BGH Urteil vom 30.05.2000 – VI ZR 276/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 276/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 30. Mai 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.
Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um
den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in ei-
ner freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die
geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: "Babycaust").
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.
Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung
der Anschlußberufung der Klägerin zu 2) das Urteil des 4. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1999 und das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1999
abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger die eigenen selbst und die übrigen jeweils zur Hälfte. Die
Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin zu 2).
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die - nur im ersten Rechtszug beteiligte - Klägerin zu 1), die Stadt N.,
war bis Ende 1997 Trägerin des Klinikums N. in N. und vermietete seit Anfang
1993 Praxisräume auf dem Klinikgelände an den Frauenarzt Dr. F., der dort
Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Seit dem 1. Januar 1998 wird das Klini-
kum als Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Klägerin zu 2) betrieben.
Am 8. Oktober 1997, noch vor der Umwandlung der Klägerin zu 2) in ei-
ne Anstalt des öffentlichen Rechts, verteilten die Beklagten vor dem Gelände
des Klinikums Flugblätter im Format DIN A 4, als deren presserechtlich Ver-
antwortlicher der Beklagte zu 1) genannt ist. Auf der einen Seite enthält das
Flugblatt folgenden Text in unterschiedlichen - zum Teil graphisch hervorgeho-
benen - Schriftarten und -größen:
"Unterstützen Sie unseren Protest und unsere Arbeit. Helfen Sie, damit
in Zukunft das 5. Gebot "Du sollst nicht töten!" und das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland von allen Ärzten in N. eingehalten wird!
Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Kli-
nikum N..
damals: Holocaust
heute:
Babycaust
Wer hierzu schweigt wird mitschuldig!
"Tötungs-Spezialist" für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des
Klinikum N. N.".
Auf der anderen Seite des Flugblattes befinden sich im oberen Teil zwei
Abbildungen zerfetzter bzw. zerstückelter Föten mit Erläuterungen verschiede-
ner Abtreibungsmethoden, daneben das Bild eines Kleinkindes mit Flasche.
Der mittlere Teil enthält - graphisch hervorgehoben - die Aufforderung: "Bitte,
helfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder!" Der
untere Teil besteht aus argumentativen Texten, die in die wiederum graphisch
hervorgehobene Forderung münden: "Deshalb: Abtreibung NEIN!"
Mit der am 6. März 1998 eingereichten Klage haben die Klägerinnen die
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1) hat
später im Hinblick auf die Umwandlung des Klinikums N. in eine Anstalt öffent-
lichen Rechts den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Erledigungsfeststellungsklage der Klägerin zu 1)
(rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagten auf die - im übrigen abschlägig
beschiedene - Klage der Klägerin zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, in bezug
auf das Klinikum N. in N. die Äußerung aufzustellen oder zu verbreiten: "da-
mals: Holocaust heute: Babycaust" sowie im Zusammenhang hiermit die Äuße-
rung aufzustellen oder zu verbreiten "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
Gelände des Klinikum N.".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 2) die Beklagten unter teilweiser
Abänderung des Urteils des Landgerichts dazu verurteilt, es zu unterlassen, in
bezug auf das Klinikum N. in N. folgende Äußerung aufzustellen oder zu ver-
breiten: "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N." und
"damals: Holocaust heute: Babycaust", insbesondere in der näher bezeich-
neten Form der dem Urteil insoweit beigefügten Seite des Flugblattes.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab-
weisungsantrag gegenüber der Klägerin zu 2) weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2), die als Anstalt
öffentlichen Rechts ebenfalls zivilrechtlichen Schutz vor ehrenrührigen Angrif-
fen beanspruchen könne, sei durch die Aussagen auf dem Flugblatt unmittelbar
und direkt betroffen. Der Hinweis auf das Gelände des Klinikums N. sei keine
bloße Ortsangabe, sondern enthalte nach der maßgebenden objektiven Sicht
eines unvoreingenommenen Beobachters den Erklärungsgehalt, daß die Klä-
gerin zu 2) auf ihrem Gelände Kindermord - womit klar ersichtlich Abtreibungen
gemeint seien - durch den Tötungsspezialisten Dr. F. zulasse oder dessen Tun
zumindest nichts entgegensetze. Der beanstandete Inhalt des Flugblattes habe
ehrverletzenden Charakter. Zwar handele es sich bei den Begriffen "Kinder-
mord", "Holocaust" und "Babycaust" nicht um Tatsachenbehauptungen, son-
dern um Meinungsäußerungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
fielen, im Streitfall seien sie aber davon nicht mehr gedeckt. Obwohl kein Fall
einer Schmähkritik vorliege und es sich bei der umstrittenen Äußerung um ei-
nen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handele, ergebe eine Abwägung
der Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin zu 2) mit der
Meinungsfreiheit der Beklagten, daß letztere zurücktreten müsse. Die Aussage
"Kinder-Mord ... auf dem Gelände des Klinikum N." stelle allerdings für sich
genommen eine überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen
Meinungskampf dar, die noch zulässig sei, zumal ersichtlich kein Mord an Kin-
dern, sondern die Abtreibung gemeint sei. Eine nicht mehr hinnehmbare Be-
einträchtigung des Ehrenschutzes liege jedoch in der Aussage "damals: Holo-
caust heute: Babycaust". Gerade den großen Krankenhäusern wie dem von der
Klägerin zu 2) betriebenen obliege eine wichtige Funktion im Rahmen der
praktischen Ausgestaltung der geltenden, vom Bundesverfassungsgericht ge-
billigten Regelung der Schwangerschaftsabbrüche, deren Erfüllbarkeit ge-
währleistet sein müsse. Die Gleichsetzung des Holocaust, der millionenfachen
Ermordung unschuldiger Menschen aus rein rassistischen Motiven und unter
entwürdigenden Umständen durch ein Terrorregime, mit der Existenz einer Ab-
treibungspraxis auf dem Gelände des Klinikums N. sei nicht nur völlig unange-
messen, sondern schlicht unerträglich und mit dem darin enthaltenen Unwert-
urteil geeignet, die Aufgabe der Krankenbetreuung zu gefährden. Da beide be-
anstandeten Äußerungen in einem Sinnzusammenhang stünden und sich ge-
genseitig ergänzten und verstärkten, würde ihr Sinn verfälscht, wenn man nur
den letzten Teil untersagen würde. Deshalb seien beide Äußerungen unbe-
schadet der Tatsache, daß die Formulierung "Kinder-Mord ..." für sich genom-
men zulässig wäre, zu unterlassen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsurteil
leide unter dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO, weil es eine
von den Beklagten ausdrücklich geltend gemachte Rechtfertigung des Flug-
blattes aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 1 GG ungeprüft lasse und inso-
weit nicht mit Gründen versehen sei, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 551 Nr. 7 ZPO aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte
Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGHZ 39, 333,
339; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318,
2320; Urteil vom 24. April 1989 - II ZR 208/88 - VersR 1989, 761). Entspre-
chendes hat zu gelten, wenn die Revision der Beklagten aus anderen Gründen
- wie hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 GG - Erfolg hat, so daß es
letztendlich dahingestellt bleiben kann, ob auch der von den Beklagten ohne
näheren Sachvortrag für sich reklamierte Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG zur Ab-
weisung der Klage hätte führen können.
2. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen,
daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Klägerin zu 2)
zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können,
durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts, sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB
zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im
Bereich der Daseinsvorsorge - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004,
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche
begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW
1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183,
jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291 = NJW 1995, 3303, 3304).
3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Beurteilung
des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 2) von den beanstandeten Äuße-
rungen des Flugblattes selbst betroffen ist und sich die Bedeutung der Erwäh-
nung des Klinikums N. auf dem Flugblatt - entgegen der Auffassung der Revi-
sion - nicht in einer bloßen Ortsangabe erschöpft. Würde die Äußerung in ihrer
angegriffenen Form wiederholt, wozu sich die Beklagten - im Sinne einer vom
Berufungsgericht angenommenen Erstbegehungsgefahr - grundsätzlich für be-
rechtigt halten, würde mit ihr auch die Klägerin zu 2) als jetzige Trägerin des
Klinikums N. angegriffen.
Für die Ermittlung des Aussagegehalts des Flugblattes ist darauf abzu-
stellen, wie es unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von
einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine
isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zu-
lässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennba-
ren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. Senat BGHZ 139, 95,
102). Danach richtet sich das - vor dem Gelände des Klinikums N. verteilte -
Flugblatt zwar in erster Linie gegen die Tätigkeit des als "Tötungs-Spezialist für
ungeborene Kinder" bezeichneten Arztes Dr. F., der auf dem Gelände des Kli-
nikums Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Daneben wird durch die beson-
dere textliche Gestaltung des Flugblattes zugleich aber auch das Klinikum bzw.
dessen Träger angegriffen. Durch die zweimalige, drucktechnisch ebenso wie
die Begriffe "Kinder-Mord" und "Tötungs-Spezialist Dr. F." hervorgehobene Er-
wähnung des Klinikums N. in Verbindung mit dem Vorwurf "Wer hierzu
schweigt wird mitschuldig!" wird dem Verständnis eines unbefangenen Durch-
schnittslesers nahegelegt, daß mit dem Flugblatt im konkreten Fall nicht nur
der die Abtreibungen vornehmende Arzt Dr. F. angegriffen werden soll, son-
dern auch der verantwortliche Klinikträger, der es zuläßt, daß der "Tö-
tungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des Klinikum
N." tätig wird. Da mit der entsprechenden Seite des Flugblattes konkrete Vor-
gänge auf dem Gelände des Klinikums N. angegriffen werden, ändert sich an
diesem Verständnis - entgegen der Auffassung der Revision - nichts daran,
daß die andere Seite allgemeine Ausführungen gegen die derzeitige Abtrei-
bungspraxis in allen Ländern mit liberalen Abtreibungsgesetzen enthält.
4. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Mei-
nungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR
23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -
VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).
a) Allerdings muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äu-
ßerung die Menschenwürde eines anderen antastet, desgleichen regelmäßig
auch dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbelei-
digung oder Schmähkritik darstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember
1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 m.w.N). Im vorliegenden Fall ist
aber weder die Menschenwürde betroffen, die einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts bereits begrifflich nicht zukommt, noch handelt es sich bei
den im Flugblatt enthaltenen Äußerungen um eine Formalbeleidigung oder
Schmähkritik.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff
der Schmähkritik eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder
gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmä-
hung; hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Ausein-
andersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl.
BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304; Senat, Urteil vom 7. Dezem-
ber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, jeweils m.w.N.).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fallen die in dem von den
Beklagten verbreiteten Flugblatt enthaltenen Äußerungen nicht unter den so
verstandenen Begriff der Schmähkritik. Wenn auch die Gegenüberstellung ei-
nes heute vermeintlich stattfindenden "Babycaust" mit dem damaligen Holo-
caust im Anschluß an den voranstehenden Text "Stoppen Sie den Kinder-Mord
im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N." geeignet ist, das Ansehen
der Klägerin zu 2) in besonderem Maße zu beeinträchtigen, so steht doch der
damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und un-
trennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen der Beklagten,
nämlich der Auseinandersetzung mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf-
grund der geltenden Gesetze.
b) Läßt sich die Äußerung damit weder als Angriff auf die Menschen-
würde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für
die sodann erforderliche Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der
betroffenen Rechtsgüter an, wobei es aber, anders als im Fall von Tatsachen-
behauptungen, grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt oder
das Werturteil "richtig" ist. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitra-
genden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts
der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierun-
gen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286 = NJW 1969, 227). Das gilt auch für
Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteiger-
ter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (Se-
nat, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126; Urteil
vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - NJW 1987, 1398). Der Kritiker darf seine
Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder
"ungerecht" halten (vgl. Senat aaO). Auch die Form der Meinungsäußerung
unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äu-
ßernden (BVerfGE 60, 234, 241 = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Äußernde
nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungs-
kampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht
die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Mei-
nungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässsigkeit öffentlicher
Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar
(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126
m.w.N.). Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften
der §§ 185 ff. StGB - wie hier - nicht auf Personen, sondern auf staatliche Ein-
richtungen bezogen werden. Sie dienen dann nicht dem Schutz der persönli-
chen Ehre, sondern suchen die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die
erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können.
Gerät dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist de-
ren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade
aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin
unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 = NJW 1995,
3303, 3304).
c) Auch das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Äußerung
"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N." für sich ge-
nommen als überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen Mei-
nungskampf als zulässig erachtet. Ob nicht bereits deshalb der Unterlassungs-
ausspruch des Berufungsgerichts zu weit geht, kann letztlich dahinstehen.
Denn auch die in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Äußerung "damals:
Holocaust heute: Babycaust" wird - zumindest im vorliegend zu beurteilenden
Verhältnis zur Klägerin zu 2) - noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit der
Beklagten getragen und vermag das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht zu
rechtfertigen.
aa) Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von Äußerun-
gen ist zunächst, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt worden ist. Ob dies der Fall ist,
unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Se-
nat BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -
VersR 2000, 327, 330). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns
einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffe-
nen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-
menen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äu-
ßerung auszugehen, der jedoch ihren Sinn nicht abschließend festlegt. Er wird
vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung
steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese
für die Leser erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen
Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinner-
mittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995,
3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR
102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem von den Beklagten ver-
teilten Flugblatt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine
Gleichsetzung der angeprangerten Vorgänge auf dem Klinikgelände mit dem
Holocaust des Nationalsozialismus nicht zu entnehmen. Durch die den Leser
aufschreckende Wirkung des Begriffes Holocaust und dessen Gegenüberstel-
lung mit einem daran angelehnten Wortgebilde "Babycaust" sowie die anderen
plakativen, drastisch überzogenen Formulierungen des Flugblattes versuchen
dessen Verfasser in erster Linie in provokativer Weise Aufmerksamkeit für ihr
Anliegen zu erzielen. Da es sich bei der Abtreibung um ein Thema handelt, das
in der Öffentlichkeit in Vergangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes
- teilweise sehr emotional - diskutiert worden ist, wird dem interessierten Leser
sofort deutlich, daß es sich bei dem Flugblatt um einen Protest von Abtrei-
bungsgegnern gegen die auf dem Klinikgelände von Dr. F. vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche handelt. Zugleich wird einem unvoreingenomme-
nen und verständigen Leser die Meinung der Verfasser vermittelt, die aufgrund
der bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis stelle eine
verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Eine
Gleichsetzung mit dem Holocaust in seinem geschichtlichen Sinne ist dem
Kontext des Flugblattes dagegen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht
hat insoweit die gebotene Gesamtbetrachtung verkürzt und es insbesondere
versäumt, in die Deutung der beanstandeten Äußerung auch die andere Seite
des Flugblattes und die dort abgedruckten Texte mit einzubeziehen. Diese er-
läutern argumentativ den Standpunkt der Verfasser, wonach ein Staat, der das
Töten des ungeborenen Lebens zulasse, den Boden der Menschenrechte ver-
lasse und seine Demokratie in Frage stelle, weil er eine bestimmte Menschen-
gruppe, nämlich ungeborene Kinder, vom strafrechtlichen Schutz ausschließe.
cc) Der danach verbleibende Vorwurf ist zwar immer noch erheblich, je-
doch wird die Klägerin zu 2) durch ihn - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - nicht so schwer beeinträchtigt, daß die Meinungsfreiheit der
Beklagten zurücktreten müßte.
Auch wenn die Tätigkeit des Arztes Dr. F. der geltenden Rechtslage ent-
spricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993,
1751) von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat, so werden die Beklagten
dadurch nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit dra-
stischen Vergleichen - für eine (Wieder-)Einführung einer weitergehenden
Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen streitet, welche jedenfalls nach
der früheren Gesetzeslage ebenfalls nicht verfassungswidrig war. Bleibt der
Schutz werdenden menschlichen Lebens in den vom Bundesverfassungsge-
richt aufgezeigten Grenzen in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen, dann
ist ein Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit beson-
ders berührenden fundamentalen Streitfrage wegen der konstitutiven Bedeu-
tung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich selbst dann zu tole-
rieren, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. Letztlich bleibt es dem
Leser des von den Beklagten verbreiteten Flugblattes überlassen, selbst dar-
über zu entscheiden, ob er die subjektive Einschätzung der Verfasser teilt und
entsprechend ihrer Aufforderung ebenfalls auf eine Änderung der bestehenden
Rechtslage im Rahmen künftiger politischer Willensbildung hinwirken will.
Hierdurch
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die
- grundsätzlich zu schützende - Fähigkeit der Klägerin, ihre Funktion als Träge-
rin des Krankenhauses weiter auszuüben, noch nicht so erheblich tangiert, daß
die Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber diesem Interesse zurücktreten
müßte, zumal nur die eher passive Beteiligung der Klägerin zu 2) an den auf
dem Gelände des Klinikums von Dr. F. vorgenommenen Schwangerschaftsab-
brüchen angegriffen, nicht aber ihre Fähigkeit zur sonstigen medizinischen
Versorgung in Frage gestellt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die im
Flugblatt geäußerte Meinung dazu führen könnte, daß der Klägerin zu 2) nicht
mehr das erforderliche Mindestmaß gesellschaftlicher Akzeptanz entgegenge-
bracht würde, um ihre diesbezüglichen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvor-
sorge zu erfüllen, sind weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch
dem Vorbringen der Klägerin zu 2) zu entnehmen.
5. Nach alledem mag zwar die Gegenüberstellung eines vermeintlichen
"Babycaust" mit dem Holocaust unangebracht sein, zumal auch durch die der-
zeitige Rechtslage das ungeborene Leben - allerdings unter Berücksichtigung
der Rechtsgüter der schwangeren Frau - bestmöglich geschützt werden soll.
Als Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbil-
dung in einer die Öffentlichkeit so sehr bewegenden, fundamentalen Frage, bei
der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß sie jedoch
auch in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen
Demokratie hingenommen werden.
III.
Das Berufungsurteil konnte damit keinen Bestand haben. Da seine Auf-
hebung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-
folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Se-
nat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und auf die
Rechtsmittel der Beklagten in entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen
Urteile die Klage insgesamt abweisen.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Greiner Wellner