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BGH Urteil vom 06.06.2000 – VI ZR 98/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juni 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 286 B

Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfah-

ren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen

und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beant-

worten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzu-

ziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-

pa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 23. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) als Krankenversicherer und die Klägerin zu 2) als

Pflegeversicherer der durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Frau P.

nehmen den Beklagten als Unfallverursacher wegen der gemäß § 116 SGB X

auf sie übergegangenen und künftig übergehenden Schadensersatzforderun-

gen in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am 28. Juli 1995 in R.. Der Beklagte befuhr mit

dem Fahrrad den Gehweg der W.-Straße in Richtung S.-Chaussee. Dieser

Gehweg geht an der Einmündung der W.-Straße in die S.-Chaussee mit einer

Rechtskurve in den neben der S.-Chaussee verlaufenden Geh- und Fahrrad-

weg über, der aus damaliger Sicht des Beklagten von rechts aus der Innen-

stadt kommend nach links stadtauswärts verläuft. Der Beklagte bog mit dem

Fahrrad in die Rechtskurve ein, um in Richtung Innenstadt weiterzufahren, und

stieß mit dem Fahrrad von Frau P. zusammen, welche den Radweg der

S.-Chaussee stadtauswärts befuhr. Beide stürzten von ihren Fahrrädern. Frau

P. prallte mit dem Kopf auf die Fahrbahn und erlitt hierbei ein schweres Schä-

del-Hirntrauma mit Einblutung des Gehirns und verbleibendem hirnorgani-

schem Psychosyndrom. Sie ist inzwischen in einem Heim untergebracht und

bedarf ständiger Pflege. Die Klägerin zu 1) macht aus der Regulierung von

Krankenbehandlungskosten bis zum 6. November 1995 gegen den Beklagten

einen Ersatzanspruch von 49.994,56 DM geltend, die Klägerin zu 2) aus ihren

Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung einen Ersatzanspruch von

38.000 DM bis zum 31. Januar 1998. Daneben beantragen die Klägerinnen die

Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen auch künftige Schäden

aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese auf sie übergingen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, Frau P. treffe das Alleinverschulden

an dem Unfall oder jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden, daß seine

Inanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei.

Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision

erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, zugunsten der Klägerinnen spreche der

Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte den Unfall verschuldet

habe. Die Tatsache, daß er nach Hineinfahren in die Rechtskurve den Zusam-

menstoß der Fahrräder nicht vermieden habe, obwohl der entscheidende Kur-

venbereich gut einsehbar gewesen sei, spreche nach allgemeiner Lebenser-

fahrung dafür, daß er seine Fahrweise den konkreten Verkehrsverhältnissen

nicht angepaßt habe. Demgegenüber habe der Beklagte den Beweis für eine

ernsthafte Möglichkeit, wonach dieser Unfall auch bei Anspannung der im Ver-

kehr erforderlichen Sorgfalt von ihm nicht hätte vermieden werden können,

nicht geführt. Im Gegenteil ergebe sich aus dem noch deutlich im Bereich der

W.-Straße und aus Sicht des Beklagten mehrere Meter vor der genannten

Fahrradübergangsfurt aufgestellten Warte- und Haltegebotsschild Nr. 205 des

§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b StVO, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit so hätte

herabsetzen müssen, daß er beim Hineinfahren in diesen Gefahrenbereich et-

waige Verkehrsteilnehmer und somit auch Frau P. rechtzeitig hätte erkennen

und durch weiteres Abbremsen, notfalls Anhalten, gefahrlos hätte passieren

lassen können. So habe sich der Beklagte jedoch nicht verhalten. Vielmehr

könne nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. anhand der

Lage des auf einem Foto in den Ermittlungsakten ersichtlichen Blutflecks auf

den vermutlichen Kollisionspunkt beider Fahrräder geschlossen werden. Dar-

aus ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Sturz der

Radfahrer vermutlich durch die Berührung beider Lenker entstanden sei und

unter Berücksichtigung der beidseitigen Lenkerbreiten, daß der Beklagte die

Rechtskurve bereits weitgehend durchfahren habe, bevor es zum Zusammen-

stoß beider Fahrräder gekommen sei. Daraus folge, daß er Frau P. rechtzeitig

hätte sehen müssen, als er in den Kurvenbereich hineinfuhr. Daß der Beklagte

gleichwohl eine Berührung beider Fahrräder nicht vermieden habe, spreche

nach aller Lebenserfahrung dafür, daß er das Halte- und Wartegebot des Zei-

chens Nr. 205 verletzt und statt dessen ohne die gebotene Rücksichtnahme in

den vorfahrtsberechtigten Querverkehr des Geh- und Radwegs der S.-Chaus-

see hineingefahren sei.

Demgegenüber sei Frau P. ein den Beklagten entlastendes Mitverschul-

den nicht zuzurechnen. Zwar könne im Ausgangspunkt der Beweis des ersten

Anscheins für ein Mitverschulden daran geknüpft werden, daß Frau P. ange-

sichts des drohenden Zusammenstoßes nicht ihrerseits abgebremst habe oder

vom Fahrrad abgesprungen sei. Dieser Anscheinsbeweis werde jedoch da-

durch entkräftet, daß nach den festgestellten Tatsachen bereits die ernsthafte

Möglichkeit dafür spreche, daß Frau P. den Unfall in seinem konkreten Ablauf

nicht hätte vermeiden können. Im Gegensatz zum Beklagten habe für sie bei

der Annäherung an die Einmündung der W.-Straße keine Wartepflicht bestan-

den. Auch habe sie bei Ansichtigwerden des Beklagten zunächst darauf ver-

trauen dürfen, daß dieser der konkreten Beschilderung entsprechend seiner

Halte- und Wartepflicht nachkommen oder jedenfalls mit der geeigneten Ge-

schwindigkeit und äußerst rechts in die Kurve hineinfahren werde. Frau P. sei

lediglich verpflichtet gewesen, sich im Bereich der für sie vorgesehenen Fahr-

bahnhälfte zu bewegen. Ein Verstoß hiergegen lasse sich nicht feststellen.

Demgegenüber habe der Beklagte seine Behauptung nicht beweisen können,

daß Frau P. abweichend von der Rekonstruktion des Sachverständigen auf die

Fahrbahnhälfte des Beklagten geraten sei. Dem stehe nicht nur die Lage des

Blutflecks entgegen. Die Behauptung des Beklagten lasse sich auch nicht aus

den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen herleiten.

II.

Diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision nicht stand.

1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag des

Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und

seiner Entscheidung lediglich das im Strafverfahren erhobene Gutachten des

Sachverständigen R. zugrunde gelegt hat. Die Revision verweist insoweit auf

den Beweisantritt des Beklagten in der Berufungsbegründung, mit dem dieser

sich für seine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Darstellung zum Un-

fallhergang auf Sachverständigengutachten berufen hat. Mit Recht macht die

Revision geltend, daß bei dieser Sachlage lediglich eine urkundenbeweisliche

Verwertung des Gutachtens aus dem Ermittlungsverfahren zulässig war. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober

1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR

198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem sol-

chen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht

ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überle-

gungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fra-

gen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche

oder mündliche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob

die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begut-

achtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht

dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachver-

ständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine

schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine

Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwor-

tung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (Senatsurteil

vom 14. Oktober 1997 (aaO) m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der

urkundenbeweislichen Verwertung des Gutachtens R. aus dem Strafverfahren

begnügen, sondern mußte dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Frage des Kollisionspunktes nachgehen, weil

der Beklagte den vom Sachverständigen angenommenen Kollisionspunkt nicht

für richtig hielt, sondern einen anderen Kollisionspunkt annahm und hieraus

ersichtlich Schlüsse für das von ihm behauptete Verschulden der Frau P. am

Unfall ziehen wollte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das angefochtene

Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

2. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil

aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren

Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das

Berufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten zu prüfen haben, daß die

Radfahrerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, nämlich Gesichtslähmung

und Fettleibigkeit, zum ordnungsgemäßen Lenken des Fahrrads außerstande

gewesen sei, so daß von daher kein typischer Geschehensablauf vorliege und

es deshalb an den vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen für

den Anscheinsbeweis fehle oder dieser jedenfalls erschüttert sei. Auch inso-

weit wird von der Revision das Übergehen von Beweisantritten gerügt.

Schließlich wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob es sich - auch

im Hinblick auf die insoweit erhobene Rüge der Revision zur Übergehung eines

Antrags auf gerichtlichen Augenschein - als zweckmäßig erweist, bei der weite-

ren Sachaufklärung eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit des Sachverständi-

gen durchzuführen (§ 144 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das

Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß über einen Feststel-

lungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann.

Groß Dr. Lepa Dr. Müller

Dr. Dressler Dr. Greiner