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BGH Urteil vom 06.06.2000 – VI ZR 172/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 172/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am 6. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1

Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm

den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt

aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab Klageeinreichung

und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehen-

den Schadensersatzansprüche erfaßt werden.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-

pa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1999 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin

in Höhe von 95.200 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die damals 17-jährige Klägerin erlitt am 4. Februar 1986 durch den Huf-

tritt eines vom Erstbeklagten geführten Pferdes, dessen Halterin die Zweitbe-

klagte war, schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde in einem Vorprozeß auf ihre

am 22. Juni 1987 eingereichte Klage durch ein seit dem 7. Juli 1992 rechts-

kräftiges Urteil vom 16. April 1991 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner

ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt; ferner wurde

festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-

gerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entste-

henden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversiche-

rungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen ist.

Mit der vorliegenden, am 4. bzw. 6. Januar 1995 zugestellten Klage be-

gehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zum

Ersatz des Erwerbsschadens, den sie nach ihrer Behauptung durch den Unfall

erlitten hat. Sie hat hierzu vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall nach ihrem

Hauptschulabschluß im Sommer 1985 und dem zu erwartenden Abschluß in der

Sekundarstufe I im Sommer 1986 die Ausbildung zur Pferdewirtin mit dem

Schwerpunkt Zucht und Haltung aufgenommen und anschließend ein Arbeit-

seinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sowie der eingetretenen

körperlichen und psychischen Folgen sei sie weder zur Beendigung ihrer Schul-

ausbildung noch zu einer Lehre als Pferdewirtin in der Lage gewesen. Sie leide

nach wie vor in zeitlichen Schüben unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen.

Ferner seien als Unfallfolgen eine leichte Hirnleistungsschwäche sowie eine

teilweise Veränderung ihrer Persönlichkeit verbunden mit Tendenzen zur Le-

bensunzufriedenheit und Gefühlen der Wertlosigkeit sowie mangelndes Selbst-

vertrauen verblieben. Auch jetzt könne sie eine Lehrzeit von drei Jahren nicht

durchhalten, weil ihr dafür die psychische Stabilität fehle.

Die Klägerin hat den Erwerbsschaden, dessen Ersatz sie mit der vorlie-

genden Klage begehrt, wie folgt beziffert:

1. Ausbildungsvergütung in der Zeit von Sommer 1986

30.600,-- DM

bis Sommer 1989, 36 Monate zu je 850 DM

2. Erzielbares Einkommen als Pferdewirtin in der Zeit 194.400,-- DM

1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 2.700 DM

3. Soziale Vorsorgepauschale für die Ausbildungszeit,

9.000,-- DM

36 Monate zu je 250 DM

4. Soziale Vorsorgepauschale für die Zeit

72.000,-- DM

1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 1.000 DM

Summe

306.000,-- DM

Die Beklagten haben behauptet, die verbliebenen Folgen des Unfalls

hätten die Klägerin nicht gehindert, den Beruf der Pferdewirtin zu ergreifen.

Außerdem haben sie die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht,

daß sich die Klägerin auf einen etwaigen Erwerbsausfallschaden die Leistun-

gen der Sozialfürsorge anrechnen lassen müsse, die sie während des An-

spruchszeitraums erhalten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung

eines Anspruchs in Höhe von 95.200 DM gewährt. In diesem Umfang nebst

Zinsen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen der

Verletzungen, die sie durch den Unfall vom 4. Februar 1986 erlitten hat, für den

Zeitraum bis zum 31. Juli 1995 von den Beklagten keinen Verdienstausfall er-

setzt verlangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausge-

gangen werden, daß die Klägerin durch die bei diesem Unfall erlittenen Verlet-

zungen und deren Folgen daran gehindert gewesen sei, den von ihr in Aussicht

genommenen Lehrberuf einer Pferdewirtin zu ergreifen. Daran ändere sich

auch nicht dadurch etwas, daß die Klägerin die Beweiserleichterung des § 252

Satz 2 BGB auf ihrer Seite habe. Eine günstige Prognose, wie sie diese Vor-

schrift voraussetze, lasse sich hier nicht stellen. Aus zwei Sachverständigen-

gutachten folge, daß die Klägerin trotz der verbliebenen Unfallfolgen seit An-

fang 1989 körperlich und geistig durchaus in der Lage gewesen sei, eine Be-

rufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen, die Ausbildung erfolgreich abzu-

schließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Etwaige Ansprüche der

Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall aus der Zeit vor Beginn des Jahres

1989 seien nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung solcher Ansprüche

sei nicht etwa durch die im Vorprozeß erhobene Klage unterbrochen worden.

Der im Urteil vom 16. April 1991 getroffene Feststellungsausspruch, nach dem

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr in

Zukunft aus dem Unfall vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu erset-

zen, soweit der Anspruch nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger

übergegangen ist, erfasse nur Schadensersatzansprüche, die nach der letzten

mündlichen Verhandlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht - dem

12. März 1991 - entstanden seien. Einen Antrag auf Feststellung der Ver-

pflichtung der Beklagten zum Ersatz der damals bereits entstandenen Schäden

habe die Klägerin im Vorprozeß nicht gestellt.

II.

Die Erwägungen halten einer Überprüfung im Umfang der von der Klä-

gerin eingelegten Revision im Ergebnis nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Beweiserleichterung, die

§§ 252 BGB, 287 ZPO der Klägerin gewähren, zu eng gesehen. Es durfte der

Klägerin einen Anspruch aus § 842 BGB auf Ersatz ihres Schadens aus einer

unfallbedingten Verzögerung ihrer Berufsausbildung und ihres Berufseintritts

auch dann nicht vollständig versagen, wenn die Klägerin ab Anfang 1989 in der

Lage gewesen ist, eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen.

Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines

Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose

entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen

Umständen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und

zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.

Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte

und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu

stellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st.Rspr., vgl.

etwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 und

vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772 m.w.N.). Dies gilt

insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - der Geschädigte sich noch in

der Schule, in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung

befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun

vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. In

solchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der

Schadensermittlung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Un-

sicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus

herleiten, daß kein Erwerbsschaden eingetreten sei. Ergeben sich keine An-

haltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Mißerfolg sprechen,

dann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von ei-

nem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tä-

tigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der ent-

gangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu

schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung

getragen werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999

- VI ZR 65/98 - und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - aaO., jeweils

m.w.N.).

Danach ist davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum

1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis zum 31. Juli 1989 erfolgreich

absolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer solchen Prognose nicht von

vornherein entgegen, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-

me seit Anfang 1989 weder aufgrund physischer noch psychischer Unfallfolgen

außerstande gewesen ist, eine Berufsausbildung, insbesondere eine solche

zur Pferdewirtin, zu beginnen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und

den erlernten Beruf danach auszuüben. Daß es die Klägerin versäumt hat,

nach dem Unfall ab Anfang 1989 ihre ursprünglichen beruflichen Pläne zu ver-

wirklichen, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß die Klägerin auch ohne den

Unfall ihre beruflichen Absichten ab 1986 nicht mehr verfolgt hätte. Die Kläge-

rin hatte im Sommer 1985 das Hauptschul-Abschlußzeugnis für die 9. Klasse

erreicht und wollte nach dem Abschluß der Sekundarstufe I im Sommer 1986

eine Ausbildung zur Pferdewirtin aufnehmen. Vor dem Unfallgeschehen hatte

sie bereits zwei von der Hauptschule organisierte Praktika in einem Pferdestall

absolviert. Es liegen danach aus der Sicht der Dinge vor dem Unfall keine Um-

stände vor, die gegen eine positive Prognose für den Beginn einer Lehre der

Klägerin zur Pferdewirtin ab Sommer 1986 sprächen. Bei einem jüngeren Men-

schen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er

auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringen-

de Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998

- VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773, vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 -

VersR 1997, 366, 367 und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995,

422, 424).

Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum

1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis 31. Juli 1989 erfolgreich absol-

viert und danach ein Einkommen als Pferdwirtin erzielt hätte, so bemißt sich ihr

Schaden aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei Beginn der

Ausbildung am 1. August 1986 erzielt hätte, und den Einkünften, die sie bei

Aufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 hätte erzielen können. Auch ein

derartiger Verzögerungsschaden wird von den §§ 252, 842 BGB erfaßt (vgl.

Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vgl.

ferner OLG München, ZfS 1984, 294; KG DAR 1971, 296, 297; OLG Nürnberg,

VersR 1968, 976). Ein weitergehender Anspruch kommt nicht in Betracht, weil

die Klägerin nach den auch von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts ab Anfang 1989 nicht mehr außerstande war, eine Ausbildung

zur Pferdewirtin zu beginnen.

Der Anspruch - soweit er von der Revision noch verfolgt wird - errechnet

sich auf der Grundlage des hinsichtlich der "sozialen Vorsorgepauschale" noch

klärungsbedürftigen Vorbringens der Klägerin wie folgt: Für die Zeit vom 1. Juli

1987 bis 31. Dezember 1988 ist von einer Ausbildungsvergütung zuzüglich

einer "sozialen Vorsorgepauschale" von monatlich 1.100 DM, mithin insgesamt

19.800 DM (18 x 1.100 DM) auszugehen. Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis

31. Juli 1989 kann der Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzan-

spruch nicht zuerkannt werden. Hätte sie zum 1. Januar 1989 in Erfüllung ihrer

Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB die ihr nunmehr mögliche

Ausbildung zur Pferdewirtin aufgenommen, so hätte sie in diesem Zeitraum

dieselben Einkünfte gehabt, die ihr bei Aufnahme der Ausbildung zum

1. August 1986 unter Zugrundelegung einer dreijährigen Ausbildungszeit ent-

gangen sind. Ab dem 1. August 1989 kommt eine Vergütung als Pferdewirtin

von 2.700 DM zuzüglich einer "sozialen Vorsorgepauschale" von 1.000 DM,

mithin insgesamt 3.700 DM monatlich in Betracht. Abzuziehen hiervon sind die

Einkünfte, die die Klägerin als Ausbildungsvergütung erhalten hätte, wenn sie

mit ihrer Ausbildung zum 1. Januar 1989 begonnen hätte, mithin nach ihrer Be-

hauptung 1.100 DM monatlich. Hieraus errechnet sich ein Differenzschaden

von monatlich 2.600 DM. Für den Zeitraum vom 1. August 1989 bis

31. Dezember 1991 ergibt dies einen Betrag von 75.400 DM (29 x 2.600 DM).

Ab 1. Januar 1992 besteht ein unfallbedingter Schaden nicht mehr, da die Klä-

gerin zu diesem Zeitpunkt ihre Lehre, wenn sie diese zum 1. Januar 1989 be-

gonnen hätte, abgeschlossen hätte, so daß sie ab diesem Zeitpunkt ein Ein-

kommen hätte erzielen können, das ihrem ursprünglich entgangenen Gewinn

entspricht. Der Gesamtschaden der Klägerin errechnet sich danach auf

95.200 DM.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bleibt die Verjäh-

rungseinrede der Beklagten ohne Erfolg.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsausspruch im

Urteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Ver-

handlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) entstehen-

den Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. Juni

1987 eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin

(u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-

pflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986

entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oder

andere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch

ist als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatz-

pflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schaden-

sentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen

(Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 - VersR 1985, 238, 240).

Danach ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Feststellung

der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab

Einreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für die

Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, daß im Zweifel gewollt

ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht

verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 14. Mai 1997

- XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; vom 10. März 1994 - IX ZR

152/93 - NJW 1994, 1537, 1538; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 - NJW

1991, 2630, 2631 f.; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR

1995, 1183 f.; vgl. ferner Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz. § 128

Rdn. 52, § 253 Rdn. 40; Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Nach die-

sen Kriterien ist es offensichtlich, daß sich die verjährungsunterbrechende Wir-

kung der Klage im Vorprozeß auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageein-

reichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Fest-

stellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immate-

riellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um

die Klägerin gegen die Verjährungseinrede abzusichern.

Mangels näherer Feststellungen zu dem nach § 852 Abs. 1 BGB verjäh-

rungsauslösenden Kenntnisstand der Klägerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter

ist davon auszugehen, daß die Verjährung der Klageansprüche mit der Klage-

einreichung im Vorprozeß zu laufen begann. Die durch die Klageerhebung ein-

getretene Verjährungsunterbrechung endete gemäß § 211 Abs. 1 BGB mit der

Rechtskraft der Verurteilungen im Vorprozeß. Die danach einsetzenden neuen

Verjährungsfristen von 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB) bzw. vier Jahren (§§ 218

Abs. 2, 197 BGB) waren bei Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht ab-

gelaufen.

3. Es ist dem Senat verwehrt, in der Sache abschließend zu entschei-

den, weil noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs, insbesondere auch

wegen eines eventuellen gesetzlichen Forderungsübergangs auf Soziallei-

stungsträger, erforderlich sind.

Groß Dr. Lepa Dr. Müller

Dr. Dressler Dr. Greiner