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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 1 StR 226/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 226/00

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben hinsichtlich

a) des Angeklagten R. im Strafausspruch,

b) der Angeklagten K. im Schuldspruch unter Auf-

rechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird

verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit

mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten R. zu einer

Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte

K. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des

Angeklagten R. wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-

gen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten K. mit einer

Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, die

strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. Beide

Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.

1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe die Eltern der bei-

den minderjährigen Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwalt-

schaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur Verteidigung

ihrer Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.

a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG

i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erzie-

hungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das

letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Aufgrund

des Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß die

Eltern der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Ange-

klagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäß

Art. 21 EGBGB maßgeblichen tschechischen Recht erziehungsberechtigt. Sie

hätten daher nach den Schlußvorträgen befragt und es hätte ihnen das letzte

Wort gewährt werden müssen.

b) Dieser Verfahrensverstoß führt hinsichtlich des Angeklagten R. zur

Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß

die Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders

ausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äuße-

rung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).

Hinsichtlich der Angeklagten K. berührt der Rechtsfehler bereits

den Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die An-

hörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - Stiefvaters der

Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage

der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 JGG

geführt hätten. K. hatte zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr

gerade erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Land-

gerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurch

verursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen.

2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der

Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997,

21).

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in

den Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Ange-

klagten K. zu verwerfen.

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