Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2000 – 1 StR 103/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 346

Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Der Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

18. August 1999 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.

Der Beschluß des Landgerichts München II nach § 346 Abs. 1

StPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 die Re-

vision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. Au-

gust 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel

sei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet

worden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand. Die Anträge haben Erfolg.

1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt:

Rechtsanwalt G. legte als Vertreter der Nebenklägerin am

24. August 1999 gegen das vom Landgericht am 18. August 1999 ver-

kündete Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 an

den Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision - gestützt

auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - im Schriftsatz vom

26. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am 27. Oktober 1999.

Die Strafkammer teilte dem Rechtsanwalt am 28. Oktober 1999 mit, das

Rechtsmittel sei verspätet.

Rechtsanwalt G. bestritt im Schriftsatz vom 4. November

1999 die Zustellung des Urteils am 24. September 1999. Ein Umschlag,

auf dem die Zustellung vermerkt worden sei, befinde sich nicht bei seinen

Akten. Wenn die Zustellungsurkunde das Datum ausweise, handele es

sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Schreib-

fehler. Sein Eingangsstempel auf der ersten Seite der ihm zugestellten

landgerichtlichen Urteilskopie trage das Datum des 27. September 1999.

Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt wegen der Versäumung

der Frist zur formgerechten Begründung der Revision Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, eine eventuelle Fehlstempe-

lung beim Posteingang sei ihm nicht zurechenbar, denn es liege kein von

ihm zu vertretenes organisatorisches Verschulden vor. Der Anwalt dürfe

den Posteingang durch ausgebildete, erfahrene und zuverlässige Kräfte

in eigener Verantwortung erledigen lassen. Bei seinen beiden Angestell-

ten handele es sich um ausgebildete Anwaltsekretärinnen, die langjährige

Praxiserfahrung hätten. Aufgrund seiner Anweisung hätten sie die einge-

hende Post am Tage des Eingangs zu stempeln. Es sei in der täglichen

Praxis noch nie vorgekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen

Eingangsdatum gestempelt worden sei.

2. Die Anträge haben Erfolg. Die Nebenklägerin hat glaubhaft ge-

macht, daß sie aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert

war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Ihr ist deshalb wegen der

Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen. Der Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO hat keinen

Bestand.

a) Aus der mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Zustellungsur-

kunde ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 24. September 1999

an Rechtsanwalt G. zugestellt worden ist. Die vom Landgericht

veranlaßten Anfragen bei der Post ergeben auch nach Auffassung des

Senats nichts anderes.

b) Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für

die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihren Prozeßbevollmächtigten

daran kein Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten

Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut

ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen

(BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 – IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153;

Beschluß v. 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20). Die Nebenklägerin hat durch ergänzenden

Vortrag ihres Rechtsanwalts im Schriftsatz vom 4. November 1999, durch

Vorlage der Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das als

Eingangsstempel den 27. September 1999 trägt, und durch eidesstattliche

Versicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.

Der Rechtsanwalt hat vorgetragen, daß er die Anweisung erteilt

hat, die eingehende Post sei am Tage des Eingangs zu öffnen und mit

dem Eingangsstempel zu versehen. In der täglichen Praxis sei es nie vor-

gekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum ge-

stempelt worden sei. Er habe sich daher für die Überwachung der Fristen

auf die Richtigkeit des Eingangsstempels 27. September 1999 verlassen

können. Danach bestehen keine Bedenken, daß der Rechtsanwalt die

Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung herkömmlicher Fristen

den Büroangestellten überlassen konnte. Es liegt kein Fall vor, der ihn

veranlassen mußte, selbst eine weitergehende Kontrolle der Zustellung

und des Beginns der Frist vorzunehmen. Das Anbringen des falschen

Eingangsstempels, der Grundlage für die Berechnung der Revisionsbe-

gründungsfrist war, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden,

sondern auf einem Einzelversehen einer Angestellten.

c) Einer Nachholung der versäumten Revisionsbegründung nach

§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es hier nicht, weil die Revision im Schrift-

satz vom 26. Oktober 1999 bereits vorher – wenn auch nicht fristgerecht –

begründet und der Anwalt im Wiedereinsetzungsantrag vom 4. November

1999 zumindest stillschweigend darauf Bezug genommen hat (Maul in KK

StPO 4. Aufl. § 45 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Nebenklä-

gerin bedarf daher revisionsrechtlicher Überprüfung.

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