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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZR 196/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 16. September 2004 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 82.024 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt wegen fehlerhaf-

ter Beratung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen Schadens-

ersatz. Sie wirft ihm vor, geeignete Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung

unterlassen zu haben.

2

Im April 1996 erwarb die Klägerin von der Gesellschaft

für T.

mbH (fortan: GTV) eine Abwasseraufbereitungsanlage, die im Juli 1996 im

Betrieb der inzwischen insolventen AUT A. & T. GmbH (fortan: AUT)

aufgestellt wurde. Über die Dauer der Gewährleistung und über die Verjäh-

rungsfristen besteht zwischen den Parteien Streit. Die Anlage arbeitete man-

gelhaft; zwei Nachbesserungsversuche schlugen fehl. Im März 1997 beauftrag-

te A. , der Geschäftsführer der AUT, den Beklagten mit der Durchset-

zung von Ansprüchen. Ob er hierbei im Namen der AUT handelte oder für die

Klägerin, ist ebenso streitig wie der genaue Gegenstand des erteilten Mandats.

Der Beklagte wandte sich unter dem 19. März 1997 namens der "Fa T. Be-

sitzgesellschaft mbH" an die GTV und kündigte Schadensersatzansprüche an.

Eine solche Gesellschaft existierte zu keinem Zeitpunkt. Im Mai 1997 reichte er

für dieselbe Gesellschaft einen gegen die GTV gerichteten Antrag auf Durch-

führung eines selbständigen Beweisverfahrens ein. Dieses Verfahren endete im

Oktober 1997 mit Übermittlung des unter dem 7. Oktober 1997 erstatteten

schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Beklagten. Weitere Aktivitäten

entfaltete der Beklagte nicht.

3

Die Klägerin meint, die ihr persönlich zustehenden Gewährleistungsan-

sprüche aus dem Kauf der Abwasseraufbereitungsanlage seien im April 1998

verjährt. Dies habe der Beklagte zu verantworten. Dieser hat sich im Prozess

unter anderem damit verteidigt, Gewährleistungsansprüche hätten zu keinem

Zeitpunkt bestanden, weil die aufgetretenen Probleme mit dem Wälzkolben-

kompressor der Abwasseraufbereitungsanlage durch die Zuführung verunrei-

nigter bzw. für die Anlage nicht zugelassener Abwässer und damit durch eine

nicht sachgerechte, das heißt zweckentfremdete Benutzung entstanden seien.

Hierfür und für seinen weiteren Vortrag, das vorliegende Gutachten sei uner-

giebig, hat er Sachverständigenbeweis angetreten.

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Das Landgericht hat der Schadensersatzklage mit Ausnahme eines ge-

ringen Teils der Zinsforderung stattgegeben, ohne zu den Mängeln der Anlage

einen Sachverständigen zu hören. Das Oberlandesgericht hat das Urteil ohne

Beweisaufnahme bestätigt. Das rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Be-

klagten als Verletzung rechtlichen Gehörs.

II.

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Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die

statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist be-

gründet. Das Berufungsgericht hat, wie der Beklagte mit Recht rügt, entschei-

dungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen und damit dessen An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

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1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Be-

weisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrich-

ter dieses Vorbringen - hier des Beklagten - zwar zur Kenntnis genommen hat,

das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht

keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. auch BGH, Beschl. v.

31. August 2005 - XII ZR 63/03, BGH-Report 2005, 1616; v. 7. Dezember 2006

- IX ZR 173/03, z.V.b.). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der haftungs-

ausfüllenden Kausalität wie schon das Landgericht die ihm nach § 287 Abs. 1

Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen seines Aufklärungsermessens überschritten,

indem es dem streitigen Vortrag der Klägerin gefolgt ist, ohne auf die unter

Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten einzugehen, die

aufgetretenen Schäden an dem Kompressor seien auf einen Fehlgebrauch der

Abwasseraufbereitungsanlage zurückzuführen.

7

a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Annahme eines die Wandlungs-

klage begründenden Mangels allein darauf gestützt, dass der Sachverständige

in dem gegen die GTV gerichteten selbständigen Beweisverfahren den Einsatz

eines Wälzkolbenkompressors aus Grauguss für das Absaugen von Dämpfen

aus photographischen Entwicklerflüssigkeiten als nicht geeignet angesehen

habe, weil keine ausreichende Korrosionsbeständigkeit erwartet werden könnte.

Die vorhandene Nickelschicht sei als unzureichend bewertet worden. Dass mit

der Anlage Entwicklerflüssigkeiten gereinigt werden sollten, müsse der GTV

bekannt gewesen sein.

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b) Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze mehr.

aa) Zwar gehört der vom Regressgericht zu beurteilende hypothetische

Ausgang des Ursprungsprozesses zu den Elementen der haftungsausfüllenden

Kausalität, über die nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 133, 110,

111 f; 163, 223, 227; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der

Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1073). Die in dieser Vorschrift angeordneten Be-

weiserleichterungen rechtfertigen es hingegen nicht, Beweisanträge des Haf-

tungsschuldners zur Kausalität unter Verstoß gegen das Verbot der vorwegge-

nommenen Beweiswürdigung zu übergehen. Auch im Regressprozess ist

grundsätzlich der Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Aus-

gangsverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten der dortigen Prozessbevoll-

mächtigten unterbreitet worden wäre. Dabei darf und muss der Regressrichter

bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens im Interesse eines gerechten

Ergebnisses sogar verwertbare Beweismittel berücksichtigen, auf welche im

Vorprozess nicht hätte zurückgegriffen werden können (BGHZ 133, 110, 115;

163, 225, 228).

10

bb) Danach kam ohne eine vorherige Aufklärung der Mangelursachen

durch Erhebung der beantragten Beweise eine Entscheidung zu Lasten des

Beklagten nicht in Betracht.

11

(1) Ein im vorliegenden Rechtsstreit als solches verwertbares Sachver-

ständigengutachten lag aus mehreren Gründen nicht vor. Die schriftliche Be-

gutachtung vom 7. Oktober 1997 konnte ohnehin nur urkundenbeweislich ver-

wertet werden. Eine Verwertung gemäß § 493 Abs. 1 ZPO wie ein vor dem Pro-

zessgericht erhobener Beweis schied schon mangels Identität der Parteien des

Inzidenzprozesses und des Regressprozesses aus (vgl. Saenger/Pukall, ZPO

§ 493 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 493 Rn. 1).

12

Im Übrigen hat sich der Beklagte unter Beweisantritt darauf berufen,

dass sich der Sachverständige zu den erheblichen Beweisfragen nicht vollstän-

dig geäußert habe, insbesondere auf eine vertragswidrige Benutzung als Ursa-

che für die aufgetretenen Schäden nicht eingegangen sei. Dieser Einwand trifft

zu. In einem solchen Fall ist die Beschränkung auf eine urkundenbeweisliche

Verwertung des Gutachtens aus einem anderen Verfahren unzulässig. Reichen

die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht aus, um die von

einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vor-

trag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, muss der

Tatrichter einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder münd-

liche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behaup-

tung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine

Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen,

dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen

zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder münd-

liche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen

gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Be-

weisthema betreffender Fragen erwartet (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1997 - VI ZR

404/96, NJW 1998, 311 f; v. 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072,

3073).

13

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Sachverständige die an ihn

gerichtete Beweisfrage, ob es zutreffe, dass die Materialabtragungen und Aus-

waschungen auf eine ungeeignete oder ungenügende Oberflächenbehandlung

der Wälzkolben zurückzuführen seien, nicht abschließend beantwortet hat, weil

dazu eine - zerstörende - metallographische Untersuchung nötig war. Von ei-

nem Zerschneiden des Kompressors hat der Sachverständige im Hinblick dar-

auf abgesehen, dass zu dem damaligen Zeitpunkt ein erneuter Einsatz der An-

lage angestrebt wurde. Dieser Hinderungsgrund ist mit Beendigung des Ge-

schäftsbetriebs der AUT weggefallen.

14

(2) Das Berufungsgericht durfte die Beweisbedürftigkeit auch nicht mit

der Begründung verneinen, der Einsatz eines Kompressors aus Grauguss sei

im Hinblick auf den bekannten Verwendungszweck ungeeignet und die vorhan-

dene Nickelschicht unzureichend. Diese Annahmen können aus der schriftli-

chen Begutachtung vom 7. Oktober 1997 nicht gewonnen werden und sind

deshalb aktenwidrig. Abgesehen davon, dass dem Beklagten auch insoweit das

verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht abgeschnitten worden ist, lässt sich

dem Gutachten die sachverständige Feststellung eines grundsätzlich ungeeig-

neten Werkstoffes nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dort wird allerdings

ausgeführt, ein anderer Grundwerkstoff wäre "besser" geeignet gewesen als

der tatsächlich verwendete vernickelte Grauguss. Dass ein hochwertigeres

Grundmaterial von der GTV auch geschuldet war, folgt hieraus allerdings nicht.

Der Sachverständige zieht insbesondere nicht in Zweifel, dass eine Vernicke-

lung grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Korrosionsbeständigkeit zu

gewährleisten. Zu der hierfür erforderlichen Stärke der Nickelschicht wird in

dem Gutachten ausgeführt, dass 10 µm nicht ausreichend seien. An den noch

vorhandenen relativ intakten Schichtstreifen hat der Sachverständige die vorge-

fundene Schichtstärke jedoch auf 50 µm geschätzt. Zu einer Bewertung der

Abrisskanten und der streifenförmigen Abtragungen dieser Nickelschicht sah

sich der Sachverständige ohne eine zerstörende Untersuchung nicht in der La-

ge. Das Beweisergebnis war deshalb auch insoweit offen.

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2. Der Gehörsverstoß ist für die Verurteilung des Beklagten auch ent-

scheidungserheblich geworden. Leidet der Wälzkolbenkompressor der Abwas-

seraufbereitungsanlage unter keinem Mangel, der zur Wandlung berechtigt,

kann die Schadensersatzklage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben.

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3. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Klägerin jedenfalls in den

Schutzbereich des Anwaltsvertrages mit dem Beklagten einbezogen (vgl. Zu-

gehör, aaO Rn. 1653 ff, 1659 f). Zum Zeitpunkt seiner Mandatierung waren et-

waige Gewährleistungsansprüche auf der Grundlage des Vertragsangebots

vom 11. April 1996 noch nicht verjährt.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 09.05.2003 - 6 O 432/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11 U 70/03 -