BGH Beschluss vom 30.05.2000 – 1 StR 103/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 346
Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Der Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung
ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
18. August 1999 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.
Der Beschluß des Landgerichts München II nach § 346 Abs. 1
StPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 die Re-
vision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. Au-
gust 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel
sei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet
worden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Ent-
scheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand. Die Anträge haben Erfolg.
1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt:
Rechtsanwalt G. legte als Vertreter der Nebenklägerin am
24. August 1999 gegen das vom Landgericht am 18. August 1999 ver-
kündete Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 an
den Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision - gestützt
auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - im Schriftsatz vom
26. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am 27. Oktober 1999.
Die Strafkammer teilte dem Rechtsanwalt am 28. Oktober 1999 mit, das
Rechtsmittel sei verspätet.
Rechtsanwalt G. bestritt im Schriftsatz vom 4. November
1999 die Zustellung des Urteils am 24. September 1999. Ein Umschlag,
auf dem die Zustellung vermerkt worden sei, befinde sich nicht bei seinen
Akten. Wenn die Zustellungsurkunde das Datum ausweise, handele es
sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Schreib-
fehler. Sein Eingangsstempel auf der ersten Seite der ihm zugestellten
landgerichtlichen Urteilskopie trage das Datum des 27. September 1999.
Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt wegen der Versäumung
der Frist zur formgerechten Begründung der Revision Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, eine eventuelle Fehlstempe-
lung beim Posteingang sei ihm nicht zurechenbar, denn es liege kein von
ihm zu vertretenes organisatorisches Verschulden vor. Der Anwalt dürfe
den Posteingang durch ausgebildete, erfahrene und zuverlässige Kräfte
in eigener Verantwortung erledigen lassen. Bei seinen beiden Angestell-
ten handele es sich um ausgebildete Anwaltsekretärinnen, die langjährige
Praxiserfahrung hätten. Aufgrund seiner Anweisung hätten sie die einge-
hende Post am Tage des Eingangs zu stempeln. Es sei in der täglichen
Praxis noch nie vorgekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen
Eingangsdatum gestempelt worden sei.
2. Die Anträge haben Erfolg. Die Nebenklägerin hat glaubhaft ge-
macht, daß sie aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert
war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Ihr ist deshalb wegen der
Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen. Der Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO hat keinen
Bestand.
a) Aus der mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Zustellungsur-
kunde ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 24. September 1999
an Rechtsanwalt G. zugestellt worden ist. Die vom Landgericht
veranlaßten Anfragen bei der Post ergeben auch nach Auffassung des
Senats nichts anderes.
b) Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für
die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihren Prozeßbevollmächtigten
daran kein Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten
Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut
ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen
(BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 – IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153;
Beschluß v. 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20). Die Nebenklägerin hat durch ergänzenden
Vortrag ihres Rechtsanwalts im Schriftsatz vom 4. November 1999, durch
Vorlage der Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das als
Eingangsstempel den 27. September 1999 trägt, und durch eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.
Der Rechtsanwalt hat vorgetragen, daß er die Anweisung erteilt
hat, die eingehende Post sei am Tage des Eingangs zu öffnen und mit
dem Eingangsstempel zu versehen. In der täglichen Praxis sei es nie vor-
gekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum ge-
stempelt worden sei. Er habe sich daher für die Überwachung der Fristen
auf die Richtigkeit des Eingangsstempels 27. September 1999 verlassen
können. Danach bestehen keine Bedenken, daß der Rechtsanwalt die
Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung herkömmlicher Fristen
den Büroangestellten überlassen konnte. Es liegt kein Fall vor, der ihn
veranlassen mußte, selbst eine weitergehende Kontrolle der Zustellung
und des Beginns der Frist vorzunehmen. Das Anbringen des falschen
Eingangsstempels, der Grundlage für die Berechnung der Revisionsbe-
gründungsfrist war, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden,
sondern auf einem Einzelversehen einer Angestellten.
c) Einer Nachholung der versäumten Revisionsbegründung nach
§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es hier nicht, weil die Revision im Schrift-
satz vom 26. Oktober 1999 bereits vorher – wenn auch nicht fristgerecht –
begründet und der Anwalt im Wiedereinsetzungsantrag vom 4. November
1999 zumindest stillschweigend darauf Bezug genommen hat (Maul in KK
StPO 4. Aufl. § 45 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Nebenklä-
gerin bedarf daher revisionsrechtlicher Überprüfung.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz