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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 1 StR 226/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben hinsichtlich
a) des Angeklagten R. im Strafausspruch,
b) der Angeklagten K. im Schuldspruch unter Auf-
rechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen.
2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit
mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten R. zu einer
Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte
K. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des
Angeklagten R. wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-
gen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten K. mit einer
Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, die
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. Beide
Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.
1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe die Eltern der bei-
den minderjährigen Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwalt-
schaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur Verteidigung
ihrer Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.
a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG
i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erzie-
hungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das
letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Aufgrund
des Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß die
Eltern der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Ange-
klagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäß
Art. 21 EGBGB maßgeblichen tschechischen Recht erziehungsberechtigt. Sie
hätten daher nach den Schlußvorträgen befragt und es hätte ihnen das letzte
Wort gewährt werden müssen.
b) Dieser Verfahrensverstoß führt hinsichtlich des Angeklagten R. zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß
die Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders
ausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äuße-
rung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).
Hinsichtlich der Angeklagten K. berührt der Rechtsfehler bereits
den Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die An-
hörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - Stiefvaters der
Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 JGG
geführt hätten. K. hatte zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr
gerade erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Land-
gerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurch
verursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen.
2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der
Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997,
21).
3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in
den Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Ange-
klagten K. zu verwerfen.
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