Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 02.12.2008 – VI ZR 219/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ah
Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt
abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich
ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im
Übrigen nicht angegriffen ist.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-
ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 22. August 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
vom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Pres-
seartikel. Klägerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehö-
renden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche
Welle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das be-
klagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der Märkischen Oderzeitung und
veröffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter www.moz.de folgende Mel-
dung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp):
"ARD überprüft Missbrauch von Subventionen
München (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie "Ma- rienhof" überprüft die ARD einen möglichen Missbrauch von Subventionen. Da- bei geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nord- media, mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD un- terstützt werden, wie das Münchner Magazin "Focus" am Samstag vorab be- richtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Doku- mentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden.
Laut "Focus" fördert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der NDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show "Alida - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "Lieb und struppig sucht …" erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen mit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro ge- pocht, die Nordmedia jährlich zur Verfügung stehen.
Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen über Versicherungen, die von der Versicherungswirt- schaft bezahlt wurden. Der Fünfteiler "So gut wie sicher" werde auf der Inter- netseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus Film im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirt- schaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informa- tionszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher R. K. sagte dem "Focus", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber prüfen."
2
3
Nordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer
Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, an denen die Klägerinnen zu 4 und zu 6 maßgeblich betei-
ligt sind.
Die Klägerinnen behaupten, die ARD habe eine Überprüfung bei Nord-
media weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der Beklagten die
weitere Verbreitung der Äußerung
"die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe
es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia"
im Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese ver-
folgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klage-
abweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4
5
Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren
beteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Klägerinnen.
Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2
BGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln
betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die
behauptete Tatsache, die ARD führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr
anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Klägerinnen
keine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des
lässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des Miss-
brauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Klägerinnen ver-
ächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer
journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmel-
dung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitäts-
bzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr
und nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgege-
bene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr.
II.
6
7
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
A. Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig.
Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen und der nicht
am Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtli-
chen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2
ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben können,
also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen wer-
den müsste (BGHZ 92, 351, 353). Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand,
der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Klägerinnen bestimmt (vgl.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448). Die-
se berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Viel-
mehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten
des öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht
auf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der
Klageschrift vor Nennung der Klägerinnen von den "in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein
Recht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen
Welle (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden müss-
te.
8
B. In der Sache steht den Klägerinnen jedoch ein Unterlassungsan-
spruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht
zu.
9
1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
dass die Klägerinnen als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen
Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in
Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger
Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 -
VersR 1982, 904; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139;
vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; vom 22. April 2008
- VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 973). Zwar haben sie weder eine "persönliche
Ehre", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie
aber, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über
§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsan-
sprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 -
aaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.).
10
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass "die Meldung" eine üble Nachrede im Sinne des § 186
StGB darstelle.
11
a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag ab-
gespaltene Äußerung, deren Verbot die Klägerinnen erreichen wollen, diese
Beurteilung nicht trägt. Die Klägerinnen wenden sich allein gegen die Äuße-
rung, "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei
gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordme-
dia". Diese Äußerung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehaup-
tung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu ma-
chen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und erfüllt deshalb
nicht die Voraussetzungen des § 186 StGB. Allein die Behauptung, eine Behör-
de prüfe Missstände, ist nicht ehrenrührig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn
ein entsprechender Verdacht besteht.
12
Soweit das Berufungsgericht meint, dass eine Äußerung im jeweiligen
Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. Se-
nat, BGHZ 132, 13, 20; Urteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR
1997, 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194;
vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.) und
hat im Streitfall eine Abwägung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht
fehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, aus einer kom-
plexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen und als
üble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt
nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen
nicht angegriffen ist.
13
b) Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht bean-
standet - die angegriffene Äußerung als unwahr behandelt, weil die Beklagte
auf das Bestreiten der Klägerinnen hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Beleg-
tatsachen für ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (§ 138
Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 972;
BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). Die Abweichung von der Wahrheit ist
auch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005
- VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273). Auch dies führt jedoch nicht ohne weiteres
zu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung, die
das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat je-
doch selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen
mehr erforderlich sind.
14
Einer solchen Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen be-
durfte es schon deshalb, weil die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, indem sie sich als Zusammenspiel von Tatsa-
chenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entschei-
dender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile
vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember
2006 - VersR 2007, 249, 250). Hierfür ist nicht ausschlaggebend, dass der mit
dem Klagantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen
tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen,
ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat,
Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514).
15
So ist es hier. Die von der Beklagten veröffentlichte Meldung beschäftigt
sich in dem von den Klägerinnen nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem
möglichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder für seichte und an-
spruchslose Sendungen ausgegeben würden, obgleich "eigentlich" anspruchs-
volle Formate gefördert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch
die Erörterung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen und durch Mei-
nungsäußerungen geprägt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR
251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR
1982, 906, 907; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277,
278). In diesem Gesamtzusammenhang fällt auch die angegriffene Tatsachen-
behauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich
nicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit
bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand (vgl. BVerfG,
NJW-RR 2000, 1209, 1210; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - VI ZR
114/07 - VersR 2008, 1081, 1082; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR
695, 697; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 974).
16
c) Insgesamt führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Klägerin-
nen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Be-
hauptung nicht zusteht.
17
Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem
Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindest-
maß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit
die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche
Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt
dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Ge-
wicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem
besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverän-
dert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Se-
nat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; Berl-
VerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.).
18
Hier ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht ei-
gennützige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht über einen möglichen
Missbrauch von Subventionen durch Anstalten des öffentlichen Rechts eine die
Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und
von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr bean-
standete Behauptung der Prüfung eines möglichen Missbrauchs von Subventi-
onen dazu führen könne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Maß an ge-
sellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Lan-
desrundfunkanstalten zu erfüllen. Wie oben unter 2 a) ausgeführt, ist die Be-
hauptung, dass von der zuständigen Stelle Missstände geprüft würden, nicht
ehrenrührig, weil eine solche Prüfung bei Verdacht eines Missbrauchs von der
Öffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner ab-
schließenden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten
Nachrichtenagentur stammenden Nachricht grundsätzlich einer Nachrecher-
chierung bedurft hätte (vgl. zur pressemäßigen Sorgfalt Senatsurteil BGHZ 132,
12, 24). Da die angegriffene Äußerung lediglich die Prüfung eines möglichen
Missbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der Klägerinnen an ei-
ner Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegenüber dem
Grundrecht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1
GG zurücktreten.
19
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 19247/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 2901/06 -