichenfalls
dem Tatrichter obliegt, wäre schließlich auch ein etwaiger Eigentumserwerb
des Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum oder an die Verfügungs-
macht der H.B.V. zu beurteilen und zu prüfen, ob es für seinen guten Glauben
auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des (rückdatierten) schriftlichen Kauf-
vertrages nach Besichtigung des Schiffs in Holland (11. Januar 1997) und der
daraufhin geleisteten Anzahlung, oder aber auf den Zeitpunkt der Abholung
des Schiffs bei der H.B.V. - nach der Kontaktaufnahme des Beklagten mit der
vormaligen Klägerin - ankommt.
IV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-
genheit, die erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der
Parteien - zu treffen.
Röhricht
RiBGH Dr. Hesselberger ist wegen Urlaub an der Unter- zeichnung verhindert.
Röhricht
Goette
Kurzwelly Kraemer