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BGH Urteil vom 10.06.2009 – VIII ZR 108/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VIII ZR 108/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 43; BGB § 932; HGB § 366; ZPO § 293

Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für

einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung

am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort.

Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum

Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-

punkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB

nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht.

Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe-

rechtigten kraft guten Glaubens möglich ist.

BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns und die Richter Dr. Achilles und

Dr. Schneider

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, eine deutsche Opel-Vertragshändlerin, verkaufte im Herbst

2004 einen Pkw Opel Astra Coupe an eine unter der Firma DBD J. täti-

ge deutsche Zwischenhändlerin (im Folgenden: DBD). Sowohl die Auftragsbe-

stätigung der Beklagten als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen

einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Außerdem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die

diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem Käufer für

die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, über das Fahrzeug zu ver-

fügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die DBD verkaufte

das Fahrzeug ihrerseits an die in Frankreich ansässige Klägerin weiter und ließ

es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtführer bei der Beklagten abholen, der

es nach Frankreich zur Klägerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-

Übereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Klägerin

zahlte den Kaufpreis für das ihr gelieferte Fahrzeug an die DBD und verkaufte

es ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-

ausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks

Einbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu

verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-

gabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil

die DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine

Kenntnis gehabt zu haben, und zunächst die Herausgabe von Fahrzeug und

Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erklärung ihres französi-

schen Abnehmers gestützt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigentü-

mer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das Landgericht

hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin

wegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommenen Weiterveräu-

ßerung des Fahrzeugs an einen Dritten ihre Klage auf Zahlung von Schadens-

ersatz umgestellt hatte, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend geänderten Antrag der Klä-

gerin zur Zahlung von 21.844 € nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet

sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gemäß §§ 985, 989 BGB ein Anspruch auf Werter-

satz für das von der Beklagten weiterveräußerte Fahrzeug zu. Zwar komme

entgegen der Auffassung des Landgerichts kein gutgläubiger Eigentumserwerb

der Klägerin gemäß § 932 BGB in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des

Kfz-Briefs durch die DBD nach den ihr bekannten geschäftlichen Gepflogenhei-

ten habe schließen müssen, dass die DBD noch nicht Eigentümerin des Fahr-

zeugs gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Mit-

arbeiter der Beklagten das Fahrzeug an den Frachtführer übergeben und damit

konkludent in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt

habe. Dies folge aus dem für den Transport des Fahrzeugs nach Frankreich

ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die DBD und als Empfängerin die

Klägerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die DBD

das Fahrzeug an die Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung habe

versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeu-

genbeweises durch Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und fertig ausgefüll-

tem Frachtbrief an diesem Veräußerungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in

zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Wei-

terveräußerung einverstanden gewesen sei. Da die Klägerin darauf habe ver-

trauen dürfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-

äußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe, habe sie gutgläubig

im Sinne von § 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die

Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschließenden Veräußerung des

Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in

zulässiger Weise begehrten Wertersatz.

II.

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Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gutgläubig das Ei-

gentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am

Maßstab des deutschen Rechts (§ 932 BGB, § 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei

- genauso wie die Parteien - Art. 43 EGBGB übersehen, dessen Anwendbarkeit

entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht

und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 177,

237, Tz. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EGBGB führt hier dazu, dass

ein Eigentumserwerb der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des fran-

zösischen Rechts zu klären gewesen wäre. Gleiches gilt für einen anschließen-

den Eigentumserwerb des französischen Abnehmers der Klägerin, den das Be-

rufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr geprüft hat.

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1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf

§§ 985, 989 BGB und damit auf deutsches Sachrecht gestützt. Dies begegnet

keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des

streitigen Fahrzeugs nach Frankreich wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum

Zwecke der Nachbesserung um grenzüberschreitende Sachverhalte, die die

deutsche wie die französische Sachenrechtsordnung berühren. Jedoch unter-

liegen die auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüche des (vermeintlichen)

Eigentümers ebenso wie die aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kom-

menden Folgeansprüche wegen Unmöglichkeit einer Herausgabe dem in

Art. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staa-

tes, in dem sich die Sache befindet (BGH, Urteil vom 25. September 1997

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- II ZR 113/96, NJW 1998, 1321, unter II 1 a; MünchKommBGB/Wendehorst,

4. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 96, 100; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB,

2. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das deutsche

Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug

bei der anderweitigen Veräußerung durch die Beklagte befunden hat.

2. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet ist,

hängt davon ab, ob die Klägerin selbst oder ihr französischer Abnehmer im

Zeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses

Eigentum durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verloren hat.

a) Ob die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug von der DBD erworben

hat, ist indessen nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn ein solcher

Erwerb hätte nach deutschem Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die

DBD der Klägerin vor Grenzübertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-

tumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von

§§ 929 ff. BGB eingeräumt hat. Der zwischen der DBD und der Klägerin ge-

schlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgeführt worden, dass der

Klägerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in Frankreich durch den von der DBD

eingesetzten Frachtführer ausgehändigt worden ist. Da die für einen Eigen-

tumsübergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung

bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am

Bestimmungsort erfolgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 447 Rdnr. 14)

und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach

deutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz-

übertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-

ßend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt

sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach französischem Recht als dem

für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom

30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31;

KG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Er-

man/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.). Dieses knüpft

ebenfalls an das Recht des Lageortes an (Hübner/Constantinesco, Einführung

in das französische Recht, 4. Aufl., § 30, 2 b bb) und nimmt so die Verweisung

auf.

10

b) Den Statutenwechsel in das französische Sachrecht, wie er auch in

Art. 43 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht

berücksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen

gemäß § 293 ZPO ermittelt, nach denen im französischen Recht ein Eigen-

tumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das

Sachstatut des Lageortes die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt (BGHZ

100, 321, 324; BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98, NJW-RR 2000,

1583, unter II 1, III 2; Erman/Hohloch, aaO, Art. 43 EGBGB Rdnr. 12; Staudin-

ger/Stoll, BGB (1996), IntSachenR Rdnr. 300; MünchKommBGB/Wendehorst,

aaO, Art. 43 Rdnr. 80; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 3, je-

weils m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen,

dass sich ungeachtet des für den Kaufvertrag maßgeblichen Vertragsstatuts ein

im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenzübertritt nach

Frankreich nach Maßgabe des französischen Rechts vollzieht, das in diesem

Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgläubigen Besitzers bei einem

Erwerb vom Nichtberechtigten regelt (Sonnenberger/Dammann, Französisches

Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. IX 41 m.w.N.).

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c) Das Berufungsgericht hätte sich mithin zur Bejahung eines gutgläubi-

gen Eigentumserwerbs durch die Klägerin nicht auf die §§ 929 ff. BGB und

hierbei insbesondere auch nicht auf § 366 HGB stützen dürfen. Diese Bestim-

mung enthält sachlich eine Erweiterung des in den §§ 932 ff. BGB geregelten

Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines Ei-

gentumsübergangs in Fällen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die

bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-

dürfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-

schäftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis

des Veräußerers zur Anwendung kommen sollen (vgl. MünchKommHGB/

Welter, 2. Aufl., § 366 Rdnr. 22 f.; Ensthaler/Weber, GK-HGB, 7. Aufl., § 366

Rdnr. 1). Die Vorschrift hätte daher nur angewandt werden dürfen, wenn Art. 43

Abs. 1 EGBGB zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inländi-

schen Rechts geführt hätte.

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Einen Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Klägerin hätte das

Berufungsgericht daher am Maßstab des französischen Rechts beurteilen müs-

sen. Dazu bedarf es gemäß § 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur

französischen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der

französischen Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 30.

Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, unter II 2 b aa; vom 23. Juni 2003

- II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, unter II 2 a). Dasselbe gilt für die Frage, ob

zumindest der französische Abnehmer der Klägerin von dieser (gutgläubig) das

Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.

III.

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Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung

reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende französische Recht bislang

nicht ermittelt und nicht geprüft hat, ob es dafür etwa weiterer tatsächlicher

Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.02.2006 - HKO 121/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -