Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 256/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Maihold

am 18. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 25. April 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorlie-

gen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ab-

lösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechts-

fehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Beru-

fung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des

Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das ange-

fochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuläs-

sig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit

Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund

nach

nicht

erfüllt

(Zöller/

Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente

aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet,

der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99,

WM 2000, 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl.

§ 547 Rdn. 18).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 109.729 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Maihold

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 32 O 23440/04 -

OLG München, Entscheidung vom 25.04.2006 - 5 U 5401/05 -